Österreich hat sich in den letzten Jahren zu einem Volk der Radfahrer entwickelt. Wenn wir uns auch bei weitem nicht mit den Holländern vergleichen können, ist es doch so, dass es immer mehr Radler gibt. Hunderte Kilometer Radwanderwege wurden angelegt, in den Städten wurden dort, wo möglich, Radfahrstreifen geschaffen.
Eines darf aber der Radfahrer nicht übersehen:
Es gibt auch für ihn Gesetze, die einzuhalten sind. Das gilt sowohl für die technische Ausrüstung eines Fahrrades als auch für Verkehrsregeln im öffentlichen Straßenverkehr.
An Radunfällen sind Kinder und Jugendliche zu rund einem Drittel beteiligt, obwohl sie nur 12 Prozent der Gesamtbevölkerung stellen. Allein in Niederösterreich verunglücken etwa 170 Kinder jährlich im "tretfähigen Alter" bis zu 14 Jahren. Das Fahrrad ist beispielsweise ein wichtiges Verkehrsmittel für den Weg zur Schule.
Aber auch in der Freizeit erfreut sich dieses umweltfreundliche Fortbewegungsmittel, zunehmender Beliebtheit bei jung und alt. Das ausgebaute Radwegenetz ist umfangreich und wird laufend erweitert. So angenehm es sein mag, an einem warmen Tag luftig unterwegs zu sein, so gefährlich ist es, wenn man zu Sturz kommt.
Das richtige Fahrrad
Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss - sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt - ausgerüstet sein:
1. mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird;
2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen;
3. mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet;
4. mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1cd;
5. mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2;
der Rückstrahler darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein;
6. mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2;
der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht verbunden sein;
7. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden;
8. mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 oder mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die in der Wirkung den zuvor genannten entsprechen;
9. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen.
Ausnahme:
Nur Rennfahrräder brauchen keine Reflektoren, alle anderen Fahrräder sehr wohl und immer! Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:
1. Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;
2. Rennlenker;
3. äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und
4. äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.
Ausnahme: Die Beleuchtungseinrichtung darf bei Rennrädern und bei allen andern Rädern (z. B. Mountainbikes), die bei Tag und guter Sicht benützt werden, entfallen.
Aber Achtung! Führen Sie die Beleuchtungseinrichtungen (und das nötige Werkzeug!) immer mit, damit Sie bei plötzlicher Wetterverschlechterung oder einer unerwarteten Verzögerung auch nach Hereinbrechen der Dunkelheit nicht absteigen müssen. Denn auch für Mountainbikes gilt die Verpflichtung bei Nacht und schlechter Sicht die normalen Beleuchtungsvorschriften zu erfüllen.
Fehlen Beleuchtung oder Reflektoren, so macht man sich strafbar!
Das Fahrrad soll in regelmäßigen Abständen auf seine Funktionsfähigkeit überprüft werden.
Die richtige Ausrüstung
Jede fünfte Radfahrverletzung ist eine im Kopf- und Gesichtsbereich. Ein gut angepasster Radhelm sollte selbstverständlich sein - auch für Kinder.
Eine helle Kleidung, am besten mit reflektierenden Streifen, ist vor allem bei schlechter Sicht wichtig. Wer besser gesehen wird, fährt sicherer.
Kindersitze:
Statt bisher auch vor dem Fahrer darf ein Kindersitz nur noch hinter dem Fahrer angebracht werden. Dabei muss er fest mit dem Rahmen verbunden sein. Der Lenker darf nicht abgelenkt und in seiner Sicht beeinträchtigt werden.
Es darf maximal ein Kind befördert werden.
Ausstattung eines Kindersitzes:
• Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann,
• höhenverstellbarer Beinschutz,
• Fixierriemen für die Füße,
• eine Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt.
Sicherheitshinweis:
Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis in deutscher Sprache oder einer bildlichen Darstellung dieses Inhalts verkauft werden:
Nach der Montage des Kindersitzes sollten Sie nochmals überprüfen, ob alle Bauteile gemäß der Montageanleitung montiert und solide befestigt worden sind.
