Leitfaden für die Bewilligung einer Veranstaltungsbetriebsstätte
Dieser Leitfaden für die
Bewilligung einer Veranstaltungsbetriebsstätte soll dazu dienen, einen
Überblick zu den wichtigsten Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes zu erlangen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei unserer Gemeinde oder bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling.
Das NÖ Veranstaltungsgesetz,
LGBl. Nr. 7070 idgF., können Sie unter http://www.ris.bka.gv.at/Lr-Niederoesterreich/
abrufen.
Weitere
Rechtsgrundlagen:
- Verordnung der NÖ Landesregierung vom
18. Februar 1986 über Materialien zur
Ausschmückung
von Räumen für Veranstaltungen oder Festlichkeiten, LGBl. 4400/8-0 idgF.
- NÖ Jugendgesetz, LGBl. 4600-13 idgF.
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr.
85/2015 idgF.
Veranstaltungsbetriebsstätten
Veranstaltungen
dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten
Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten,
- die
nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich
bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung
der geplanten Veranstaltungen umfasst,
- die
bereits innerhalb der letzten fünf Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen
bewilligt wurden, wobei die in diesem Verfahren erteilten Auflagen einzuhalten sind oder
- wenn
als Veranstaltungsbetriebsstätte Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen dienen oder die Benützung
technischer Geräte (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.) durch
den Besucher vorgesehen ist und eine
Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts
durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z. B.
TÜV, österreichische Normungsinstitut)
vorgelegt wird oder wenn sie von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes für
die betreffende Veranstaltungsart bewilligt wurden.
Anstelle der Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung
stattfindet, kann auch eine aktuelle Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.)
über die Stabilität und Eignung des
Zeltes oder der mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden.
Zuständig
für die Bewilligung ist
- die Gemeinde, wenn sich die
Veranstaltungsbetriebsstätte in nur einer Gemeinde
befindet;
- die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
a) sich die
Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt,
b) die Höchstzahl der Besucher, die
gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können,
3000 Personen übersteigt oder
c) Filme auf Projektionsflächen von
mehr als 9 Quadratmetern vorgeführt werden,
d) bei Tanzveranstaltungen mit
technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher
Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties)
- die Landesregierung, wenn
a) sich
die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Bezirke erstreckt,
b) die
Veranstaltungsbetriebsstätte bei Veranstaltungen im Umherziehen genutzt wird,
c) Motorssportveranstaltungen
außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden,
d) der
Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt, e) Musikfestivals
veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die
Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt oder
f) bei
Veranstaltungsbetriebsstätten besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (wie z. B. Bühnenanlagen
unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder
hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen
zur Personenbeförderung oder pyrotechnische
Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr) vorgesehen sind.
Verfahrenskonzentration
Ist neben der Bewilligung als Veranstaltungsbetriebsstätte auch eine
baubehördliche Bewilligung für die Betriebsstätte erforderlich, so sind – auch
wenn unterschiedliche Behördenzuständigkeit gegeben ist – möglichst beide
Verfahren gemeinsam und in Abstimmung zueinander durchzuführen.
Regelungen
in Verordnungen
Die Landesregierung hat, soweit dies nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften
gewährleistet ist, mit Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Technik und
Medizin nähere Bestimmungen
- zur
Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Besuchern und an der
Veranstaltung mitwirkenden Personen;
- für die Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablaufes von Veranstaltungen;
- zur Vermeidung unzumutbarer
Beeinträchtigungen oder Belästigungen für Besucher
und an der Veranstaltung mitwirkenden Personen oder
- zur Festlegung des Zeitraumes innerhalb
welchem die Bescheinigung einer Zertifizierung oder die Bestätigung eines
Fachkundigen zur Anmeldung einer Veranstaltung gemäß § 5 Z 7 und zur Eignung
einer Veranstaltungsbetriebsstätte gemäß § 10 Abs. 2
Z 3 dieses Gesetzes erneuert werden
muss
festzulegen.
Welche
Unterlagen werden benötigt?
