Aufgabenbereich der Polizeiinspektion Wr. Neudorf, sofern diese nicht vom Bezirkspolizeikommando Mödling bzw. der Landespolizeidirektion Niederösterreich zu besorgen sind:
Die Polizeiinspektionen (PI) Wr. Neudorf besorgt in unserer Gemeinde die allgemeinen exekutivdienstlichen Aufgaben.
Dazu gehören unter anderem:
- Streifen- und Überwachungsdienst
- Ermittlungs- und Erkennungsdienst
- Verkehrsdienst
- Gefahrenabwehr
- Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, d. h., sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft die Sicherheitsbehörden die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht. Wenn Grund zur Annahme einer solchen Gefährdung besteht, sind die Exekutivbediensteten verpflichtet festzustellen, ob diese auch tatsächlich besteht und haben gegebenenfalls die Gefahr abzuwehren, wobei sie auch Rettung und Feuerwehr zur Hilfe ziehen können.
- Kriminalpolizeiliche Aufgaben: Von der PI Wr. Neudorf werden all jene Strafrechtsdelikte bis zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft bearbeitet, die nicht auf Grund ihrer besonderen Schwere oder aus anderen Gründen von der Kriminalpolizei ermittlungstechnisch finalisiert werden müssen.
- Überwachung der Einhaltung von Gesetzen wie z. B. Straßenverkehrsordnung, Kraftfahrgesetz, Führerscheingesetz usw.
Beamte der jeweiligen Landesverkehrsabteilung sind ausschließlich mit Aufgaben der Überwachung und Lotsung des Verkehrs, Lotsungen allgemein, Schwerpunktkontrollen (Planquadrate) und Großveranstaltungen (Zu- und Abfahrtsregelungen) betraut.
Das Landeskriminalamt als Organisationseinheit (Fachabteilung) der Landespolizeidirektion ist grundsätzlich für die Bearbeitung der Schwerkriminalität bzw. überregionalen Kriminalität zuständig; aber auch die Koordinierung und Servicierung aller im Kriminaldienst tätigen Dienststellen eines Bundeslandes ist eine wichtige Aufgabe.
Sondereinheiten der Polizei
Zur Abwehr besonderer Gefahren wurden mehrere österreichische Sondereinsatzeinheiten eingerichtet, wie etwa:
- Einsatzeinheiten der Landespolizeidirektionen
- Einsatzkommando Cobra
- WEGA
- Flugpolizei
- Strompolizei:
Bei der See- und Strompolizei stehen die Überwachung des Motorboot- und Schiffsverkehrs, Fischerkontrollen und Hilfeleistungen auf den größeren Gewässern Österreichs im Mittelpunkt.
- Alpine Einsatzgruppen:
In ganz Österreich gibt es der Alpinpolizei, die bei Unfällen oder Straftaten im alpinen Gelände zum Einsatz kommen.
- Diensthundeeinheiten:
Die Beamten von Diensthundeeinheiten sind zuständig für den Streifendienst mit Suchtgift-, Sprengstoff- und Fährtensuchhunden, die besonders bei Großveranstaltungen und bei der Durchsuchung von Fahrzeugen und Gebäuden zum Einsatz kommen. Sie verrichten auf eigenen Diensthundeinspektionen Dienst.
Den Beamten von Einsatzeinheiten (kurz EE) obliegen alle Amtshandlungen mit höherem Gefährdungsgrad und Spezialeinsätze soweit dies nicht in den Zuständigkeitsbereich des Einsatzkommandos (EKO) COBRA fällt.
Befugnisse der Polizeiorgane zur Besorgung der Aufgaben
Als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Exekutivbediensteten der Bundespolizei befugt, Auskünfte zu verlangen; die Identität eines Menschen festzustellen; Wegweisungen (auch bei Gewalt in Wohnungen) durchzuführen; Grundstücke zu betreten und zu durchsuchen (soweit dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht unerlässlich ist); Personen festzunehmen; Personen, die festgenommen wurden, zu durchsuchen; Personen im Rahmen von Großveranstaltungen zu durchsuchen; Sachen sicherzustellen; Sachen in Anspruch zu nehmen (beispielsweise Kraftfahrzeuge von unbeteiligten Dritten zur Verfolgung eines gefährlichen Flüchtigen).
Die wichtigsten Grundlagen für die polizeiliche Arbeit finden sich vor allem im Sicherheitspolizeigesetz (SPG), der Strafprozessordnung (StPO) und dem Strafgesetzbuch (StGB). Darüber hinaus finden sich mannigfaltige Befugnisse in diversen Verwaltungsgesetzen.
