im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

Gegen den Bescheid der/s Bürgermeisters/in kann Berufung an den Gemeindevorstand erhoben werden. 

Erachtet man sich durch die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes in Rechten verletzt, so kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ erhoben werden.