Ein
Ansuchen um Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätten (Ansuchen nach
§ 10 NÖ Veranstaltungsgesetz)
Dieses Ansuchen muss
beinhalten:
- Ort der Veranstaltung
- Höchstbesucherzahl die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen
- Name und Anschrift des
Antragstellers
- sowie folgende Beilagen:
Beilage |
Bezeichnung |
JA |
NEIN |
1
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Zustimmungserklärung des Eigentümers der
Veranstaltungsbetriebsstätte
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2
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Lageplan der gesamten Veranstaltungsbetriebsstätte
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3
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Bescheinigung über Zertifizierung von Zelten, mobilen
Einrichtungen oder technische Geräte
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4 |
Sicherheitstechnisches Konzept
(mit Bestätigung eines Fachkundigen)
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5
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Brandschutztechnisches Konzept
|
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6 |
Rettungstechnisches Konzept
(mit Bestätigung eines Fachkundigen)
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7 |
Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände
|
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8 |
Konzept zur Vermeidung einer unzumutbaren
Beeinträchtigung der Nachbarschaft
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9
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Darstellung der Verkehrssituation unter Anschluss eines
Verkehrskonzeptes (inkl. Parkplätze)
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|
Allgemeines
Nach
dem geltenden Veranstaltungsgesetz trägt der Veranstalter die
Hauptverantwortung für seine Veranstaltung. Der Veranstalter ist für die
Betriebs- und Nutzungssicherheit der Veranstaltungsbetriebsstätte sowie für die
vorschrifts- und ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung verantwortlich.
Das Veranstaltungsgesetz sieht vor, dass für eine Veranstaltung eine
Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte vorliegen muss und erst als
zweiter Schritt die Anmeldung der
Veranstaltung erfolgt.
Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung und die Anmeldung der Veranstaltung selbst
müssen sich somit ergänzen!
Nachdem eine
Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung dingliche Wirkung besitzt, das heißt
mit dem Grundstück bzw. Objekt rechtlich verbunden ist und sogar für 5 Jahre gilt, ist es sinnvoll, in der Bewilligung der
Veranstaltungsbetriebsstätte die grundlegenden Erfordernisse festzuhalten und
vor allem die örtliche Situation sowie die sicherheitstechnischen, allgemein
gültigen brandschutztechnischen sowie rettungstechnischen Belange zu regeln und
unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft zu vermeiden.
Die näheren Details für konkrete Veranstaltungen können dann auch mit der
Anmeldung der Veranstaltung bekannt gegeben werden.
Aus diesem Grund finden Sie bei den beiden Anmeldeformularen eine Auflistung
von Beilagen, die sich vom Titel her teilweise decken, aber je nach Inhalt der
Darstellung unterschiedlich sein können.
Nach dem
Veranstaltungsgesetz ist auch für Veranstaltungen im Freien eine
Bewilligung notwendig, wenn ein Veranstalter die Veranstaltung auf einem
abgrenzbaren Areal (mit/ohne Zugangskontrolle) abwickelt.
Prinzipiell soll die
Veranstaltungsbetriebsstätte das Areal der gesamten, zusammenhängenden
Veranstaltung umfassen, wobei ein örtlicher Zusammenhang gegeben sein muss.
Dies ist im Lageplan ersichtlich zu machen. Es sollte für das gesamte, örtlich
zusammenhängende Areal eine Bewilligung nach dem Veranstaltungsgesetz
vorliegen.
Ist das
Veranstaltungsgelände nicht abzugrenzen, z.B. wenn es auf mehreren, getrennten Örtlichkeiten
stattfindet, wie z.B. bei einem Stadtfest denkbar, wenn mehrere örtlich getrennte
Veranstaltungsareale vorgesehen sind, sind nur Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligungen
für die einzelnen Veranstaltungsobjekte bzw. Veranstaltungsflächen sinnvoll.
Prinzipieller Grundsatz soll sein, dass eine Veranstaltung in einem örtlich
zusammenhängenden Veranstaltungsareal stattfindet und die Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung
das gesamte, zusammenhängende Areal umfasst.