Das Sicherheitspolizeigesetz
Das SPG stellt die wichtigste rechtliche Grundlage für die Sicherheitsbehörden und deren Organe, also die Polizei, dar.
Im § 3 des Sicherheitspolizeigesetzes wird festgelegt, dass die Aufgaben der Sicherheitspolizei die
- Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei, und
- erste allgemeine Hilfeleistungspflicht umfassen.
Dies bedeutet, dass unter Sicherheitspolizei die Abwehr jener Gefahren oder Störungen der Ordnung verstanden werden kann, die nicht einer bestimmten Verwaltungsmaterie zugerechnet werden kann, also allgemeine Gefahren.
Auch die Befugnisse, Rechte und Pflichten der Sicherheitsbehörden bzw. der Polizei sind im Sicherheitspolizeigesetz geregelt.
Außerdem regelt das SPG die Organisation und Aufgaben der Sicherheitsbehörden und des Wachkörpers Bundespolizei.
Das SPG gliedert sich in 9 Teile, diese wiederum in Hauptstücke und in Abschnitte. Die 9 Teile beschäftigen sich jeweils mit:
- 1. Teil: Organisation der Sicherheitsverwaltung und Begriffsbestimmungen
- 2. Teil: Aufgaben
- 3. Teil: Befugnisse der Behörden und insbesondere der Polizei
- 4. Teil: Erkennungsdienst und Ermittlungsdienst
- 5. Teil: Haftvollzugsverwaltung
- 6. Teil: Strafbestimmungen
- 7. Teil: besonderer Rechtsschutz
- 8. Teil: Informationspflichten
- 9. Teil: Schlußbestimmungen
Organisation der Sicherheitsbehörden in Ö
III. Instanz (Oberste Sicherheitsbehörde):
Bundesministerium für Inneres (BMI), Sektion II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit)
II. Instanz:
Landespolizeidirektionen
I. Instanz:
Bezirkshauptmannschaften (in Städten mit eigenem Statut der/die Bürgermeister/in)
Exekutivdienst – die Bundespolizei
Für die Sicherheitsbehörden versehen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (= Angehörige der Bundespolizei) den Exekutivdienst. Es handelt sich dabei um behördliche Hilfsorgane und sind den Sicherheitsbehörden unterstellt. Sie haben die Sicherheitsbehörden bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, sind also an fachliche Weisungen (Erhebungs- bzw. Ermittlungsaufträge) der jeweiligen Sicherheitsbehörde gebunden!
Organisation der Bundespolizei
- Auf Ebene des Bundesministeriums für Inneres: Bereichsstellvertreter der Abt. II/1 und II/2 der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (bildet ein inoffizielles Bundespolizeikommando)
- Auf Landesebene: Landespolizeidirektion, kurz LPD (1 pro Bundesland)
- Auf Bezirksebene: Bezirkspolizeikommanden, kurz BPK (1 pro politischem Bezirk, ausgenommen Statutarstädte in der die LPD als Sicherheitsbehörde I. Instanz fungiert)
- Auf Gemeindeebene: Polizeiinspektionen, kurz PI (mehr als 1000 in ganz Österreich)
Die Bundespolizei, die dem Bundesminister für Inneres unterstellt ist, ist nach der Polizeireform 2005 in ganz Österreich zuständig und ersetzt die bisherigen Wachkörper Bundesgendarmerie, Bundessicherheitswache und Kriminalbeamtenkorps.
Auf Landesebene sind seit 2012 Landespolizeidirektionen eingerichtet, diesen unmittelbar nachgeordnet ist eine entsprechende Anzahl von Bezirks- und Stadtpolizeikommanden.
Die Kernaufgaben des Exekutivdienstes werden durch die diesen nachgeordneten Polizeiinspektionen vollzogen.
Der Personalstand der Bundespolizei beträgt ca. 23.000 Beamte, welche in ca. 1.000 Dienststellen ihren Dienst versehen.
Örtliche Sicherheitspolizei als Aufgabe der Gemeinde
Das Bundes-Verfassungsgesetz definiert die örtliche Sicherheitspolizei als jenen Teil der Sicherheitspolizei, welcher im „ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicher Weise störenden Lärmes.“
Die Besorgung der örtlichen Sicherheitspolizei obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich.
Die einschlägigen Gesetzesvorschriften sind abrufbar auf der Homepage
https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht.