Veranstaltungsbetriebsstätten

Leitfaden für die Bewilligung einer Veranstaltungsbetriebsstätte

Dieser Leitfaden für die Bewilligung einer Veranstaltungsbetriebsstätte soll dazu dienen, einen Überblick zu den wichtigsten Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes zu erlangen. Weitere Informationen erhalten Sie bei unserer Gemeinde oder bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling.

Das NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7070 idgF., können Sie unter http://www.ris.bka.gv.at/Lr-Niederoesterreich/ abrufen.

Weitere Rechtsgrundlagen:

  • Verordnung der NÖ Landesregierung vom 18. Februar 1986 über Materialien zur Ausschmückung
    von Räumen für Veranstaltungen oder Festlichkeiten, LGBl. 4400/8-0 idgF.
  • NÖ Jugendgesetz, LGBl. 4600-13 idgF.
  • NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 idgF.

Veranstaltungsbetriebsstätten

Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten,  

  1. die nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen umfasst,  
  2. die bereits innerhalb der letzten fünf Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden, wobei die in diesem Verfahren erteilten Auflagen einzuhalten sind oder
  3. wenn als Veranstaltungsbetriebsstätte Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen dienen oder die Benützung technischer Geräte (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.) durch den Besucher vorgesehen ist und  eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z. B. TÜV, österreichische Normungsinstitut) vorgelegt wird oder wenn sie von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende Veranstaltungsart bewilligt wurden. Anstelle der Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine aktuelle Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.) über die Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden.

Zuständig für die Bewilligung ist  

  1. die Gemeinde, wenn sich die Veranstaltungsbetriebsstätte in nur einer Gemeinde befindet;  
  2. die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn       
    a) sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt,
    b) die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, 3000 Personen übersteigt oder
    c) Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 Quadratmetern vorgeführt werden,
    d) bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties)
  3. die Landesregierung, wenn
    a) sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Bezirke erstreckt,
    b) die Veranstaltungsbetriebsstätte bei Veranstaltungen im Umherziehen genutzt wird,
    c) Motorssportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden,
    d) der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt,  e) Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt oder
    f) bei Veranstaltungsbetriebsstätten besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (wie z. B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr) vorgesehen sind.

Verfahrenskonzentration

Ist neben der Bewilligung als Veranstaltungsbetriebsstätte auch eine baubehördliche Bewilligung für die Betriebsstätte erforderlich, so sind – auch wenn unterschiedliche Behördenzuständigkeit gegeben ist – möglichst beide Verfahren gemeinsam und in Abstimmung zueinander durchzuführen.

Regelungen in Verordnungen

Die Landesregierung hat, soweit dies nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet ist, mit Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Technik und Medizin nähere Bestimmungen  

  1. zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Besuchern und an der Veranstaltung mitwirkenden Personen;  
  2. für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablaufes von Veranstaltungen; 
  3. zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen oder Belästigungen für Besucher und an der Veranstaltung mitwirkenden Personen oder
  4. zur Festlegung des Zeitraumes innerhalb welchem die Bescheinigung einer Zertifizierung oder die Bestätigung eines Fachkundigen zur Anmeldung einer Veranstaltung gemäß § 5 Z 7 und zur Eignung einer Veranstaltungsbetriebsstätte gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 dieses Gesetzes erneuert werden muss

festzulegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ein Ansuchen um Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätten (Ansuchen nach § 10 NÖ Veranstaltungsgesetz)

Dieses Ansuchen muss beinhalten:

  • Ort der Veranstaltung
  • Höchstbesucherzahl die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen
  • Name und Anschrift des Antragstellers
  • sowie folgende Beilagen:
 Beilage  Bezeichnung  JA  NEIN
1
Zustimmungserklärung des Eigentümers der
Veranstaltungsbetriebsstätte
   
2
Lageplan der gesamten Veranstaltungsbetriebsstätte
   
3
Bescheinigung über Zertifizierung von Zelten, mobilen
Einrichtungen oder technische Geräte
   
4 Sicherheitstechnisches Konzept
(mit Bestätigung eines Fachkundigen)
   
5
Brandschutztechnisches Konzept
   
 6 Rettungstechnisches Konzept
(mit Bestätigung eines Fachkundigen)
   
 7 Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände
   
 8 Konzept zur Vermeidung einer unzumutbaren
Beeinträchtigung der Nachbarschaft
   
9
Darstellung der Verkehrssituation unter Anschluss eines
Verkehrskonzeptes (inkl. Parkplätze)
   

Allgemeines

Nach dem geltenden Veranstaltungsgesetz trägt der Veranstalter die Hauptverantwortung für seine Veranstaltung. Der Veranstalter ist für die Betriebs- und Nutzungssicherheit der Veranstaltungsbetriebsstätte sowie für die vorschrifts- und ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung verantwortlich.

