Gemeinderat – Oberstes Gemeindeorgan

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Biedermannsdorf besteht aus 21 Mitgliedern und wird von den Gemeindebürgern für 5 Jahre gewählt (wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben).

In den Gemeinderat gewählt werden können Gemeindebürger (sofern diese auch die vorhin genannten weiteren Voraussetzungen erfüllen), die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Der Gemeinderat fasst seine Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen. Die Einberufung des Gemeinderates zu Sitzungen erfolgt durch den/die Bürgermeister/in (spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Gemeinderatssitzung unter Angabe der Tagesordnungspunkte).

Die Sitzungstermine werden hier auf der Homepage und durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht.

Auch die Sitzungsprotokolle können Sie hier auf der Homepage abrufen, sie haben aber auch die Möglichkeit zu uns aufs Gemeindeamt zu kommen und Einsicht zu nehmen.

Entscheidungsbefugnisse

Dem Gemeinderat sind, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:

  1. die Erlassung genereller Richtlinien (über Subventions-, Auftragsvergaben etc.);
  2. die Gewährung von Subventionen, falls vom Gemeinderat keine Richtlinien beschlossen wurden;
  3. die Beschlussfassung von Resolutionen;
  4. die Errichtung von Stiftungen und Fonds sowie der Beitritt zu und der Austritt aus Verbänden, Vereinen, Organisationen und sonstigen Vereinigungen sowie die Bildung einer Gemeindekooperation;
  5. die Übertragung von Aufgaben an Gemeindeverbände und staatliche Behörden sowie Gemeindekooperationen;
  6. die Beschlussfassung von Stellungnahmen grundsätzlicher Art (z. B. zu Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren);
  7. die Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), die Bildung von Gemeinderatsausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder;
  8. die Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse (§ 58 NÖ GO);
  9. die Festsetzung der Entschädigungen (§ 29 NÖ GO);
  10. der Antrag, dem Bürgermeister das Misstrauen auszusprechen (§ 112 NÖ GO);
  11. die Selbstauflösung des Gemeinderates (§ 20 Abs. 2 NÖ GO);
  12. die Auflösung von Gemeinderatsausschüssen;
  13. die Änderung des Gemeindegebietes und die Benennung von Verkehrsflächen;
  14. die Zuerkennung und der Widerruf von Ehrungen (§ 17 NÖ GO);
  15. die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen (§ 33 NÖ GO);
  16. die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites, der Abschluss aller Arten von Vergleichen, Verzichten und Anerkenntnissen, sofern es sich nicht um Rechtsmittel in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten handelt;
  17. der Voranschlag, der Nachtragsvoranschlag und der Rechnungsabschluss;
  18. der Dienstpostenplan;
  19. die Ausschreibung von Gemeindeabgaben sowie die Festsetzung der Abgabenhebesätze auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung, sowie von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und die Festsetzung von Entgelten für bestimmte Leistungen der Gemeinde;
  20. die Bewilligung außerplanmäßiger oder überplanmäßiger Ausgaben sowie von Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben und die Bestimmung der Deckungsfähigkeit von Ausgaben;
  21. die Aufnahme von ständigen Bediensteten sowie die Auflösung des Dienstverhältnisses solcher Bediensteter;
  22. folgende Angelegenheiten der Vermögenswirtschaft:
    a) der Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen,
    b) die Beteiligung an einem Unternehmen und die Aufgabe einer solchen Beteiligung, der Erwerb und die Veräußerung von Aktien, der Beitritt zu einer Genossenschaft und der Austritt aus ihr,
    c) die Verpfändung von Abgabenertragsanteilen und von Erträgnissen aus Gemeindeabgaben sowie von Unternehmensanteilen,
    d) die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur über einem Wert von 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren,
    e) die Aufnahme oder Gewährung eines Darlehens, die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung,
    f) der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen (Herstellungen, Anschaffungen, Lieferungen und Arbeiten) in einem die Wertgrenze des § 36 Abs. 2 Z 2 NÖ GO übersteigendem Ausmaß, mit Ausnahme der Fälle des § 36 Abs. 2 Z 4 NÖ GO,
    g) die Grundsatzentscheidung über die Durchführung von Bauvorhaben mit einem Gesamtwert von mehr als € 42.000,–,
    h) der Abschluss oder die Auflösung von Bestandsverträgen, sofern dies nicht aufgrund von Richtlinien gemäß Z 1 dem Gemeindevorstand vorbehalten ist,
    i) der Abschluss von Finanzgeschäften, soweit sie nicht dem Bürgermeister im Rahmen der laufenden Verwaltung vorbehalten sind (§ 38 Abs. 1 Z 3 NÖ GO);
  23. die Errichtung, Auflassung und jede Änderung des Umfanges und der Rechtsform von Gemeindeunternehmungen sowie die Erlassung von Satzungen und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Leistungen dieser Unternehmungen.