Dashcams

Was ist das und sind diese zulässig?

Eine "Dashcam" (eine Abkürzung für "Dashboard Camera", also "Armaturenbrett-Kamera") ist eine Videokamera, die im Auto installiert ist und Bilder von der Straße vor dem Auto aufnimmt und aufzeichnet. Dashcams waren nach dem alten Datenschutzrecht unzulässig (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2016, Zl. Ro 2015/04/0011), und auch die neue Rechtslage nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bringt keine Änderung im Ergebnis. So hat die Datenschutzbehörde im Bescheid vom 9. Juli 2018, GZ DSB-D485.000/0001-DSB/2018 (nicht rechtskräftig) die Warnung ausgesprochen, dass der Betrieb einer Dashcam voraussichtlich gegen die DSGVO verstößt.

§ 1 Abs. 2 DSG (Grundrecht auf Datenschutz) steht nach wie vor unverändert in Geltung. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO sehen auch die Grundsätze der DSGVO vor, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen ("Datenminimierung"). Nach dieser Bestimmung hat eine Prüfung stattzufinden, ob eine Beschränkung auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß erfolgt.

Insofern kann aufgrund des unveränderten Anwendungsbereiches des § 1 DSG sowie auch aufgrund der neuen Rechtslage gemäß DSGVO das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung von Dashcams herangezogen werden.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Dem Erwägungsgrund 47 der DSGVO ist zu entnehmen, dass insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen können. Insofern hätte für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden.

Manche Dashcams nehmen zwar auf, aber speichern die Bilddaten nur, wenn Sensoren anzeigen, dass es zu einem Unfall gekommen ist. Die Speicherung kann auch mit einem Notfall-Knopf ausgelöst werden. Diese Einschränkung ändert nichts an der Unzulässigkeit von Dashcams, weil der Notfall-Knopf zu jedem beliebigen Zeitpunkt gedrückt werden könnte und somit eine dauerhafte Speicherung der Bilddaten auch ohne ein Unfallgeschehen erfolgen könnte.

Weitere Informationen

Österreichische Datenschutzbehörde
Hohenstaufengasse 3
1010 Wien
Tel.: +43 1 531 15-202525
Telefax: +43 1 531 15-202690
E-Mail: dsb@dsb.gv.at
www.dsb.gv.at

(Stand 23.8.2018)