Todesfallanzeige
Gemäß § 2 NÖ Bestattungsgesetz 2007, LGBl. 9480-0 idgF., abrufbar unter www.ris.bka.gv.at/Lr-Niederoesterreich, sieht die Verpflichtung vor, unverzüglich eine Todesfallanzeige zu erstatten.
An wen ist diese zu erstatten?
Jeder Todesfall ist unverzüglich anzuzeigen (alternativ!):
1. | der Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden wurde, oder |
2. | dem Totenbeschauer oder der Totenbeschauerin der zuständigen Gemeinde (Z 1) oder |
3. | einem Bestattungsunternehmen oder |
4. | im Falle des Auffindens einer Leiche bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. |
Wird die Anzeige bei einem Bestattungsunternehmen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstattet, so ist sie von diesen unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiterzuleiten.
Von der Anzeigepflicht sind Todesfälle in Krankenanstalten ausgenommen.
Wer ist zur Anzeige verpflichtet?
Zur Anzeige ist verpflichtet, wer den Todesfall
- zuerst wahrgenommen hat oder
- die Leiche aufgefunden hat.
Wem sollte der Todesfall sonst angezeigt bzw. gemeldet werden?
Sie diesbezüglich die umfassenden Empfehlungen auf der Homepage Help.gv.at unter dem Link
www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/19/Seite.190000.html.