Bewilligungsverfahren
Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung und beigelegte Konzepte müssen
gemeinsam ein klares Bild ergeben.
Grundsätzlich ist im
Einzelfall zu klären, wie weit Angaben und Vorgaben im Detail im Bewilligungsverfahren
der Veranstaltungsbetriebsstätte notwendig sind bzw. nähere Details erst in den
bei der Anmeldung einer Veranstaltung beigelegten Konzepten enthalten sein
müssen.
Die Bewilligung der
Veranstaltungsbetriebsstätte kann auch zeitliche oder mengenmäßige Einschränkungen
enthalten.
Nachdem die
Hauptverantwortung den Veranstalter trifft, ist notwendig, dass entsprechende Erklärungen
bzw. Bestätigungen durch Spezialisten, Sachverständige, befugte
Gewerbetreibende, befugte Fachorganisationen (wie z.B. Feuerwehr, Rotes Kreuz
etc.) vorgelegt werden und somit weniger Überprüfungen durch die Behörde erforderlich
sind.
Störungen
durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Abgase etc.
Nach
§ 3 Abs. 4 des NÖ Veranstaltungsgesetzes darf eine Veranstaltung andere Personen,
insbesondere durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Abgase oder Lichteinwirkungen,
nicht unzumutbar belästigen. Treten derartige Störungen auf, hat der Veranstalter
von sich aus die Veranstaltung zu unterlassen, abzubrechen oder abzusagen.
Zu
Beilage 1 – Zustimmungserklärung des Eigentümers der Veranstaltungsbetriebsstätte
Sofern
der Antragsteller nicht Eigentümer/Verfügungsberechtigter über ein Grundstück bzw.
ein Objekt ist, welches als Veranstaltungsbetriebsstätte genutzt werden soll,
so ist eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Diese
Zustimmung soll daher als Grundlage für jede Veranstaltung und noch vor einer
Projekterstellung eingeholt werden.
Ein eigenes Formular ist
dafür nicht vorgesehen.
Dies gilt auch für
öffentliche Flächen.
Zu
Beilage 2 – Lageplan der gesamten Veranstaltungsbetriebsstätte
Bei
baubehördlich bewilligten Gebäuden:
Baupläne (ev. nur Grundrisspläne ausreichend),
Baubeschreibung und Lageplan (auch
kopiert) für Erkennung des Zusammenhanges, der Fluchtwege, der Abgrenzung von
anderen Gebäudeteilen etc. Lage und Entfernung zu den
nächsten Gebäuden/Wohnnachbarschaften sind ebenfalls auszuweisen.
Einrichtungspläne:
Aufstellung von Tischen und Sitzgelegenheiten, Bühnen, Podesten, Küchenausstattung
etc.
Zu
Beilage 3 – Bescheinigung über Zertifizierung von Zelten,
mobilen Einrichtungen,
oder technischen Geräten
Erbrachter Nachweis
|
JA |
NEIN |
Geeignete und bewilligte Veranstaltungsbetriebsstätte
(Bewilligung, Bescheinigung über die Zertifizierung,
Bestätigung eines Fachkundigen)
|
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Geeignete und bewilligte technische Veranstaltungsbetriebsstätte
(Zelt, Schaukel, Schaubude u. dgl.)
|
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Elektrogutachten eines Befugten
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Gasbefunde/Zertifikate |
|
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Blitzschutzattest eines Befugten
|
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Statische
Erfordernisse:
Nachweis für Standsicherheit
von Befugten ist notwendig, wenn kein Zertifikat für das Zelt bzw. die
Baubewilligung für Bauwerke vorliegt.
Elektroinstallation:
- Grundsätzlich gilt: die
elektrische Anlage muss der aktuellen Elektrotechnikverordnung entsprechen, die
Stromversorgung muss der ÖNORM EN 8001 und EN1 entsprechen.
- Bei Veränderungen der
bestehenden Anlage bzw. Errichtung einer vorübergehenden Anlage ist ein
Befugter bei zu ziehen und eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Abnahme
vorzulegen.
