Scooter, Tretroller & Co - Fahrzeug oder Spielzeug?

Mit der 31. StVO-Novelle wurden in den Begriffsbestimmungen der StVO einige Klarstellungen vorgenommen (Änderungen kursiv), die vor allem den Begriff des „Fahrzeuges“ präziser definieren (§ 2 Abs. Z 19): 

Demnach ist ein Fahrzeug (Z. 19): „ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, 
ausgenommen
- Rollstühle,
- Kinderwagen,
- Schubkarren und
- ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie
- fahrzeugähnliches Spielzeug
(etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und
- Wintersportgeräte.“ 

Abgrenzung Fahrzeug (oder auch Trendsportgeräte) / Spielzeug:

Wann ist ein Trendsportgerät ein Fahrzeug im Sinne der StVO?
Trendsportgeräte sind als Fahrzeuge anzusehen, sofern damit Personen und Sachen auch über weitere Wegstrecken befördert werden können.

Trendsportgeräte, die nicht als Fahrzeug anzusehen sind (auch als Spielzeug bezeichnet): 
Darunter fallen alle Fortbewegungsmittel, die (entweder)
a) nicht vorrangig einem Verkehrsbedürfnis dienen, sondern 
- auch einen Spiel- und Freizeitzweck verfolgen oder 
- für die für die Benützung besondere Geschicklichkeit erforderlich ist oder 
b) aufgrund ihrer technischen Ausführung nicht geeignet sind, ein sicheres Fahren zu gewährleisten und die den üblichen Anforderungen im Straßenverkehr somit nicht gerecht werden können.

Keine Nutzung von Trendsportgeräten, die nicht als Fahrzeug anzusehen sind, auf der Fahrbahn!

Da einer der genannten Fälle auf nahezu alle Trendsportgeräte zutrifft, sind diese bereits jetzt als vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge bzw. als fahrzeugähnliches Kinderspielzeug zu qualifizieren, wobei diese Unterscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen für die Benützung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unerheblich bleibt.

Als Beispiele dafür lassen sich
- Skateboards,
- Hoverboards,
- Einräder oder auch
- Scooter und Miniscooter nennen, unabhängig davon, ob sie über einen elektrischen Antrieb verfügen.