Das Veranstaltungsgesetz sieht vor, dass für eine Veranstaltung eine Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte vorliegen muss und erst als zweiter Schritt die Anmeldung der Veranstaltung erfolgt. Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung und die Anmeldung der Veranstaltung selbst müssen sich somit ergänzen!

Nachdem eine Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung dingliche Wirkung besitzt, das heißt mit dem Grundstück bzw. Objekt rechtlich verbunden ist und sogar für 5 Jahre gilt, ist es sinnvoll, in der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte die grundlegenden Erfordernisse festzuhalten und vor allem die örtliche Situation sowie die sicherheitstechnischen, allgemein gültigen brandschutztechnischen sowie rettungstechnischen Belange zu regeln und unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft zu vermeiden.

Die näheren Details für konkrete Veranstaltungen können dann auch mit der Anmeldung der Veranstaltung bekannt gegeben werden. Aus diesem Grund finden Sie bei den beiden Anmeldeformularen eine Auflistung von Beilagen, die sich vom Titel her teilweise decken, aber je nach Inhalt der Darstellung unterschiedlich sein können.

Nach dem Veranstaltungsgesetz ist auch für Veranstaltungen im Freien eine Bewilligung notwendig, wenn ein Veranstalter die Veranstaltung auf einem abgrenzbaren Areal (mit/ohne Zugangskontrolle) abwickelt.

Prinzipiell soll die Veranstaltungsbetriebsstätte das Areal der gesamten, zusammenhängenden Veranstaltung umfassen, wobei ein örtlicher Zusammenhang gegeben sein muss. Dies ist im Lageplan ersichtlich zu machen. Es sollte für das gesamte, örtlich zusammenhängende Areal eine Bewilligung nach dem Veranstaltungsgesetz vorliegen.

Ist das Veranstaltungsgelände nicht abzugrenzen, z.B. wenn es auf mehreren, getrennten Örtlichkeiten stattfindet, wie z.B. bei einem Stadtfest denkbar, wenn mehrere örtlich getrennte Veranstaltungsareale vorgesehen sind, sind nur Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligungen für die einzelnen Veranstaltungsobjekte bzw. Veranstaltungsflächen sinnvoll. Prinzipieller Grundsatz soll sein, dass eine Veranstaltung in einem örtlich zusammenhängenden Veranstaltungsareal stattfindet und die Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung das gesamte, zusammenhängende Areal umfasst.

Bewilligungsverfahren

Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung und beigelegte Konzepte müssen gemeinsam ein klares Bild ergeben.

Grundsätzlich ist im Einzelfall zu klären, wie weit Angaben und Vorgaben im Detail im Bewilligungsverfahren der Veranstaltungsbetriebsstätte notwendig sind bzw. nähere Details erst in den bei der Anmeldung einer Veranstaltung beigelegten Konzepten enthalten sein müssen.

Die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte kann auch zeitliche oder mengenmäßige Einschränkungen enthalten.

Nachdem die Hauptverantwortung den Veranstalter trifft, ist notwendig, dass entsprechende Erklärungen bzw. Bestätigungen durch Spezialisten, Sachverständige, befugte Gewerbetreibende, befugte Fachorganisationen (wie z.B. Feuerwehr, Rotes Kreuz etc.) vorgelegt werden und somit weniger Überprüfungen durch die Behörde erforderlich sind.

Störungen durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Abgase etc.

Nach § 3 Abs. 4 des NÖ Veranstaltungsgesetzes darf eine Veranstaltung andere Personen, insbesondere durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Abgase oder Lichteinwirkungen, nicht unzumutbar belästigen. Treten derartige Störungen auf, hat der Veranstalter von sich aus die Veranstaltung zu unterlassen, abzubrechen oder abzusagen.

Zu Beilage 1 – Zustimmungserklärung des Eigentümers der Veranstaltungsbetriebsstätte

Sofern der Antragsteller nicht Eigentümer/Verfügungsberechtigter über ein Grundstück bzw. ein Objekt ist, welches als Veranstaltungsbetriebsstätte genutzt werden soll, so ist eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Diese Zustimmung soll daher als Grundlage für jede Veranstaltung und noch vor einer Projekterstellung eingeholt werden.

Ein eigenes Formular ist dafür nicht vorgesehen.

