Verbrennen im Freien

Verbrennen von biogenen Materialien außerhalb von Anlagen - die wesentlichsten Bestimmungen

I. Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG)

Für das Verbrennen von biogenen Materialien im Freien sind in der Vergangenheit zunehmend strengere Regelungen eingeführt worden.
Nunmehr ist durch § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes (BLRG) sowohl
- das punktuelle als auch
- das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie
- das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen
grundsätzlich verboten.

Von diesem Verbot werden schon in Abs. 3 dieser Bestimmung folgende Ausnahmen festgelegt:
1. das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen,
2. Lagerfeuer und Grillfeuer (es darf ausschließlich trockenes unbehandeltes Holz oder Holzkohle verwendet werden),
3. das Abflammen im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise und
4. das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung.

Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung kann der Landeshauptmann mit Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien festlegen.
Diese Ausnahmen gelten aber jedenfalls nicht:
1. in einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des § 1 des Ozongesetzes, BGBl. I Nr. 34/2003, in der jeweils geltenden Fassung, im Fall der Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle. Der Zeitraum der Überschreitung wird durch eine Verlautbarung durch den Landeshauptmann nach§ 8 des Ozongesetzes und die Verlautbarung der Entwarnung nach§ 10 des Ozongesetzes bestimmt.
2. in einem Gebiet, in dem Alarmwerte gemäß Anlage 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft überschritten sind.

Die §§ 40 bis 45 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

II. Derzeit liegt folgende Verordnung des Landeshauptmannes vor:

Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien, LGBI. 8102/3:
§ 1 Ausnahmen Folgende Ausnahmen vom Verbot des § 3 Abs. 1 BLRG sind im gesamten Landesgebiet zulässig:
1. Das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes.
2. Feuer im Rahmen folgender Brauchtumsveranstaltungen:
a) Osterfeuer im Zeitraum zwischen Sonnenuntergang am Karsamstag und Sonnenaufgang am Ostermontag; 
b) Sonnwendfeuer zwischen dem Freitag vor dem 21. Juni und dem nachfolgenden Sonntag sowie zwischen dem Freitag vor dem 21. Dezember und dem nachfolgenden Sonntag; fallt der 21. Juni oder der 21. Dezember auf einen Samstag, gilt als nachfolgender Sonntag der 29. Juni bzw. der 29. Dezember; 
c) Johannesfeuer am 24. Juni. 
3. Das punktuelle Verbreimen von abgeschnittenem Rebholz und von abgeschnittenem unerwünschtem Bewuchs auf Trockenrasenflächen in schwer zugänglichen Lagen in den Monaten März und April. Als schwer zugänglich gilt eine Lage dann, wenn die Zufuhrt mit einem Schmalspurtraktor samt Anbaugerät nicht möglich ist.
4. Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, das auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt. Als schwer zugänglich gilt eine Weidefläche dann, wenn a) die Strecke bis zu dem Punkt, ab dem ein motorisierter Abtransport mit geländetauglichen Fahrzeugen (z. B. Traktor mit Anhänger) möglich ist, mehr als 50 Meter beträgt oder b) die Strecke bis zu dem Punkt, ab dem ein motorisierter Abtrausport mit geländetauglichen Fahrzeugen (z.B. Traktor mit Anhänger) möglich ist, 50 Meter oder weniger beträgt, jedoch der Einsatz einer Seilwinde geländetechnisch nicht durchführbar ist.
5. Das Verbrennen von Pflanzen oder Pflanzenteilen, wenn sie von einer der nachstehenden Krankheiten oder von einem der nachstehenden Schädlinge befallen sind: Citrusbockkäfer; Asiatischer Laubholzbockkäfer; Kiefernholznematode; Bakterielle Tomatenwelke; Weidenbohrer; Triebsterben an Buchsbaum; Japan. Esskastanien-Gallwespe; Feuerbrand; Esca; Schwarzfäule an Weinreben; Kabatinabräune; Nadelbräune; Birnenverfall; Triebsterben an Rhododendron, Schneeball u. a.; Scharkakrankheit; Apfeltriebsucht; Zwergsteinbrand; Blausieb oder auch Kastanienbohrer.
6. Das Verbrennen von Laub der Baumart Rosskastanie in der Zeit vom 15. August bis 30. Oktober. § 2 Sicherheitsvorkehrungen

Für das gemäß § 1 zulässige Verbrennen gilt die Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBl. 4400/6-1, die folgendes festlegt:
§ 1 Voraussetzungen
Im Freien dürfen nur verbrannt werden:
Pflanzliche Abfälle, unter Aufsicht mindestens einer hierfür körperlich und geistig geeigneten Person, die sich in unmittelbarer Nähe aufzuhalten und den Verbrennungsvorgang dauernd zu beobachten hat und wenn während des Verbrennens Löschgeräte (Feuerpatschen, Schaufeln, etc.) gebrauchsfertig bereitgehalten werden.
Weiters nur bei Tageslicht (also so zeitgerecht, dass der Verbrennungsvorgang vor Einbruch der Dunkelheit beendet ist).

§ 2 Verbrennen auf Feldern (Mindestabstände) 
1. Die Abbrandfläche darf eine Breite von 60 m nicht überschreiten. Jede Abbrandfläche ist vor dem Abbrennen mit einem Wundstreifen von mindestens vier Metern Breite lückenlos zu umfassen. Gegenüber angrenzenden Baulichkeiten und schutzbedürftigen Kulturen ist ein Abbrennen nur zulässig, wenn Windstille herrscht oder der Wind aus der Richtung der Baulichkeit oder schutzbedürftigen Kultur kommt und zur Abbrandfläche folgende Abstände eingehalten werden: Gegenüber Baulichkeiten und Wäldern mindestens 30 m; gegenüber Windschutzstreifen, Bäumen, Wein- und Obstgärten, mindestens 15 m; gegenüber Kulturen, die eine Wuchshöhe von einem Meter überschreiten (z. B. Mais, Tabak, Sonnenblumen); mindestens 10 m und gegenüber sonstigen noch in Vegetation befindlichen Kulturen (z. B. Rüben, Kartoffeln) mindestens 5 Meter.
2. Wenn es aus Gründen der Brandverhütung und Brandbekämpfung geboten ist, sind die Brandflächen durch weitere Wundstreifen zu unterteilen.
3. Befindet sich auf umliegenden Grundstücken im Abstand von weniger als 30 m noch reifes Getreide, so ist ein Abbrennen nicht zulässig.
4. Der Abbrand darf nur gegen die Windrichtung und nicht in Haufen vorgenommen werden, die die Lademenge eines landwirtschaftlichen Anhängers überschreiten.
5. Das Abbrennen von Stroh darf nicht kreis- oder halbkreisförrnig, sondern nur in gerader Front erfolgen.

§ 3 Verbrennen in bebautem Gebiet
1. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist in bebautem Gebiet und in Kleingartensiedlungen nur zulässig, wenn: sie trocken sind, sich das Feuer nicht ausbreiten kann (Wärmestrahlung, dürrer Bewuchs, Funkenflug etc.), die Abbrandfläche jeweils höchstens 5 m² beträgt und Löschwasser bereitsteht (Behälter, betriebsbereiter Gartenschlauch).
2. Mehrere zum Abbrand vorbereitete Haufen müssen einen Abstand von 5 m haben und dürfen nicht gleichzeitig entzündet werden.

§ 4 Brandverhütung (Pflichten)
1. Bei Sturm oder starkem Wind ist jedes Verbrennen zu unterlassen. Die Bestimmungen des § 90 StVO 1960 bleiben hinsichtlich des Verbrennens von pflanzlichen Abfällen neben Verkehrsflächen unberührt.
2. Nach Beendigung des Verbrennens sind die Verbrennungsrückstände ehestmöglich in den Boden einzuarbeiten. .
3. Das Grundstück, auf dem der Verbrennungsvorgang erfolgte, darf von der Aufsichtsperson (§ 1) erst dann verlassen werden, wenn das Feuer und die Glutreste erloschen sind.
4. Bei Gefahr der Ausbreitung des Abbrandes auf andere Grundstücke ist sogleich die Feuerwehr zu alarmieren.