Lastenfahrrad

Mit der 31. StVO-Novelle werden auch Lastenfahrräder definiert (Änderung kursiv): 

Lastkraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z. 23 StVO): ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug, Fuhrwerk oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmtes Fahrrad.“ 

Beachte bei Lastenfahrrädern (oder Fahrräder zur Güterbeförderung): 

Ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmte Fahrräder fallen ab Juni 2019 unter den Begriff des „Lastfahrzeuges“. 

Damit dürfen von diesen auch Ladezonen „ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ benutzt werden.