Grundlagen zu Finanzen

Föderalismus

Österreich ist ein föderaler Staat, in dem sowohl der Bund als auch die neun Bundesländer Gesetzgebungskompetenz haben. 

Selbstverwaltung der Gemeinden

Den Gemeinden ist ein Selbstverwaltungsrecht zuerkannt. Gemeinden haben einen verfassungsrechtlich geschützten eigenen Wirkungsbereich mit hoher Selbstständigkeit, sind aber auch aufgrund von Bundes- und Landesgesetzen nach Weisungen tätig.

Der eigene Wirkungsbereich

umfasst alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen vorgenommen zu werden. Die Gemeinde kann Vermögen besitzen und ihr Budget selbstständig führen sowie Abgaben einheben.

Das Rechnungswesen der Gemeinden ist bis auf wenige Ausnahmen kameralistisch zu führen.

Merkmal öffentlicher Verwaltung

ist die Aufgabe, primär gesellschaftlichen Nutzen zu stiften und darüber hinaus teilweise die gesellschaftlichen Kosten privater Wirtschaftstätigkeit zu tragen. Dies zeigt, dass mit dieser Zielsetzung erwerbswirtschaftliche Zielsetzungen nicht machbar sind, die entstehenden Kosten nicht durch Leistungsentgelte sondern durch Steuern und Abgaben zu finanzieren sind.

Rechtliche Grundlagen der Gemeindefinanzen

Die Führung des Gemeindehaushaltes ist im Bundes-Verfassungsgesetz sowie im Finanz-Verfassungsgesetz geregelt und sieht jährlich einen Budgetvoranschlag sowie einen Rechnungsabschluss für jedes Haushaltsjahr vor. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
Auch gilt der Österreichische Stabilitätspakt für Gemeinden, Gemeinden haben ihren (wesentlichen) Teil zu den Maastricht-Kriterien beizutragen.

Das Wirtschaftlichkeitsprinzip

regelt, dass eine bestimmte Leistung mit den geringst möglichen Mitteln oder mit bestimmten Mitteln ein größtmöglicher Erfolg erzielt wird. Die der Gemeinde anvertrauten Gelder sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten. Ebenso ist auf Wahrheit, Klarheit und Genauigkeit entsprechender Wert zu legen.

Die Finanzierungsregelungen

für Gemeinden sehen Anteile aus Anteilen der Bundesabgaben wie auch Abgaben vor, die selbst eingehoben werden können. Dafür gibt es den sogenannten Finanzausgleich, der regelt, wer welche Abgaben festsetzen darf und bekommen soll, wie der Ertrag aus bestimmten Abgaben zwischen Bund, Ländern und Gemeinden geteilt wird bzw. welche Finanztransfers sonst noch zwischen den Gebietskörperschaften bestehen sollen.

Welche Steuern hebt die Gemeinde selbst ein? 

Besonderes Interesse gilt jenen Steuern und Abgaben, die die Gemeinde einhebt und dann auch der Gemeinde in voller Höhe zur Verfügung stehen.
Beispielhaft:
• Kommunalsteuer
• Grundsteuer A + B
• Aufschließungsabgabe
• Fremdenverkehrsabgaben.

Anteile an den Einnahmen des Bundes

Dazu kommen jene Einnahmen der Gemeinde, die anteilsmäßig über Bundesabgaben eingehoben werden und dann nach den geltenden Finanzausgleichsgesetzen auf die Gemeinden aufgeteilt werden. Derzeit wird ein Anteil von 11,883 Prozent dieser Bundesabgaben an die über 2.000 Gemeinden Österreichs verteilt.

Beispielhaft genannt seien folgende Steuern:
• Umsatzsteuer
• Lohnsteuer
• Körperschaftssteuer
• Mineralölsteuer
• Einkommenssteuer
• Kapitalertragssteuer
• Versicherungssteuer

Dies erfolgt im Wesentlichen aufgrund der Einwohnerzahl an Hauptwohnsitzerlnnen, wobei für größere Gemeinden ein erhöhter Betrag je Einwohner/in gilt.

Anteile von Anzahl der HauptwohnsitzerInnen abhängig!

Hier zeigt sich das große Interesse der Gemeinden, dass
• die Bevölkerung den Hauptwohnsitz in dem Ort hat, wo sie tatsächlich lebt, denn das begünstigt die wirtschaftliche Entwicklung der jeweiligen Gemeinde
• Bund oder Land keine "Steuerzuckerl" verteilen, denn das hat direkte Auswirkungen auf die Gemeindefinanzen, die aber seitens der Gemeinden nicht absehbar sind
• bei neuen Gesetzesbeschlüssen des Bundes oder der Länder auch vorher die Bedeckung der Kosten geklärt sein muss, denn den Gemeinden werden Kosten oftmals ohne Konsultation aufgezwungen, die logischerweise von den Gemeinden weder kurz- noch mittelfristig budgetär einplanbar waren.

Öffentlicher Versorgungsauftrag als Pflicht der Gemeinde!

Die Gemeinde hat die Verpflichtung, viele öffentliche Einrichtungen und Leistungen selbst zu finanzieren oder mitzufinanzieren. Rund 70% aller öffentlichen Investitionen werden von Städten und Gemeinden vorgenommen.

Es sind dies insbesondere Maßnahmen im Bereich
• Wasserversorgung 
• Abwasser 
• Kläranlage 
• Müllbeseitigung 
• Ortsbeleuchtung  
• Bau von Pflichtschulen
• Kindergärten
• kommunaler Wohnbau
etc ...

Viele Leistungen der Gemeinden sind, weil soziale oder kulturelle Aspekte im Vordergrund stehen (Musikschulen, Büchereien, Vereinsaktivitäten, etc.), überwiegend subventioniert.

Landesumlagen zur Finanzierung der Daseinsvorsorge!

Auch in Sachen Kostendeckung des öffentlichen Verkehrs sind Gemeinden massiv beteiligt, ebenso überall dort wo Soziales und Pflege zu finanzieren sind. Krankenanstalten, Sozialhilfe, Schulerhaltungsbeiträge oder auch die Rettungsbeiträge seien beispielhaft genannt.

Alles in allem eine enorme Herausforderung, die seitens der (gerade kleineren) Gemeinden im Sinne der Öffentlichkeit, der Bürgerinnen und Bürger zu leisten ist.

Gerade im Rahmen der Budgetgebarung muss die Gemeinde den Spagat schaffen, alle kommunalen Aufgaben bürgerfreundlich und optimiert tagtäglich zu erledigen, andererseits aber auch genug finanziellen Spielraum für die weitere Ortsentwicklung bereitzustellen.

Eine Herausforderung, die wir hervorragend meistern.