Beim Befördern eines Kindes ändern sich die Fahreigenschaften des Fahrrades. Eine Probefahrt mit dem Kind gibt Ihnen für die Verwendung auf der Straße die nötige Sicherheit. Kontrollieren Sie anschließend die Befestigung der Bauteile.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich das Kind mit den Beinen aus der Schutzvorrichtung befreit, sollten die Speichen des Fahrrades, auf das der Kindersitz montiert ist, möglichst weiträumig abgedeckt sein. Ein Speichenschutz ist im Fachhandel erhältlich.
Um zu vermeiden, dass sich das Kind mit den Fingern in die Stahlfedern des Sattels einklemmt, sollte ein Sattel ohne Stahlfeder oder eine Sattelfederabdeckung montiert werden, die im Fachhandel erhältlich ist.
Transportieren Sie das Kind niemals, ohne den Sicherheitsgurt und den Fußriemen zu befestigen.
Da Kinder auf dem Fahrradsitz bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten Sie diese niemals ohne Fahrradhelm transportieren.
Lassen Sie das Kind niemals alleine im Kindersitz. Schon durch eine kleine Bewegung des Kindes kann das Fahrrad umstürzen.
Die wichtigsten Verkehrsbestimmungen für Radfahrer im Straßenverkehr:
Jeder der im Straßenverkehr unterwegs ist, muss über einige wesentliche Grundregeln Bescheid wissen, dazu gehören:
Persönliche Voraussetzungen für Radfahrer:
• Mindestalter 12 Jahre, mit Fahrradausweis 10 Jahre
• Kinder dürfen nur unter Aufsicht einer Begleitperson (Mindestalter 16 Jahre) Rad fahren.
• Alkohollimit 0,4 mg bzw. 0,8 Promille
Folgende Verkehrsflächen dürfen (bzw. müssen) mit allen Fahrrädern befahren werden:
• Fahrbahn, außer bei Vorhandensein einer Radfahranlage. Ausnahme von der Benützungspflicht allerdings bei Rennrädern, wenn mit diesen eine Trainingsfahrt durchgeführt wird.
• Gegen die Einbahn nur, wenn diese Erlaubnis gesondert beschildert wurde
• Radfahranlagen, außer mit mehrspurigen Fahrrädern und mit Anhängern, die breiter als 80 cm sind
• Radweg
• Radfahrstreifen
• Mehrzweckstreifen
• Geh- und Radweg
• Radfahrerüberfahrt
• Wohnstraßen, auch ohne Beschilderung gegen die Einbahn, aber nur mit Schrittgeschwindigkeit
• Fußgängerzonen nur dann, wenn dies durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt wird (Schrittgeschwindigkeit).
Fahrverbote für Fahrräder:
• Gehsteig, (außer zum Queren im Zuge der Zufahrt zu einem Fahrradabstellplatz) (Ausnahme Kinderfahrrad unter Begleitung)
• Gehweg
• Auf dem für Fußgänger bestimmten Teil eines (getrennten) Geh- und Radweges
• Autobahn
• Autostraße
Vorrangregeln:
Beschilderungen mit "Dreieck" oder Stopptafel" gelten auch für Radfahrer!
Bei Radfahrerüberfahrten gelten besondere Regeln:
Tempolimit bei ungeregelten Radfahrerüberfahrten von 10 km/h
Vorrang von rechts und links, solange sich der Radfahrer auf der Radfahrerüberfahrt befindet.
Wartepflicht, wenn ein Radfahrer eine Radfahranlage verlässt oder diese endet.
Sonst gelten die normalen Vorrangregeln:
Wenn weder eine Beschilderung noch eine Bodenmarkierung einer Radfahranlage vorhanden ist, gelten die üblichen Vorrangregeln, also z. B. der Rechtsvorrang.
Eltern sollten ihr Kind ermuntern, eine freiwillige Radfahrprüfung mitzumachen, die in den Schulen angeboten wird. In Österreich erlernen Jährlich 80.000 Kinder zwischen 10 bis 12 Jahren, wie sie mit ihrem Fahrrad sicher unterwegs sind.
Die Fahrradverordnung können Sie unter folgendem Link abrufen:
www.ris.bka.gv.at/Bund