Haustierhaltung

Hund

Hundeanmeldung, Hundeabmeldung, Hundemarke 

Ein Hund muss immer in jener Gemeinde gemeldet werden, wo auch der Hundehalter/die Hundehalterin seinen/ihren Wohnsitz hat! Die persönliche An-, Ab- oder Ummeldung, sowie die Ausgabe der Hundemarke erfolgt in der Bürgerservicestelle/Meldeamt der Gemeinde. Ein amtlicher Lichtbildausweis sowie der Impfpass des Hundes sind mitzunehmen. Die „Hundemarke („Abgabenmarke“) ist außerhalb des Hauses sichtbar am Halsband oder dem Brustgeschirr anzubringen.

Wichtige Änderungen seit 1.6.2023

  • Obergrenze an Tieren (nur mehr 5 Hunde pro Haushalt)
  • Verpflichtende Hundehaftpflichtversicherung für jeden Hund (Übergangsfrist für all jene, die bereits einen Hund halten, bis 1.6. 2025)
  • Sachkundenachweis: Drei Verpflichtende Schulungsstunden bei Expert:innen sowie beim Tierarzt (spätestens bis sechs Monate nach Anschaffung des Hundes.
  • Mehr Info hierzu unter: https://www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz.html

Hundehaltung und Pflichten von HundehalterInnen 

Immer wieder kommt es zu Beschwerden, dass HundehalterInnen ihren Verpflichtungen nach dem NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001 idgF., nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen. Berichtet wird häufig über die Verunreinigung des öffentlichen Raumes durch Hundekot sowie über die Nichteinhaltung der ordnungsgemäßen Verwahrung bzw. der Leinen- und/oder Maulkorbpflicht. Die Möglichkeiten für eine entsprechende Entfernung der Exkremente stehen zur Verfügung (Hundestationen mit Hundekotsackerl!). Zusätzlich kann man sich 100 Stück Hundekotsackerl im Gemeindeamt gratis abholen, damit bei jedem Ausflug/Spaziergang mit dem Hund ein Sackerl griffbereit ist, um den Kot ordnungsgemäß zu entsorgen. 

In § 8 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz wird vorgeschrieben, dass der Hundeführer oder die Hundeführerin die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf Kinderspielplätzen, an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, bei Veranstaltungen und in beengten Räumen wie z. B. Lifte, Aufzüge und Gondeln, hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen muss. (Quelle:https://www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz.html)

Im Sinne der Sicherheit für alle, sind Hunde ordnungsgemäß zu verwahren und diese im Ortsbereich nur mit Leine und/oder Maulkorb zu führen.  

Kontakt & Infos

Fr. Bianca Simonovsky, Tel.: 02236/72 000 DW 110 E-Mail: gemeinde@biedermannsdorf.at