Dies gilt auch für öffentliche Flächen.

Zu Beilage 2 – Lageplan der gesamten Veranstaltungsbetriebsstätte

Bei baubehördlich bewilligten Gebäuden:

Baupläne (ev. nur Grundrisspläne ausreichend), Baubeschreibung und Lageplan (auch kopiert) für Erkennung des Zusammenhanges, der Fluchtwege, der Abgrenzung von anderen Gebäudeteilen etc. Lage und Entfernung zu den nächsten Gebäuden/Wohnnachbarschaften sind ebenfalls auszuweisen.

Einrichtungspläne: Aufstellung von Tischen und Sitzgelegenheiten, Bühnen, Podesten, Küchenausstattung etc.

Zu Beilage 3 – Bescheinigung über Zertifizierung von Zelten,
mobilen Einrichtungen, oder technischen Geräten

Erbrachter Nachweis
JA NEIN
Geeignete und bewilligte Veranstaltungsbetriebsstätte
(Bewilligung, Bescheinigung über die Zertifizierung,
Bestätigung eines Fachkundigen)
   
Geeignete und bewilligte technische Veranstaltungsbetriebsstätte
(Zelt, Schaukel, Schaubude u. dgl.)
   
Elektrogutachten eines Befugten
   
Gasbefunde/Zertifikate    
Blitzschutzattest eines Befugten
   


Statische Erfordernisse:

Nachweis für Standsicherheit von Befugten ist notwendig, wenn kein Zertifikat für das Zelt bzw. die Baubewilligung für Bauwerke vorliegt.

Elektroinstallation:

  • Grundsätzlich gilt: die elektrische Anlage muss der aktuellen Elektrotechnikverordnung entsprechen, die Stromversorgung muss der ÖNORM EN 8001 und EN1 entsprechen.
  • Bei Veränderungen der bestehenden Anlage bzw. Errichtung einer vorübergehenden Anlage ist ein Befugter bei zu ziehen und eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Abnahme vorzulegen.
  • Bei Einsatz von Stromaggregaten: Überprüfung des Aufstellungsortes, insbesondere hinsichtlich Lärmentwicklung, Umweltbelastung durch Abgase und Bekanntgabe von Maßnahmen gegen Lärm und Abgasemissionen.

Heizungen:

Angaben bei Einsatz einer mobilen Heizung notwendig:

  • Bei Veränderungen der bestehenden Anlage bzw. Errichtung einer provisorischen Anlage ist ein Befugter bei zu ziehen und eine Bestätigung darüber vorzulegen.
  • Art der Heizung, Brennstoff, etc. sind bekannt zu geben und zusätzlich: 
    - bei Heizkanonen: Abgasführung 
    - bei Öllagerung: Sicherheitseinrichtungen
    - bei Flüssiggas-Heizstrahlern: Aufstellung nur im Freien zulässig, wobei wegen der Verwendung von Gas auch die Bodenbeschaffenheit und die Sicherheitsabstände etc. zu beachten sind (Gasaustritt kann zu Gasansammlungen in Bodenvertiefungen führen etc.).

Hinsichtlich der Verwendung gastechnischer Geräte: siehe unten!

Gastechnik – Einsatz:

  • Grundsätzlich gilt die verpflichtende Richtlinie der ÖVGW–TR Gas G2 (NÖ Gassicherheitsgesetz) als verbindlich
  • Bei Einsatz von über 35 kg Flüssiggas ist unabhängig vom Veranstaltungsgesetz um eine Bewilligung bei der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz anzusuchen (mit Beschreibung, Lageplan, Schutzzone, Sicherheitsabstand….)
  • Unabhängig davon gilt für jede Inbetriebnahme, unabhängig ob mehr als 35 kg oder weniger als 35 kg Flüssiggas eingesetzt wird:            
    - Prüfen der Sicherheitserfordernisse (Fluchtwege, Gaskriechweg, etc.) durch einen Befugten; Abnahmebefund eines Befugten.
    - Berücksichtigung der Reserve-Gaslagerung (nur außerhalb von Gebäuden/Zelten).
    - Dichtheitsprüfung der Gasinstallationen nach jedem Flaschentausch erforderlich. 
    - Aufstellung von Gasflaschen: Flaschenschränke sind außerhalb von Festzelten/Räumlichkeiten aufzustellen.
    - Der Einsatz einer 11 kg Flasche (+ 1 Flasche in Reserve) ist nach der Flüssiggasverordnung 2002 möglich, die aber nur für Gewerbebetriebe und  nur in Arbeitsräumen gilt.
    - Grill- und Kochgeräte: bei Einsatz von Flüssiggasgrillern bzw. Elektrogeräten sind die zum betreffenden Gerät vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen nach der Bedienungsanleitung (insbesondere Sicherheitsabstände zu brennbaren Gegenständen) einzuhalten.

