E-Scooter in der StVO

Benutzung von E-Scootern (dies sind Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb)

Für die Nutzung von E-Scootern im Straßenverkehr gelten ab 1. Juni 2019 die Regelungen des § 88b StVO (neu), mit der Überschrift „Rollerfahren“, die folgendes festlegen:  

Fahrverbote

Das Fahren mit Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb (elektrisch betriebene Klein- und Miniroller) ist verboten auf:
- Gehsteigen,
- Gehwegen und
- Schutzwegen.

Benutzungserlaubnis/-pflicht

Ausgenommen von diesem Verbot sind (Befahren ist also erlaubt!):

  • Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der Behörde das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erlaubt wurde.
  • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist.

Regeln für Fahrradfahrer/innen gelten auch für Benutzer/innen von E-Scootern!

Es gelten diesfalls die Regeln, die auch für Radfahrer/innen gelten, d. h. also bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer/innen geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten, insbesondere gilt die Benützungspflicht für Radfahranlagen (§ 68 Abs. 1 StVO) sinngemäß.

Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollerfahrer die gemäß § 8a StVO vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.

Besondere Verhaltensregelungen für Benutzer/innen von E-Scootern

Benutzer/innen von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer/innen weder gefährdet noch behindert werden, insbesondere haben sie
- auf Gehsteigen und Gehwegen Schrittgeschwindigkeit einzuhalten sowie
- die Geschwindigkeit in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem Fußgängerverkehr anzupassen.

E-Scooter und Kinder

Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern fahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 StVO sind.

Ausstattung von E-Scootern

Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller sind  
- mit einer wirksamen Bremsvorrichtung,
- mit Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien, die nach vorne in weiß, nach hinten in rot und zur Seite in gelb wirken sowie
- bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit weißem Licht nach vorne und rotem Rücklicht auszurüsten.