BürgermeisterIn – Aufgaben

Der/die Bürgermeister/in vertritt die Gemeinde nach außen. Er/Sie ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzte/r der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine/ihre Weisungen gebunden.

Der/die Bürgermeister/in ist Vorsitzende/r des Gemeindevorstandes. Er/Sie hat das Recht, in allen Angelegenheiten des Gemeindevorstandes Anträge zu stellen. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes haben den/die Bürgermeister/in in Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Sie haben die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches, die er/sie ihnen mit Verordnung zuweist, unter seiner/ihrer Verantwortung nach seinen/ihren Weisungen zu besorgen. Sie sind ihm/r für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich.

Die Wahl des/r Bürgermeisters/in erfolgt durch den Gemeinderat. Es dürfen nur österreichische Staatsbürger zum/r Bürgermeisters/in gewählt werden.

Der/die Bürgermeister/in hat sowohl Aufgaben im sog. „eigenen Wirkungsbereich“ als auch im sog. „übertragenen Wirkungsbereich“ zu besorgen.

Die Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

Welche Aufgaben umfasst der eigene Wirkungsbereich?
Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im § 1 Abs. 2 NÖ GO angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Kurz also all jene Angelegenheiten, die nur die Interessen der Gemeinde selbst betreffen! Hier gibt es auch keine Weisungsbefugnisse gegenüber Gemeindeorganen.

Welche Aufgaben hat hier der/die Bürgermeisterin zu besorgen?
Im eigenen Wirkungsbereich obliegen dem/r Bürgermeister/in, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt wird:

  1. die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse, unbeschadet der Bestimmungen des § 37 Abs. 2 NÖ GO, und die Vollziehung der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien (§ 35 Z 1 NÖ GO), sofern die Richtlinien hinreichend bestimmt sind und einen eindeutigen Vollzug gewährleisten;
  2. die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches; die Bestimmung des § 42 Abs. 3 wird hierdurch nicht berührt;
  3. die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Gemeindevermögens, jedenfalls Ersatzanschaffungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, soweit die damit verbundenen Ausgaben aus Mitteln des ordentlichen Haushalts bedeckt werden können, wobei die Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sind. Zur laufenden Verwaltung des Gemeindevermögens zählen insbesondere auch die Veranlagung von Festgeld und Spareinlagen mit einer höchstens einjährigen Bindungsfrist sowie die Aufnahme eines Kassenkredites;
  4. die Ausübung von Zwangsbefugnissen, sofern sie gesetzlich dem Bürgermeister vorbehalten sind;
  5. die Dienstenthebung der Gemeindebediensteten sowie die Aufnahme und Entlassung von nicht länger als auf die Dauer von sechs Monaten Beschäftigten sowie die einverständliche Lösung solcher Dienstverhältnisse und
  6. die Handhabung der Ortspolizei, sofern nicht einzelne ihrer Aufgaben besonderen staatlichen Organen übertragen wurden.
  7. die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an Gemeindebedienstete, wenn der Gehaltsvorschuss im einzelnen drei Monatsbezüge nicht übersteigt und
  8. die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren.
  9. Bei Gefahr im Verzuge, insbesondere zum Schutze der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der/die Bürgermeister/in berechtigt, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen. In Katastrophenfällen kann er/sie überdies gegen angemessene Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile jedes taugliche Gemeindemitglied zur Hilfeleistung aufbieten. Kann bei Gefahr im Verzuge der Beschluss des zuständigen Kollegialorganes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, ist der/die Bürgermeister/in berechtigt, anstelle des sonst zuständigen Organes tätig zu werden. Der/die Bürgermeister/in hat über Maßnahmen, die er auf Grund der Abs. 2 und 3 getroffen hat, dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zu berichten. Durch solche Maßnahmen erforderliche Änderungen des Voranschlages, des Dienstpostenplanes oder des Flächenwidmungsplanes dürfen nur vom Gemeinderat beschlossen werden.
  10. Der/die Bürgermeister/in hat zumindest einmal jährlich, möglichst anlässlich der Auflegung des Entwurfes des Voranschlages gemäß § 73 Abs. 1 NÖ GO die Bevölkerung der Gemeinde in geeigneter Form über die Tätigkeit der Gemeinde zu unterrichten.

Die Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich

Welche Aufgaben umfasst der übertragene Wirkungsbereich?
Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.

Welche Aufgaben hat hier der/die Bürgermeisterin zu besorgen?
Die Angelegenheiten des vom Land durch Landesgesetz übertragenen Wirkungsbereiches werden von dem/r Bürgermeister/in besorgt. Er/Sie ist hierbei an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach § 41 Abs. 2 NÖ GO verantwortlich. Die Besorgung des vom Bund durch Bundesgesetz übertragenen Wirkungsbereiches wird durch die einschlägigen Bundesgesetze geregelt. Gemäß Art. 119 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der/die Bürgermeister/in in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden.