Drohnen und Datenschutz

Drohnen

Ein "Drohne" ist ein unbemanntes Luftfahrzeug. Die heutigen Drohnen sind ferngesteuert, und können in Zukunft auch selbstgesteuert sein.

Drohnen können sowohl unter das Datenschutzrecht als auch unter das Luftfahrtgesetz fallen. Beide Rechtsgebiete sind voneinander vollkommen unabhängig. 

Drohnen im Datenschutzgesetz

Drohnen sind nur dann datenschutzrechtlich relevant, wenn sie personenbezogene Daten ermitteln. Ein Spielzeug oder Modellflugzeug ohne Kameras oder andere Sensoren fällt nicht unter das Datenschutzgesetz. Die üblichste Form der datenschutzrechtlich relevanten Drohne ist ein Fluggerät mit einer eingebauten Kamera, die Bilder aufzeichnet und per Funk an den Piloten übermittelt. 

Drohnen sind eine neue Technologie, aber es lässt sich sagen, dass bestehende rechtliche Regeln für Videokameras auf Drohnen anwendbar sind. Danach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen nicht zulässig. Der Einsatz von Kameras in Autos, die die Straße und den Verkehr zum Zweck der Beweissicherung bei Unfällen aufnehmen ("Dashcams"), ist unzulässig. 

Für Drohnen, die ähnlich wie herkömmliche Videokameras zur Überwachung und zur Beweisführung bei Sachbeschädigungen oder Angriffen auf Personen dienen, besteht Meldepflicht beim Datenverarbeitungsregister. 

Eine Drohne mit Kamera, die nicht aufzeichnen kann, muss nicht gemeldet werden. Das entspricht den bestehenden Regelungen für Webcams. Beachten Sie aber, dass zivilrechtliche Unterlassungsansprüche bestehen können. 

Drohnen im Luftfahrtgesetz

Das Luftfahrtgesetz (LFG), BGBlNr. 253/1957, enthält besondere Bestimmungen über Drohnen, die Sie auf der Website der Austro Control einsehen können.

Für kleine Drohnen mit geringer Leistung (wie die Drohnen, die für jedermann im Elektronikhandel erhältlich sind) gibt es weitgehende Ausnahmebestimmungen. 

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