Blitzschutz:

  • Grundsätzlich müssen Bauwerke für größere Menschenansammlungen (ab 120 Personen) mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein; darunter fallen auch Veranstaltungszelte (Details sind im jeweiligen Zertifikat angeführt bzw. in der ÖVE/ÖNORM E8049).
  • Erklärung des Veranstalters, dass das Bauwerk mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet ist bzw. wird, ist notwendig.

Zu Beilage 4 – Sicherheitstechnisches Konzept

Das sicherheitstechnische Konzept stellt dar, welche generellen Sicherheitsvorkehrungen vorgesehen sind, ob eigene Sicherheitskräfte eingesetzt werden und welche Maßnahmen der Veranstalter beabsichtigt, um die Sicherheit der Besucher und Anrainer zu garantieren.

Dieses Konzept soll mit der örtlichen Polizeidienststelle sowie der örtlichen zuständigen Feuerwehr und dem Rettungsdienst, gemeinsam mit den anderen Brandschutz- und Rettungskonzepten – besprochen werden.

Jedenfalls sind erforderlich:

Für Fluchtwege in Gebäuden/Zelten:

  • max. 40 m Fluchtweglänge und mind. zwei voneinander unabhängige Ausgänge
  • bis 120 Personen: mindestens 120 cm Fluchtwegbreite,
  • für 10 weitere Personen sind zusätzlich 10 cm Fluchtwegbreite notwendig
  • ab 200 Personen müssen die beiden Ausgänge an zwei verschiedenen Fronten liegen

Sicherheits- und Fluchtwegebeleuchtung:

  • Es ist eine Sicherheitsbeleuchtung nach ÖVE/ÖNORM E8002 und EN1838 bei den Veranstaltungsbauwerken vorzusehen (Teil 8 dieser Norm gilt für fliegende Bauten – Zelte und dgl.).
  • Ein Beleuchtungskonzept eines Befugten ist nach ÖNORM 1838 vorzulegen.
  • Bei Zelten (und dgl.) kann die Sicherheits- und Fluchtwegebeleuchtung mit batteriebetriebenen Leuchten an den Ausgängen (innen und außen) und entlang der Verkehrswege geschehen.
  • Wichtig ist, dass Fluchtwege und Hindernisse klar erkennbar sind (1 Lux Helligkeit auf den Fluchtwegachsen).

Querungen von Kabeln/Leitungen:

Für die Überbrückung von Straßen sind so genannte Elektrobrücken vorzusehen, unter denen Kabeln und Leitungen verlegt werden, soweit sie nicht im Hochbau ausgeführt werden können.

Überbrückungen im Hochbau sind in einer Gesamthöhe von mindestens von 4,50 m bei Durchfahrten und mindestens 2,50 m bei Fußwegen zu verlegen.

Bei Einsatz von Zelten:

Bei Gewitter bzw. Sturm muss entsprechend den Angaben des Zertifikates der Betrieb eingestellt bzw. das Zelt geräumt werden.

Absturzsicherungen:

Absturzsicherungen sind mind. 1 Meter hoch bei Absturzmöglichkeiten zu errichten.

Einsatzfahrzeuge:

Die Zu- und Durchfahrt in einer Breite von 4 Metern und die Aufstellfläche für Einsatzfahrzeuge sind freizuhalten.

Security-Dienst:

Darstellung der eigenen Absichten des Veranstalters für die Einhaltung der inneren Sicherheit.

  • Vorkehrungen gegen Alkoholmissbrauch bei jungen Menschen
  • Vorkehrungen zur Einhaltung des Jugendgesetzes (Aushang der Jugendschutzbestimmungen)

Eine schriftliche Erklärung durch die örtlich zuständige Polizeiinspektion soll vorgelegt werden, in der die Stärke des Sicherheitsdienstes (sowohl Exekutive als auch private Überwachungsdienste) empfohlen wird.

Zu Beilage 5 – Brandschutztechnisches Konzept

Beurteilung von Hallen – brandbeständige Tragekonstruktion:

Gemäß § 151 und § 152 NÖ Bautechnikverordnung 1997 sind die Anforderungen an die Konstruktion von Betriebsgebäuden bzw. eingeschossigen Wirtschaftsgebäuden geregelt.

