Plakatierverbotsverordnung

Zur Aufrechterhaltung des Ortsbildes gilt seit 2012 ein Verbot betreffend Anschlagen von Druckwerken im Ort.

Die diesbezügliche Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling legt folgendes fest: 

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling erlässt gemäß § 48 Mediengesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in der Marktgemeinde Biedermannsdorf folgende VERORDNUNG

§ 1

Abs. 1) Das Anschlagen bzw. Plakatieren von Druckwerken gemäß §1 Abs. 1 Z. 4 Mediengesetz an öffentlichen Orten im Gebiet der Marktgemeinde Biedermannsdorf darf nur an Flächen erfolgen, die erkennbar dazu bestimmt sind.

Abs. 2) Das bedeutet, dass das Anschlagen bzw. Plakatieren von Druckwerken nicht direkt an insbesondere:
- Außenflächen von Gebäuden oder von
- Einfriedungen,
- Brückenpfeilern,
- Bäumen,
- Denkmälern oder
- Sachen, die der religiösen Verehrung gewidmet sind bzw.
- Einrichtungen oder Anlagen, die der öffentlichen Sicherheit,
- der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder Energie,
- dem öffentlichen Verkehr oder
- dem Post- und Fernmeldewesen dienen (insbesondere Laternen- und Abspannungsmasten,Schaltkasten, Notrufanlagen und Telefonzellen)
erfolgen darf.

Abs. 3) Das Anschlagen amtlicher Bekanntmachungen wird durch diese Verordnung nicht berührt. 

§ 2

Wer Druckwerke entgegen den Bestimmungen des § 1 anschlägt oder daran mitwirkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird dafür gemäß § 49 des Mediengesetzes mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro bestraft.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.