Ziele des Jugendschutzes

Ziele des Jugendschutzes

Das NÖ Jugendgesetz sieht aber auch zahlreiche Bestimmungen zum Schutz von Jugendlichen vor (vgl. §§ 11 ff NÖ Jugendgesetz), die dazu beitragen sollen, dass

a)

junge Menschen sich gesund entwickeln können und zwar in körperlicher, geistiger, seelischer, ethischer, religiöser, sozialer und demokratischer Hinsicht,

b)

junge Menschen in die Lage versetzt werden, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen,

c)

junge Menschen vor Gefahren geschützt werden, denen sie auf Grund ihres Alters und Entwicklungsstandes nicht gewachsen sind und

d)

das Bewusstsein der Gesellschaft für den Schutz junger Menschen gestärkt wird.

Die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen von Erziehungsberechtigten, Unternehmen und Veranstaltern werden dadurch aber nicht geschmälert. 

Wer wird geschützt?

Junge Menschen im Sinne des NÖ Jugendgesetzes sind Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres gelten nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wer ist Begleitperson?

Begleitpersonen sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und

a)

denen von den Erziehungsberechtigten die Aufsicht über junge Menschen beruflich, vertraglich oder vorübergehend anvertraut wird oder

b)

die im Rahmen von Jugendorganisationen für die Beaufsichtigung von jungen Menschen verantwortlich sind.

Informationspflicht des Landes

Das Land hat dafür Sorge zu tragen, dass

a)

junge Menschen und Erziehungsberechtigte jeweils altersadäquat über Inhalt und Sinn dieses Gesetzes informiert werden und

b)

junge Menschen und Erziehungsberechtigte jeweils altersadäquat über die körperliche, psychische und soziale Entwicklung gefährdende Faktoren informiert und aufgeklärt werden.

Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen

(1) Der Jugendschutz unterstützt die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung. Den Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand der jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind.

(2) Erziehungsberechtigte und Begleitpersonen haben mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die von ihnen beaufsichtigten jungen Menschen die Jugendschutzbestimmungen einhalten.