Grundsätzlich ist eine brandbeständige Tragkonstruktion notwendig, wobei unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen möglich sind. Manchmal entsprechen für Veranstaltungen vorgesehene Gebäude nicht diesen Anforderungen; deren statische und brandschutztechnische Qualität ist jedoch immer noch höher einzustufen als das bei Zelten der Fall wäre.

Bei Einmalveranstaltungen in solchen Hallen wäre denkbar, einen Vergleich mit Zelten anzustellen.

Dekorationen:

Es sind schwer brennbare und schwach qualmende Dekorationen zu verwenden.

Löschwasserversorgung:

Die Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung ist durch eine Erklärung der zuständigen Feuerwehr zu bestätigen.

Feuerlöschhilfen:

Tragbare Feuerlöscher sind als Mittel der 1. Löschhilfe gem. TRVB124 und ÖNORM EN3 anzubringen und zu kennzeichnen. Im Bereich von Fritteusen ist ein Fettbrandlöscher (Brandklasse F) aufzustellen.

Einsatzfahrzeuge:

Die Zufahrt und Aufstellfläche für Einsatzfahrzeuge ist freizuhalten. Eine schriftliche Erklärung durch die Feuerwehr, dass das brandschutztechnische Konzept den Sicherheitserfordernissen entspricht, soll vorgelegt werden.

Zu Beilage 6 – Rettungstechnisches Konzept

Dieses Konzept soll die Vorstellungen des Veranstalters hinsichtlich eines optimalen rettungstechnischen Einsatzes darlegen. Es ist sinnvoll, dieses Konzept mit den örtlich zuständigen Rettungskräften zu besprechen und abzustimmen.

Jedenfalls sollte enthalten sein:

  • Ist ein Erste Hilfe Rettungsfahrzeug mit Besatzung vor Ort vorgesehen?
  • Erste-Hilfe-Einrichtungen: Erste-Hilfe-Kästen – Anzahl je nach Größe der Veranstaltung: bei Bedarf Absprache mit Einsatzorganisation.

Einsatzfahrzeuge:

Die Zufahrt und Aufstellfläche für Einsatzfahrzeuge ist freizuhalten. Eine schriftliche Erklärung durch die örtliche Rettungsorganisation, dass das rettungstechnische Konzept den Sicherheitserfordernissen entspricht, soll vorgelegt werden.

Zu Beilage 7 – Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände

Lebensmittelhygiene:

  • Werden Speisen und Getränke angeboten, müssen jedenfalls die lebensmittelhygienischen Voraussetzungen vorliegen.
  • Eine ausreichende Versorgung mit Trink- und Nutzwasser ist notwendig.

WC-Anlagen:

Gegenüber den Bestimmungen für ständige Veranstaltungsstätten könnten folgende Standards ausreichend sein:

 max. Besucherzahl
 WC Damen
 WC Herren
 Pissoir
150 1 1 2
300 2 1 3
750 5
2
5
1000 6
3
6
1500 9
4 9
2000
12
5 12
3000 15
7 15
6000  30 14
30
  • Die Entsorgung der Fäkalien ist anzugeben.
  • WC-Anlagen samt Zugängen sind zu kennzeichnen und ausreichend zu beleuchten; eine Sicherheitsbeleuchtung ist vorzusehen.

Zu Beilage 8 – Konzept zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigung der Nachbarschaft

Unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft sind zu verhindern, weshalb sich der Veranstalter darüber Gedanken machen muss, wie diese Belästigungen ausgeschlossen werden können. Die Maßnahmen, die der Veranstalter beabsichtigt, sind in einem Konzept darzustellen. Jedenfalls muss ein Teil dieses Konzeptes die Bekanntgabe der Betriebszeiten sein.

Zu Beilage 9 – Darstellung der Verkehrssituation unter Anschluss eines Verkehrskonzeptes

Das Verkehrskonzept ist mit der örtlichen Polizeiinspektion abzusprechen und hat jedenfalls zu beinhalten:

  • Übersichtsplan mit den beabsichtigten Zu- und Abfahrtsrouten.
  • Parkplätze mit Größenangabe.
  • Zufahrten sind freizuhalten. Für die Umsetzung ist gegebenenfalls ein Ordnerdienst einsetzen.
  • Prüfung allfälliger notwendigen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrszeichen und dergleichen mit Vertretern der Polizei.
  • Für zusätzliche Verkehrsregelungen könnte sogar eine Verkehrsverhandlung notwendig sein, die von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen wäre.
  • Sicherheitsbeleuchtung bei Parkplätzen.