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Haustierhaltung

Hund

Hundeanmeldung – Hundeabmeldung  – Hundemarke 

Ein Hund muss immer in jener Gemeinde gemeldet werden, wo auch der Hundehalter/die Hundehalterin seinen/ihren Wohnsitz hat! Die persönliche An-, Ab- oder Ummeldung, sowie die Ausgabe der Hundemarke erfolgt in der Bürgerservicestelle der Gemeinde.

Ein amtlicher Lichtbildausweis sowie der Impfpass des Hundes und weitere Nachweise (Versicherung, Sachkunde) sind mitzunehmen. Die „Hundemarke („Abgabenmarke“) ist sichtbar am Halsband oder am Brustgeschirr anzubringen.

Für die Anmeldung des Hundes benötigen Sie:

·         Amtlichen Lichtbildausweis

·         Daten des Hundes

·         Nachweis der Haftpflichtversicherung

·         Sachkundenachweis

·         Impfpass des Hundes

Zusätzlich zur Anmeldung in der Gemeinde müssen Sie den Hund auch in der Heimtierdatenbank registrieren. Dies kann über den Tierarzt erfolgen oder online mit der ID-Austria. Nähere Informationen unter: https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/reisen_und_freizeit/haustiere/1/Seite.741000

Hundeanmeldung: Was gilt seit 1. Juli 2026?

Seit 1. Juli 2026 gelten österreichweit neue Regeln für Personen, die einen Hund neu aufnehmen. Wer unter keine gesetzliche Ausnahme fällt, braucht einen Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz vor Aufnahme des Hundes.


Informationen Änderungen Hundehaltegesetz 1.7.2026 (Bitte auf den Pfeil rechts klicken)

1. Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz

Für Hunde besteht der neue Sachkundenachweis aus:

- 4 Stunden Theorie - Der Theoriekurs muss vor Aufnahme des Hundes absolviert werden.
- 2 Stunden Praxis mit dem eigenen Hund
Die Praxiseinheit ist innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Hundehaltung zu absolvieren. Der Hund muss dafür mindestens 6 Monate alt sein.


2. Wer muss den Nachweis erbringen?

Verpflichtet ist grundsätzlich jene Person, die

  • den Hund hält,
  • für ihn verantwortlich ist,
  • und in der Heimtierdatenbank als HalterIn eingetragen ist.

3. Wer kann ausgenommen sein?

Vom neuen Bundes-Sachkundenachweis können unter anderem Personen ausgenommen sein, die

  • bereits einen Hund halten und dies durch die Heimtierdatenbank nachweisen können,
  • in den letzten Jahren nachweislich einen Hund gehalten haben,
  • oder über eine anerkannte Ausbildung bzw. besondere fachliche Qualifikation verfügen.

Wichtig: Eine bloße langjährige Erfahrung mit Hunden reicht ohne entsprechenden Nachweis nicht automatisch aus.


4. Wichtig in Niederösterreich

Der neue Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz ersetzt nicht automatisch alle Vorgaben in Niederösterreich.

Das NÖ Hundehaltegesetz gilt weiterhin. Dazu gehören insbesondere:

  • Meldung des Hundes bei der Gemeinde,
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung,
  • Sachkunde nach dem NÖ Hundehaltegesetz,
  • bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential oder auffälligen Hunden: erweiterter Sachkundenachweis,
  • Einhaltung der Vorschriften über Verwahrung, Leine und Maulkorb.

Die Haftpflichtversicherung muss mindestens 725.000 Euro pro Hund für Personen- und Sachschäden abdecken.


5. Anerkennung bestehender Nachweise

Ein allgemeiner NÖ-Sachkundenachweis, der bis 30. Juni 2027 absolviert wird, gilt als Theorieteil des neuen Bundesnachweises. In diesem Fall ist grundsätzlich noch die zweistündige Praxiseinheit mit dem Hund erforderlich.

Ein bis 30. Juni 2027 absolvierter erweiterter NÖ-Sachkundenachweis wird vollständig anerkannt.

Der neue Bundes-Sachkundenachweis wird umgekehrt als allgemeiner Sachkundenachweis nach dem NÖ Hundehaltegesetz anerkannt.


Weiterführende Informationen:

https://www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Sachkundenachweis_fuer_Hunde-_Reptilien-_Amphibien_und_Papa.html

https://www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz.html


Hundehaltung und Pflichten von HundehalterInnen 

Immer wieder kommt es zu Beschwerden, dass HundehalterInnen ihren Verpflichtungen nach dem NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001 idgF., nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen. Berichtet wird häufig über die Verunreinigung des öffentlichen Raumes durch Hundekot sowie über die Nichteinhaltung der ordnungsgemäßen Verwahrung bzw. der Leinen- und/oder Maulkorbpflicht. Die Möglichkeiten für eine entsprechende Entfernung der Exkremente stehen zur Verfügung (Hundestationen mit Hundekotsackerl!). Zusätzlich kann man sich 100 Stück Hundekotsackerl im Gemeindeamt gratis abholen, damit bei jedem Ausflug/Spaziergang mit dem Hund ein Sackerl griffbereit ist, um den Kot ordnungsgemäß zu entsorgen. 

In § 8 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz wird vorgeschrieben, dass der Hundeführer oder die Hundeführerin die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf Kinderspielplätzen, an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, bei Veranstaltungen und in beengten Räumen wie z. B. Lifte, Aufzüge und Gondeln, hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen muss. (Quelle:https://www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz.html)

Im Sinne der Sicherheit für alle, sind Hunde ordnungsgemäß zu verwahren und diese im Ortsbereich nur mit Leine und/oder Maulkorb zu führen.  

Kontakt & Infos

Fr. Bianca Simonovsky, Tel.: 02236/72 000 DW 110 E-Mail: gemeinde@biedermannsdorf.at