Österreichisches Umweltrecht
Die Rechtsvorschriften sind auf der Homepage www.ris.bka.gv.at unter dem Link "Bundesrecht" bzw. "Landesrecht - Niederösterreich" abrufbar.
In Österreich sind die rechtlichen Grundlagen in zahlreiche Rechtsnormen aufgesplittert, wobei Naturschutz- und/oder Umweltschutzbestimmungen von Bund oder Land mit Gesetz geregelt werden.
Von seiner Rechtsnatur her ist das Umweltrecht überwiegend öffentlich-rechtlich geprägt und zählt daher zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht, teilweise auch zum Strafrecht.
Daneben gibt es auch das Umweltprivatrecht.
Öffentliches Umweltrecht
Verfassungsrechtlich gesehen bildet es eine Querschnittsmaterie, die Gesetzgebungs- und die Vollziehungskompetenz fallen also
- dem Bund,
- den Ländern und
- den Gemeinden
zu.
Entsprechend gibt es auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene eine Umweltverwaltungsorganisation, wobei viele und wichtige Kompetenzen insbesondere des Anlagenrechts (nach der Gewerbeordnung) bei den Bezirksverwaltungsbehörden konzentriert sind.
Neben klassisch-ordnungsrechtlichen Instrumenten der direkten Verhaltenssteuerung wie Bewilligungspflichten, Auflagen oder behördlichen Überwachungsmaßnahmen, insbesondere im Anlagenrecht nach der Gewerbeordnung und im Recht der Abfallwirtschaft hat des Umweltrecht auch Instrumente zielorientierter Verhaltenssteuerung im Umweltplanungsrecht, Umweltprüfungen nach dem UVP-Gesetz sowie Instrumente indirekter Verhaltenssteuerung wie Umweltabgaben, das Ökoaudit oder Umweltinformationssysteme (UIG) entwickelt.
Einzelne Regelungsgegenstände sind etwa
- Chemikalienrecht (Chemikaliengesetz samt Verordnungen dazu, Düngemittelgesetz, Bäderhygienegesetz usw.)
- Gentechnikrecht (Gentechnikgesetz samt Durchführungsverordnungen, Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz, Saatgutgesetz usw.)
- Gewässer-, Boden-, Klimaschutzrecht (Wasserrechtsgesetz, Forstrechtsgesetz, Mineralrohstoffgesetz, Gewerbeordnung, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz usw.)
- Lärmschutz (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, NÖ Polizeistrafgesetz, Gewerbeordnung, NÖ Bauordnung, Straßengesetze des Bundes und der Länder, Straßenverkehrsordnung, Kraftfahrgesetz, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz usw.)
- Luftreinhaltung (Luftreinhaltungsgesetze des Bundes, wie Ozongesetz, Immissionsschutzgesetz-Luft, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz usw.)
- Natur- und Landschaftsschutz (Abfallwirtschaftsgesetz, Altlastensanierungsgesetz, NÖ Naturschutzgesetz, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, Artenhandelsgesetz, Tierschutzgesetze usw.)
- Umweltförderungsgesetze (Umweltförderungsgesetz, Ökostromgesetz)
Atom- und Strahlenschutz
Nach dem Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich von 1999 dürfen Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung dienen, in Österreich weder errichtet noch in Betrieb genommen werden.
Das Strahlenschutzgesetz (StrSchG) regelt den Schutz von Mensch und Umwelt vor Schäden durch ionisierende Strahlung, beispielsweise bei medizinischer Anwendung oder am Arbeitsplatz.
Österreich ist weder dem Wiener- noch dem Pariser Atomhaftungsübereinkommen beigetreten. Diese Abkommen enthalten Bestimmungen zu Haftungsobergrenzen und legen als Gerichtsort den Sitz des Schädigers fest. Das österreichische Atomhaftungsgesetz (AtomHG) legt als Gerichtsort den Ort des schädigenden Ereignisses fest, es gibt keine Haftungsobergrenze. Es ist für Geschädigte deshalb günstiger als das internationale Nuklearhaftungsregime.
Umweltstrafrecht
Die „Gemeingefährlichen strafbaren Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt“ finden sich im 7. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 169-187 StGB).
Das Artenhandelsgesetz (ArtHG) bestraft den unerlaubten Handel mit bestimmten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten.
Umweltprivatrecht
Das Umweltprivatrecht zeigt einen unmittelbaren und typischen Bezug zu den Umweltmedien
- Boden,
- Luft,
- Wasser und
- Lärm
auf.
Es umfasst jene zivilrechtlichen Normen, die bei umweltrechtlichen Streitigkeiten zwischen Personen des Privatrechts zur Anwendung kommen.
Betroffen sind davon insbesondere das
- Immissionsschutzrecht (Nachbarrecht),
- Umweltvereinbarungen (auch Umweltmediation),
- Umweltmanagement (EMAS),
- nationales und internationales Umwelthaftungsrecht sowie
- die Schnittstellen, Grenzbereiche zwischen privatem und öffentlichem Umweltrecht.
EU-Umweltrecht
Rechtsquellen
Umweltschutz gehörte ursprünglich nicht zu den Aufgaben der Europäischen Gemeinschaft. Die Römischen Verträge enthielten dazu keine Bestimmungen. Seit den 1970er Jahren mehrte sich die Kritik daran, dass die europäische Handels- und Wirtschaftspolitik im Hinblick auf Umweltschutzgesichtspunkte „blind“ sei, nicht zuletzt nach dem Bericht des Club of Rome über "Die Grenzen des Wachstums von 1972".
In Reaktion darauf wurden zunächst mit dem Vertrag von Maastricht 1992 die Aufgaben der Gemeinschaft um den Umweltschutz und eine Verbesserung der Umweltqualität erweitert.
Seit dem Vertrag von Lissabon und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthält das europäische Primärrecht im EU-Vertrag verschiedene umweltbezogene Bestimmungen.
Ziel ist/sind
- die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums (Art. 3 AEUV);
- Art. 11 AEUV enthält das Integrationsprinzip und den Nachhaltigkeitsgrundsatz;
- Art. 191 AEUV regelt den Vorsorgegrundsatz, das Verursacherprinzip und das Ursprungsprinzip;
- die Bekämpfung des Klimawandels;
- die Förderung der Energieeffizienz, von Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen (Art. 194 AEUV).
Das aktuelle europäische Umweltrecht verfolgt einen sogenannten integrativen Ansatz, das heißt, dass die Umwelt als ein System verstanden, für dessen Schutz sektorübergreifende Regelungen (also für Wasser, Boden und Luft zusammen) notwendig sind. Die IVU-Richtlinie ist ein Beispiel für diesen integrativen Ansatz. Weiter findet eine verstärkte Integration der Umweltschutz-Regelungen in zahlreiche andere Vorschriften, die meist wirtschaftspolitisch motiviert sind, statt.
Sekundäre Rechtsquellen sind auch im Umweltrecht vor allem Richtlinien und Verordnungen.
Außerdem gibt es eine Vielzahl von Beihilfen, die von der Kommission nach bestimmten Kriterien vergeben werden, geregelt in den Umweltbeihilfeleitlinien.
Die 2014 erneuerten Leitlinien dienen insbesondere zur Erreichung der Klimaziele 2020 und sollen Marktverzerrungen entgegenwirken, die aufgrund der Förderung der erneuerbaren Energien entstehen können.
Verhältnis zur Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten
Das europäische Umweltrecht hat großen Einfluss auf das Umweltrecht der Mitgliedsstaaten und seine Weiterentwicklung.
Die EU-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde überprüfen die Umsetzung und Einhaltung der EU-rechtlichen Vorgaben in den Mitgliedstaaten.
Umweltvölkerrecht
Genau wie in anderen Bereichen des internationalen Rechts geht es auch im Umweltvölkerrecht vorrangig um vertragliche Beziehungen zwischen Staaten, in denen diese Staaten bestimmte Verpflichtungen eingehen, wie z. B. in der Aarhus-Konvention.
Österreich ist Vertragspartner zahlreicher internationaler Umweltschutzabkommen.
Zu den bekanntesten gehören
- das Rahmenabkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992 und
- das dazugehörige Kyoto-Protokoll.
- Das auf der UN-Klimakonferenz in Paris 2015 erzielte Übereinkommen bezieht außer den Industriestaaten auch die Schwellen- und Entwicklungsländer ein.
Die Vereinten Nationen unterhalten ein eigenes Umweltprogramm (UNEP). Eine Weltumweltorganisation hat sich noch nicht etabliert.
Im Climate Action Network sind weltweit rund 850 Nichtregierungsorganisationen (NGO's) mit umweltpolitischer Zielsetzung zusammengeschlossen.