Gemeindeamt

§ 42 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl. 1000-23 idgF., bestimmt unter der Überschrift Gemeindeamt (Stadtamt) Folgendes: 

Abs. 1) Das Gemeindeamt (Stadtamt) besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand, dem leitenden Gemeindebediensteten, den anderen Bediensteten, dem Kassenverwalter und dem erforderlichenfalls zu bestellenden Vertreter des Kassenverwalters (§ 80 NÖ GO 1973). Es besorgt die Geschäfte der Gemeinde.

Abs. 2) Das Gebäude, in dem das Gemeindeamt (Stadtamt) untergebracht ist, ist mit der Aufschrift “Gemeindeamt” (“Stadtamt”) zu versehen. Beim Gemeindeamt (Stadtamt) ist jedenfalls eine für jedermann zugängliche Amtstafel anzubringen.

Abs. 3) Hat das Gemeindeamt Organstellung (§ 18 Abs. 2 leg. cit.), dann entscheidet und verfügt es in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz.

Abs. 4) Der Bürgermeister kann – unbeschadet der Bestimmungen des § 55 leg. cit. – den leitenden Gemeindebediensteten oder andere Gemeindebedienstete ermächtigen, Agenden der laufenden Verwaltung wahrzunehmen sowie bestimmte Erledigungen und schriftliche Ausfertigungen der Gemeinde zu unterschreiben.

Abs. 5) Dem leitenden Gemeindebediensteten obliegt unter der Verantwortung des Bürgermeisters und nach seinen Weisungen die Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes (Stadtamtes). Dazu gehören insbesondere die Dienstaufsicht über alle Bedienstete sowie die organisatorischen und personellen Maßnahmen, welche eine rasche, zweckmäßige, wirtschaftliche und gesetzeskonforme Verwaltung gewährleisten.

Abs. 6) Gemeindebedienstete können den Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder der Gemeinderatsausschüsse ohne Stimm- und Antragsrecht beigezogen werden.