Auffällige Hunde

Auffällig ist ein Hund

gemäß § 3 NÖ Hundehaltegesetz bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist: 
• Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen, oder dazu provoziert worden zu sein, oder 
 • der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.

Feststellung

Sofern der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, oben angeführte Tatsachen bekannt werden (z. B. durch Anzeige bei der Gemeinde), hat sie die Auffälligkeit des Hundes mit Bescheid festzustellen (Feststellungsbescheid).
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hat die Gemeinde ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Tatsachen durch Beweise (Zeugeneinvernahme usw.) sichergestellt werden müssen.