Fußgänger im Straßenverkehr - die wichtigsten Verhaltenspflichten

Die wichtigsten Verhaltenspflichten von Fußgängern im Straßenverkehr finden sich im VIII. Abschnitt der StVO, beginnend mit § 76 bis § 78 StVO - diese ist unter dem Link 
www.ris.bka.gv.at/Bund abrufbar. 

I. Allgemeine Verhaltenspflichten

Benützungsverpflichtung bestimmter Verkehrsflächen

Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten.

Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen.

Benützer von selbstfahrenden Rollstühlen dürfen Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit befahren.

Mit anderen als den genannten Kleinfahrzeugen und von Lastenträgern dürfen Gehsteige, Gehwege oder Straßenbankette dann benützt werden, wenn der Fußgängerverkehr dadurch nicht übermäßig behindert wird. Jedoch dürfen Gehsteige oder Gehwege mit Schubkarren in Ortsgebieten in der Nähe von Baustellen, landwirtschaftlichen Betrieben oder Gärten in Längsrichtung befahren werden.

Fußgängergruppen

Fußgänger in Gruppen auf Gehsteigen oder Gehwegen, auf dem Straßenbankett oder am Fahrbahnrand dürfen andere Straßenbenützer weder gefährden noch behindern. Fußgänger haben, wenn es die Umstände erfordern, rechts auszuweichen und links vorzugehen.

Verhalten bei Verkehrsregelungen

An Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (§ 38 Abs. 8 StVO) geregelt ist, dürfen Fußgänger nur bei grünem Licht die Fahrbahn zum Überqueren betreten.

An Stellen, wo der Verkehr sonst durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt ist, dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur überqueren, wenn für den Fahrzeugverkehr auf dieser Fahrbahn das Zeichen „Halt“ (§§ 37 Abs. 3 und 38 Abs. 5 StVO) gilt.

Hält ein Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben oder leuchtet gelbes, nicht blinkendes Licht, so dürfen Fußgänger die Fahrbahn nicht betreten.

Wenn Fußgänger die Fahrbahn in Übereinstimmung mit den angeführten Arm- oder Lichtzeichen betreten haben, sich diese Zeichen jedoch ändern, während sich die Fußgänger auf der Fahrbahn befinden, so dürfen sie die Überquerung der Fahrbahn fortsetzen, bei Vorhandensein einer Schutzinsel jedoch nur bis zu dieser.

Verhalten bei fehlender Verkehrsregelung

An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger

a)

einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten,

b)

wenn ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann auf die Fahrbahn treten, wenn sie sich vergewissert haben, dass sie hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährden.

Fußgänger haben die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren. Außerhalb von Schutzwegen haben sie den kürzesten Weg zu wählen; hiebei dürfen sie den Fahrzeugverkehr nicht behindern.

Schutzwege und sonstige Einrichtungen zur Querung von Straßen

Sind Schutzwege oder für Fußgänger bestimmte Unter- oder Überführungen vorhanden, so haben Fußgänger diese Einrichtungen zu benützen.

Querung von Straßen bei Fehlen von Querungshilfen

Ist jedoch keine dieser Einrichtungen vorhanden oder mehr als 25 m entfernt, so dürfen Fußgänger im Ortsgebiet die Fahrbahn nur an Kreuzungen überqueren, es sei denn, dass die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn auch an anderen Stellen zweifellos zulässt.

Fußgänger dürfen jedoch ungeachtet der Bestimmungen des vorigen Absatzes die Fahrbahn auf kürzestem Wege überqueren, um eine Haltestelleninsel zu erreichen oder zu verlassen, wenn der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird.

Verhalten bei Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln

An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel darf die Fahrbahn zum Einsteigen in Schienenfahrzeuge erst nach deren Einfahren in den Haltestellenbereich (§ 24 Abs. 1 lit. e StVO), zum Einsteigen in andere Fahrzeuge erst nach deren Stillstand betreten werden.

Verhalten bei Schranken oder sonstigen Absperrungen

Fußgänger dürfen Schranken, Seil- oder Kettenabsperrungen nicht übersteigen, eigenmächtig öffnen oder unter diesen Einrichtungen durchschlüpfen.

II. Verhalten in Fußgängerzonen, Wohnstraßen & Begegnungszonen

Zu den hier geltenden Pflichten siehe die Bestimmungen der §§ 76a bis 76c StVO.

III. Geschlossene Züge von Fußgängern

Zu den besonderen Pflichten von geschlossenen Fußgängergruppen gilt gemäß § 77 StVO Folgendes: 

Geschlossene Züge von Fußgängern, insbesondere geschlossene Verbände
- des Bundesheeres oder
- des Sicherheitsdienstes,
- Prozessionen,
- Leichenbegängnisse und
- sonstige Umzüge
haben die Fahrbahn zu benützen.

Für geschlossene Kinder- oder Schülergruppen gilt dies jedoch nur dann, wenn Gehsteige, Gehwege oder Straßenbankette nicht vorhanden sind.

Geschlossene Züge von Fußgängern dürfen über Brücken und Stege nicht im Gleichschritt marschieren. Bei der Benützung der Fahrbahn durch solche Züge gelten die Bestimmungen des II. Abschnittes sowie die Bestimmungen über die Bedeutung der Arm- oder Lichtzeichen sinngemäß.

Bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, ist, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht, die Spitze eines die Fahrbahn benützenden geschlossenen Zuges durch nach vorne weiß und das Ende durch nach hinten rot leuchtende Lampen kenntlich zu machen.

Besteht der Zug aus einer Reihe, so ist an Spitze und Ende je eine Lampe, besteht er aus mehreren Reihen, so sind an beiden Flügeln der Spitze und des Endes je eine Lampe mitzuführen.

Ein geschlossener Zug von Fußgängern darf auch durch mitfahrende Fahrzeuge beleuchtet werden. 

IV. Verbote auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten (§ 78 StVO)

Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten ist verboten:

a)

Gegenstände, insbesondere solche, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, dass andere Straßenbenützer gefährdet werden können,

b)

blendende Gegenstände unverhüllt zu tragen,

c)

den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern.