LVwG NÖ - Aufgaben und Verfahrensablauf

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zur gerichtlichen Kontrolle der Verwaltung eingerichtet.

Die Zuständigkeiten des Landesverwaltungsgerichtes werden in der österreichischen Bundesverfassung und einzelnen Gesetzen des Bundes und des Landes Niederösterreich geregelt. Das Landesverwaltungsgericht ist z. B. im Baurecht, Gewerberecht, Sozialrecht und Straßenverkehrsrecht zur Entscheidung über Beschwerden berufen.

Es entscheidet grundsätzlich durch einen einzelnen Richter bzw. eine einzelne Richterin, in einigen Rechtsgebieten (z. B. im Vergaberecht) aber auch durch einen Senat aus mehreren Richtern.

Ist jemand mit einem ihn betreffenden Akt einer Behörde nicht einverstanden, kann er dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

Eine derartige Beschwerde ist etwa
- gegen einen Bescheid (z. B. die Nichterteilung einer Baubewilligung),
- gegen sogenannte Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (z. B. die Abnahme eines Autokennzeichens) aber auch
- gegen die Untätigkeit einer Behörde denkbar.

In dieser Beschwerde müssen unter anderem ein Begehren (z. B. die Aufhebung einer Verwaltungsstrafe) und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Aktes (z. B. wegen Bestrafung der falschen Person oder einer zu hohen Strafe) stützt, angeführt werden.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht zwingend geboten.

Mit Ausnahme des Gemeindebereiches kann gegen jeden Bescheid sofort, also ohne weitere Beschreitung eines Instanzenzuges, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

Nach einer ersten Prüfung der Beschwerde führt das Landesverwaltungsgericht, von Ausnahmefällen abgesehen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser können der Beschwerdeführer und die Behörde ihren jeweiligen Standpunkt darlegen. Außerdem werden alle zur Klärung des Falles erforderlichen Beweise, wie etwa die Einvernahme eines Zeugen oder die Abhaltung eines Augenscheines, aufgenommen.

Sobald das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, entscheidet das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde. Diese Entscheidung kann zB eine Aufhebung oder Abänderung des bekämpften Bescheides aber auch eine Abweisung der Beschwerde sein.

Gegen die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zur Klärung von Verfassungsfragen zulässig.