Der/die Bürgermeister/in vertritt die Gemeinde nach
außen. Er/Sie ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzte/r der
Gemeindebediensteten. Diese sind an seine/ihre Weisungen gebunden.
Der/die Bürgermeister/in ist Vorsitzende/r des
Gemeindevorstandes. Er/Sie hat das Recht, in allen Angelegenheiten des
Gemeindevorstandes Anträge zu stellen. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes
haben den/die Bürgermeister/in in Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Sie
haben die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches, die er/sie ihnen mit
Verordnung zuweist, unter seiner/ihrer Verantwortung nach seinen/ihren
Weisungen zu besorgen. Sie sind ihm/r für die ordnungsgemäße Besorgung
verantwortlich.
Die Wahl des/r Bürgermeisters/in erfolgt durch den
Gemeinderat. Es dürfen nur österreichische Staatsbürger zum/r Bürgermeisters/in
gewählt werden.
Der/die
Bürgermeister/in hat sowohl Aufgaben im sog. „eigenen Wirkungsbereich“ als auch
im sog. „übertragenen Wirkungsbereich“ zu besorgen.
Die
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
Welche Aufgaben umfasst der eigene Wirkungsbereich?
Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im § 1 Abs.
2 NÖ GO angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im
ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten
örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft
innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Kurz also all jene
Angelegenheiten, die nur die Interessen der Gemeinde selbst betreffen! Hier
gibt es auch keine Weisungsbefugnisse gegenüber Gemeindeorganen.
Welche
Aufgaben hat hier der/die Bürgermeisterin zu besorgen?
Im eigenen Wirkungsbereich obliegen dem/r
Bürgermeister/in, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt wird:
- die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten
Beschlüsse, unbeschadet der Bestimmungen des § 37 Abs. 2 NÖ
GO, und die Vollziehung der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien (§ 35 Z 1 NÖ
GO), sofern die Richtlinien hinreichend bestimmt sind und einen eindeutigen
Vollzug gewährleisten;
- die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen
Wirkungsbereiches; die Bestimmung des § 42 Abs. 3 wird hierdurch nicht berührt;
- die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des
Gemeindevermögens, jedenfalls Ersatzanschaffungen zur Aufrechterhaltung des
Dienstbetriebes, soweit die damit verbundenen Ausgaben aus Mitteln des
ordentlichen Haushalts bedeckt werden können, wobei die Gebote der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sind. Zur laufenden
Verwaltung des Gemeindevermögens zählen insbesondere auch die Veranlagung von
Festgeld und Spareinlagen mit einer höchstens einjährigen Bindungsfrist sowie
die Aufnahme eines Kassenkredites;
- die Ausübung von Zwangsbefugnissen, sofern sie
gesetzlich dem Bürgermeister vorbehalten sind;
- die Dienstenthebung der Gemeindebediensteten sowie die
Aufnahme und Entlassung von nicht länger als auf die Dauer von sechs Monaten
Beschäftigten sowie die einverständliche Lösung solcher Dienstverhältnisse und
- die Handhabung der Ortspolizei, sofern nicht einzelne
ihrer Aufgaben besonderen staatlichen Organen übertragen wurden.
- die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an
Gemeindebedienstete, wenn der Gehaltsvorschuss im einzelnen drei Monatsbezüge
nicht übersteigt und
- die Löschung fälliger, uneinbringlicher
Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen
Unbilligkeit sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder
uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Natur bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren.
- Bei Gefahr im Verzuge, insbesondere zum Schutze der
Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der/die Bürgermeister/in berechtigt,
einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen. In Katastrophenfällen kann
er/sie überdies gegen angemessene Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile
jedes taugliche Gemeindemitglied zur Hilfeleistung aufbieten. Kann bei Gefahr im Verzuge der Beschluss des zuständigen
Kollegialorganes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines
Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, ist der/die Bürgermeister/in berechtigt,
anstelle des sonst zuständigen Organes tätig zu werden. Der/die Bürgermeister/in hat über Maßnahmen, die er auf
Grund der Abs. 2 und 3 getroffen hat, dem zuständigen Organ in der nächsten
Sitzung zu berichten. Durch solche Maßnahmen erforderliche Änderungen des
Voranschlages, des Dienstpostenplanes oder des Flächenwidmungsplanes dürfen nur
vom Gemeinderat beschlossen werden.
- Der/die Bürgermeister/in hat zumindest einmal jährlich,
möglichst anlässlich der Auflegung des Entwurfes des Voranschlages gemäß § 73
Abs. 1 NÖ GO die Bevölkerung der Gemeinde in geeigneter Form über die Tätigkeit
der Gemeinde zu unterrichten.
Die
Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich
Welche
Aufgaben umfasst der übertragene Wirkungsbereich?
Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die
Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und
nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag
und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.
Welche
Aufgaben hat hier der/die Bürgermeisterin zu besorgen?
Die Angelegenheiten des vom Land durch Landesgesetz
übertragenen Wirkungsbereiches werden von dem/r Bürgermeister/in besorgt. Er/Sie
ist hierbei an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und
nach § 41 Abs. 2 NÖ GO verantwortlich. Die Besorgung des vom Bund durch Bundesgesetz
übertragenen Wirkungsbereiches wird durch die einschlägigen Bundesgesetze
geregelt. Gemäß Art. 119 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der/die
Bürgermeister/in in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen
der zuständigen Organe des Bundes gebunden.