Charta der PatientInnenrechte

Patientencharta & Rechtsgrundlagen

Grundlegende Patientenrechte sind in der Patientencharta ausführlich beschrieben. Die Patientencharta ist eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, die zwischen Bund und Ländern abgeschlossen wurde. Darin verpflichten sich die Vertragspartner, die Patientenrechte in Gesetzgebung und Vollziehung sicherzustellen.

Die Patientenrechte selbst sind in zahlreichen Bundes- und Landesgesetzen verankert. Diese stellen die eigentlichen Rechtsgrundlagen dar.

Die vier wichtigsten Eckpfeiler der Patientencharta sind:
- Patientenwürde
- Selbstbestimmung
- Information und Unterstützung der Patientinnen/Patienten. 

Die wichtigsten PatientInnenrechte im Überblick

Recht auf Behandlung und Pflege

Die Leistungen des Gesundheitswesens müssen allen Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen – unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religionsbekenntnis oder Art und Ursache der Erkrankung (Artikel 4). Sicherzustellen sind auch die notärztliche Versorgung sowie die Versorgung mit Medikamenten und Medizinprodukten (Artikel 6). Diagnostik, Behandlung und Pflege müssen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft bzw. nach anerkannten Methoden erfolgen. Dies umfasst auch eine bestmögliche Schmerztherapie (Artikel 7). Leistungen des Gesundheitswesens werden einer Qualitätskontrolle unterzogen, und es werden Qualitätssicherungsmaßnahmen entsprechend dem Stand der Wissenschaft gesetzt (Artikel 8).

Recht auf Achtung der Würde und Integrität

Die Intim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten müssen gewahrt werden. Die Abläufe in Kranken- und Kuranstalten sind, so weit möglich, dem allgemein üblichen Lebensrhythmus anzupassen (Artikel 10). Auf Wunsch ist die religiöse Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen und Patienten zu ermöglichen (Artikel 12). Gesundheitsbezogene Daten unterliegen dem Datenschutz (Artikel 13). Bei einer stationären Behandlung muss es möglich sein, Besuche zu empfangen. Aber es ist auch der Wunsch der Patientin/des Patienten zu respektieren, keinen Besuch oder bestimmte Personen nicht zu empfangen. Patientinnen/Patienten können Vertrauenspersonen nennen, die insbesondere im Fall einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt haben können (Artikel 15). In stationären Einrichtungen ist ein Sterben in Würde und eine bestmögliche Schmerztherapie zu ermöglichen (Artikel 15).

Recht auf Selbstbestimmung und Information

Patientinnen und Patienten haben das Recht, im Vorhinein über mögliche Diagnose- und Behandlungsarten sowie deren Risiken und Folgen aufgeklärt zu werden. Sie haben auch das Recht auf Aufklärung über ihren Gesundheitszustand sowie über ihre erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und über eine therapieunterstützende Lebensführung. Patientinnen und Patienten sind im Vorhinein über die sie voraussichtlich treffenden Kosten zu informieren (Artikel 16).

Patientinnen und Patienten dürfen nur behandelt werden, wenn sie dazu ihre Zustimmung gegeben haben. Sind sie dazu nicht in der Lage, ist eine Vertreterin/ein Vertreter für die Zustimmung zuständig. Ansonsten dürfen Patientinnen und Patienten ohne Zustimmung nur bei Gefahr in Verzug behandelt werden (Artikel 17).

Patientinnen und Patienten haben das Recht, vorab zu bestimmen, was geschehen soll, wenn sie handlungsunfähig werden (Artikel 18). Dazu besteht die Möglichkeit, eine Patientenverfügung zu erstellen. Patientinnen und Patienten haben das Recht, in die über sie geführte medizinische Dokumentation, samt Beilagen wie z.B. Röntgenbilder, Einsicht zu nehmen.

Recht auf Dokumentation

Diagnostische, therapeutische und pflegerische Maßnahmen müssen dokumentiert werden. In der Dokumentation muss auch die Willensäußerung der Patientinnen und Patienten festgehalten werden. Dies kann auch Widersprüche gegen Organentnahmen umfassen (Artikel 21). Patientinnen und Patienten haben das Recht, Abschriften aus der Dokumentation zu erhalten, und zwar ohne eine Begründung dafür geben zu müssen – für das Erstellen von Kopien darf ein angemessener Kostenersatz (Selbstkosten) verlangt werden (Artikel 22).

Besonder Bestimmungen für Kinder

Die Aufklärung von Minderjährigen muss dem Entwicklungsstand entsprechen (Artikel 23). Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr muss eine Begleitperson mit aufgenommen werden können. Wenn dies aus räumlichen Gründen nicht möglich ist, haben Bezugspersonen ein umfassendes Besuchsrecht (Artikel 25).

Vertretung von Patienteninteressen

Zur Vertretung von Patienteninteressen sind unabhängige Patientenvertretungen einzurichten. Diese Vertretungen sind weisungsfrei und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Patientinnen und Patienten haben das Recht, dass ihre Beschwerden durch die Patientenvertretungen geprüft werden, und sie müssen darüber informiert werden, welche Ergebnisse die Überprüfung gebracht hat. Für Patientinnen und Patienten fallen dabei keine Kosten an (Artikel 29).

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

In Zusammenhang mit der Haftung von Gesundheitsleistungen dürfen Abweichungen von schadenersatzrechtlich relevanten Bestimmungen des ABGB nur zugunsten der Patientinnen/Patienten getroffen werden (Artikel 32). Vergleichsgespräche, z. B. vor ärztlichen Schlichtungsstellen, hemmen die Verjährung (Artikel 33).

Hier können Sie die Patientencharta herunterladen.

Patientenrechte: Rechtsgrundlagen

Patientenrechte sind in zahlreichen Bundes- und Landesgesetzen geregelt. In diesen Gesetzen werden die in der Patientencharta formulierten Patientenrechte umgesetzt. Es handelt sich dabei um unmittelbare Rechte, die den Patientinnen/Patienten direkt eingeräumt werden. In vielen berufsrechtlichen Bestimmungen, in denen die Pflichten und Rechte des Gesundheitspersonals geregelt sind, finden sich ebenfalls patientenrechtsrelevante Regelungen.

Zu den Rechtsgrundlagen für Patientenrechte zählen unter anderem:

  • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
  • Ärztegesetz (ÄrzteG)
  • Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
  • Hebammengesetz (HebG)
  • Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)
  • Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG)
  • Krankenanstaltengesetze (KAG) der Länder
  • Patientenverfügungsgesetz (PatVG)
  • Psychologengesetz (PsychologenG)
  • Psychotherapiegesetz (PsychotherapieG)
  • Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (SWRÄG 2006)
  • Strafgesetz (StGB)
  • Unterbringungsgesetz (UbG)
  • Zahnärztegesetz (ZÄG)

Die Gesetze können Sie im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes abrufen.