- Bei Einsatz von
Stromaggregaten: Überprüfung des Aufstellungsortes, insbesondere hinsichtlich
Lärmentwicklung, Umweltbelastung durch Abgase und Bekanntgabe von Maßnahmen
gegen Lärm und Abgasemissionen.
Heizungen:
Angaben bei Einsatz einer
mobilen Heizung notwendig:
- Bei Veränderungen der bestehenden Anlage bzw. Errichtung einer provisorischen
Anlage ist ein Befugter bei zu ziehen und eine Bestätigung darüber vorzulegen.
- Art der Heizung, Brennstoff, etc. sind bekannt zu geben und zusätzlich:
- bei Heizkanonen:
Abgasführung
- bei Öllagerung:
Sicherheitseinrichtungen
- bei
Flüssiggas-Heizstrahlern: Aufstellung nur im Freien zulässig, wobei wegen der Verwendung von Gas auch die
Bodenbeschaffenheit und die Sicherheitsabstände
etc. zu beachten sind (Gasaustritt kann zu Gasansammlungen
in Bodenvertiefungen führen etc.).
Hinsichtlich der Verwendung
gastechnischer Geräte: siehe unten!
Gastechnik
– Einsatz:
- Grundsätzlich gilt die
verpflichtende Richtlinie der ÖVGW–TR Gas G2 (NÖ Gassicherheitsgesetz) als
verbindlich
- Bei Einsatz von über 35 kg Flüssiggas ist unabhängig vom Veranstaltungsgesetz
um eine Bewilligung bei der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz
anzusuchen (mit Beschreibung, Lageplan, Schutzzone, Sicherheitsabstand….)
- Unabhängig davon gilt für jede Inbetriebnahme, unabhängig ob mehr als 35 kg
oder weniger als 35 kg Flüssiggas eingesetzt wird:
- Prüfen der Sicherheitserfordernisse
(Fluchtwege, Gaskriechweg, etc.) durch einen
Befugten; Abnahmebefund eines Befugten.
- Berücksichtigung der
Reserve-Gaslagerung (nur außerhalb von Gebäuden/Zelten).
- Dichtheitsprüfung der
Gasinstallationen nach jedem Flaschentausch erforderlich.
- Aufstellung von Gasflaschen:
Flaschenschränke sind außerhalb von Festzelten/Räumlichkeiten
aufzustellen.
- Der Einsatz einer 11 kg
Flasche (+ 1 Flasche in Reserve) ist nach der Flüssiggasverordnung
2002 möglich, die aber nur für Gewerbebetriebe und nur in Arbeitsräumen gilt.
- Grill- und Kochgeräte: bei
Einsatz von Flüssiggasgrillern bzw. Elektrogeräten sind die zum betreffenden Gerät vorgeschriebenen
Sicherheitsbestimmungen nach der Bedienungsanleitung
(insbesondere Sicherheitsabstände zu brennbaren
Gegenständen) einzuhalten.
Blitzschutz:
- Grundsätzlich müssen
Bauwerke für größere Menschenansammlungen (ab 120 Personen) mit einer
Blitzschutzanlage ausgestattet sein; darunter fallen auch Veranstaltungszelte
(Details sind im jeweiligen Zertifikat angeführt bzw. in der ÖVE/ÖNORM E8049).
- Erklärung des
Veranstalters, dass das Bauwerk mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet ist
bzw. wird, ist notwendig.
Zu
Beilage 4 – Sicherheitstechnisches Konzept
Das sicherheitstechnische
Konzept stellt dar, welche generellen Sicherheitsvorkehrungen vorgesehen sind,
ob eigene Sicherheitskräfte eingesetzt werden und welche Maßnahmen der
Veranstalter beabsichtigt, um die Sicherheit der Besucher und Anrainer zu garantieren.
Dieses Konzept soll mit der
örtlichen Polizeidienststelle sowie der örtlichen zuständigen Feuerwehr und dem
Rettungsdienst, gemeinsam mit den anderen Brandschutz- und Rettungskonzepten –
besprochen werden.
