Tierhaltung im Wohngebiet

Diesbezüglich hat der Gemeinderat mit Verordnung folgendes festgelegt: 

Verordnung zur Abwehr und zur Beseitigung von Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, insbesondere zum Schutz der Umwelt (Auszug):

Aufgrund des § 33 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBI. 1000, wird ergänzend zu bestehenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes für Handlungen und Unterlassungen, die für sich alleine oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen 
- das örtliche Gemeinschaftsleben in einem unzumutbaren Ausmaß stören,
- die Umwelt belasten oder 
- eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen durch hygenische Missstände sind, folgende Verordnung erlassen:

§ 3 Tierhaltung im Wohngebiet

Abs. 1) Ställe und sonstige Einrichtungen zur Tierhaltung sind in einem solchen Zustand zuhalten, dass keine gesundheitsgefährdenden Übelstände entstehen und das Einnisten von Mäusen, Ratten und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht belästigt wird.

Abs. 2) Tierhalter/innen haben Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um Belästigungen seitens der gehaltenen Tiere, gegenüber Dritten, hintan zuhalten. Tiere, die dazu neigen, durch häufige und ausdauernde Lautäußerung die Anrainer/innen zu belästigen, dürfen während der Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.