Aufgaben der Ausschüsse

Die Gemeinderatsausschüsse können jene Angelegenheiten, für die sie gebildet wurden, vorberaten und einen bestimmten Antrag beim Gemeindevorstand einbringen (§ 43 NÖ GO).

Gemeinderatsausschüsse fassen ihre Beschlüsse in nicht öffentlichen Sitzungen, die Einberufung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n.