Gemeindevorstand – Aufgaben

Der Gemeindevorstand besteht in Biedermannsdorf aus 7 Mitgliedern. Er hat alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten zu besorgen, sofern diese durch Gesetz nicht einem anderen Organ der Gemeinde zugewiesen wurden.

Die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes erfolgt durch den Gemeinderat. Es dürfen nur österreichische Staatsbürger in den Gemeindevorstand gewählt werden.

Auch der Gemeindevorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, diese sind aber nicht öffentlich! Die Einberufung des Gemeindevorstandes zu Sitzungen erfolgt durch den/die Bürgermeister/in (spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Gemeinderatssitzung unter Angabe der Tagesordnungspunkte). Den/die Bürgermeister/in ist zwar im Gemeindevorstand nicht stimmberechtigt, führt aber den Vorsitz in den Sitzungen.

Da die Sitzungen nicht öffentlich sind, kann auch keine Einsicht in das Sitzungsprotokoll genommen werden.

Dem Gemeindevorstand sind insbesondere vorbehalten:

  1. die Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehörenden Angelegenheiten, ausgenommen jene, für die in der Sitzung des Gemeinderates ein Antrag gemäß § 22 Abs. 1 NÖ GO gestellt wurde;
  2. der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen (Herstellungen, Anschaffungen, Lieferungen und Arbeiten), wenn der Wert in der Gesamtabrechnung oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben und bei Dauerschuldverhältnissen der Jahresbetrag - bei Vorhaben des ordentlichen Haushaltes 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes, höchstens jedoch € 42.000,– und - bei Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes 10 % des hierfür vorgesehenen Vorhabensbetrages laut Voranschlag nicht übersteigt;
  3. die Gewährung von Zahlungserleichterungen für privatrechtliche Forderungen und für Abgabenschuldigkeiten; die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit und die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur bis zu einem Wert von 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren;
  4. die Grundsatzentscheidung sowie die Vergabe von Aufträgen zur Durchführung von Bauvorhaben bis zu dem Gesamtwert von € 42.000,–;
  5. die Aufnahme nicht ständig Bediensteter für länger als sechs Monate, deren Entlassung sowie die einverständliche Lösung solcher Dienstverhältnisse;
  6. Anträge, ausgenommen jene nach § 110 Abs. 3 NÖ GO, Beschwerden und Klagen an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof;
  7. die Ausübung eines der Gemeinde zustehenden Patronats- oder Präsentationsrechtes sowie das ihr zustehende Verleihungsrecht von Stiftungen und die Angelegenheiten der Errichtung von gemeindlichen Stiftungen und Fonds;
  8. die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an Gemeindebedienstete, wenn der Gehaltsvorschuss im einzelnen drei Monatsbezüge übersteigt;