im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde

Gegen den Bescheid der/s Bürgermeisters/in kann KEINE Berufung an den Gemeindevorstand erhoben werden. 

Erachtet man sich durch die Entscheidung der/s Bürgermeisters/in in Rechten verletzt, so kann man unmittelbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ erheben.