Jedenfalls sind
erforderlich:
Für Fluchtwege in Gebäuden/Zelten:
- max. 40 m Fluchtweglänge und mind. zwei voneinander unabhängige Ausgänge
- bis 120 Personen: mindestens 120 cm Fluchtwegbreite,
- für 10 weitere Personen sind zusätzlich 10 cm Fluchtwegbreite notwendig
- ab 200 Personen müssen die beiden Ausgänge an zwei verschiedenen Fronten liegen
Sicherheits-
und Fluchtwegebeleuchtung:
- Es ist eine
Sicherheitsbeleuchtung nach ÖVE/ÖNORM E8002 und EN1838 bei den Veranstaltungsbauwerken
vorzusehen (Teil 8 dieser Norm gilt für fliegende Bauten – Zelte und dgl.).
- Ein Beleuchtungskonzept eines Befugten ist nach ÖNORM 1838 vorzulegen.
- Bei Zelten (und dgl.) kann die Sicherheits- und Fluchtwegebeleuchtung mit batteriebetriebenen
Leuchten an den Ausgängen (innen und außen) und entlang der Verkehrswege
geschehen.
- Wichtig ist, dass Fluchtwege und Hindernisse klar erkennbar sind (1 Lux
Helligkeit auf den Fluchtwegachsen).
Querungen
von Kabeln/Leitungen:
Für die Überbrückung von
Straßen sind so genannte Elektrobrücken vorzusehen, unter denen Kabeln und
Leitungen verlegt werden, soweit sie nicht im Hochbau ausgeführt werden können.
Überbrückungen im Hochbau
sind in einer Gesamthöhe von mindestens von 4,50 m bei Durchfahrten und
mindestens 2,50 m bei Fußwegen zu verlegen.
Bei
Einsatz von Zelten:
Bei
Gewitter bzw. Sturm muss entsprechend den Angaben des Zertifikates der Betrieb eingestellt
bzw. das Zelt geräumt werden.
Absturzsicherungen:
Absturzsicherungen
sind mind. 1 Meter hoch bei Absturzmöglichkeiten zu errichten.
Einsatzfahrzeuge:
Die
Zu- und Durchfahrt in einer Breite von 4 Metern und die Aufstellfläche für Einsatzfahrzeuge
sind freizuhalten.
Security-Dienst:
Darstellung
der eigenen Absichten des Veranstalters für die Einhaltung der inneren Sicherheit.
- Vorkehrungen gegen Alkoholmissbrauch bei jungen Menschen
- Vorkehrungen zur Einhaltung des Jugendgesetzes (Aushang der Jugendschutzbestimmungen)
Eine schriftliche Erklärung
durch die örtlich zuständige Polizeiinspektion soll vorgelegt werden, in der
die Stärke des Sicherheitsdienstes (sowohl Exekutive als auch private Überwachungsdienste)
empfohlen wird.
Zu
Beilage 5 – Brandschutztechnisches Konzept
Beurteilung
von Hallen – brandbeständige Tragekonstruktion:
Gemäß § 151 und § 152 NÖ Bautechnikverordnung 1997 sind die Anforderungen an die
Konstruktion von Betriebsgebäuden bzw. eingeschossigen Wirtschaftsgebäuden
geregelt.
Grundsätzlich ist eine
brandbeständige Tragkonstruktion notwendig, wobei unter bestimmten
Voraussetzungen Ausnahmen möglich sind. Manchmal entsprechen für Veranstaltungen
vorgesehene Gebäude nicht diesen Anforderungen; deren statische und
brandschutztechnische Qualität ist jedoch immer noch höher einzustufen als das
bei Zelten der Fall wäre.
Bei Einmalveranstaltungen in
solchen Hallen wäre denkbar, einen Vergleich mit Zelten anzustellen.
Dekorationen:
Es
sind schwer brennbare und schwach qualmende Dekorationen zu verwenden.
Löschwasserversorgung:
Die
Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung ist durch eine
Erklärung der zuständigen Feuerwehr zu bestätigen.
Feuerlöschhilfen:
Tragbare
Feuerlöscher sind als Mittel der 1. Löschhilfe gem. TRVB124 und ÖNORM EN3 anzubringen
und zu kennzeichnen. Im Bereich von Fritteusen ist ein Fettbrandlöscher (Brandklasse
F) aufzustellen.
Einsatzfahrzeuge:
Die
Zufahrt und Aufstellfläche für Einsatzfahrzeuge ist freizuhalten. Eine schriftliche Erklärung
durch die Feuerwehr, dass das brandschutztechnische Konzept den
Sicherheitserfordernissen entspricht, soll vorgelegt werden.
Zu
Beilage 6 – Rettungstechnisches Konzept
Dieses
Konzept soll die Vorstellungen des Veranstalters hinsichtlich eines optimalen rettungstechnischen
Einsatzes darlegen. Es ist sinnvoll, dieses Konzept mit den örtlich zuständigen
Rettungskräften zu besprechen und abzustimmen.
Jedenfalls
sollte enthalten sein:
- Ist ein Erste Hilfe Rettungsfahrzeug mit Besatzung vor Ort vorgesehen?
- Erste-Hilfe-Einrichtungen: Erste-Hilfe-Kästen – Anzahl je nach Größe der
Veranstaltung: bei Bedarf Absprache mit Einsatzorganisation.
Einsatzfahrzeuge:
Die Zufahrt und
Aufstellfläche für Einsatzfahrzeuge ist freizuhalten. Eine schriftliche Erklärung
durch die örtliche Rettungsorganisation, dass das rettungstechnische Konzept
den Sicherheitserfordernissen entspricht, soll vorgelegt werden.
Zu
Beilage 7 – Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände
Lebensmittelhygiene:
- Werden Speisen und Getränke angeboten, müssen jedenfalls die lebensmittelhygienischen
Voraussetzungen vorliegen.
- Eine ausreichende
Versorgung mit Trink- und Nutzwasser ist notwendig.
WC-Anlagen:
Gegenüber
den Bestimmungen für ständige Veranstaltungsstätten könnten folgende Standards
ausreichend sein:
max. Besucherzahl
|
WC Damen
|
WC Herren
|
Pissoir |
150 |
1 |
1 |
2 |
300 |
2 |
1 |
3 |
750 |
5
|
2
|
5 |
1000 |
6
|
3
|
6 |
1500 |
9
|
4 |
9 |
2000
|
12
|
5 |
12
|
3000 |
15
|
7 |
15
|
6000 |
30 |
14
|
30
|
- Die Entsorgung der
Fäkalien ist anzugeben.
- WC-Anlagen samt Zugängen sind zu kennzeichnen und ausreichend zu beleuchten;
eine Sicherheitsbeleuchtung ist vorzusehen.
Zu
Beilage 8 – Konzept zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigung der
Nachbarschaft
Unzumutbare Belästigungen
der Nachbarschaft sind zu verhindern, weshalb sich der Veranstalter darüber
Gedanken machen muss, wie diese Belästigungen ausgeschlossen werden können. Die Maßnahmen, die der
Veranstalter beabsichtigt, sind in einem Konzept darzustellen. Jedenfalls muss ein Teil
dieses Konzeptes die Bekanntgabe der Betriebszeiten sein.
Zu
Beilage 9 – Darstellung der Verkehrssituation unter Anschluss eines
Verkehrskonzeptes
Das Verkehrskonzept ist mit
der örtlichen Polizeiinspektion abzusprechen und hat jedenfalls zu beinhalten:
-
Übersichtsplan mit den beabsichtigten Zu- und Abfahrtsrouten.
- Parkplätze mit Größenangabe.
- Zufahrten sind freizuhalten. Für die Umsetzung ist gegebenenfalls ein
Ordnerdienst einsetzen.
- Prüfung allfälliger notwendigen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrszeichen und dergleichen
mit Vertretern der Polizei.
- Für zusätzliche Verkehrsregelungen könnte sogar eine Verkehrsverhandlung notwendig
sein, die von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen wäre.
- Sicherheitsbeleuchtung bei Parkplätzen.