Aufenthaltsverbote für Jugendliche

Absolut verboten ist der Aufenthalt an folgenden Orten:

Jungen Menschen ist der Zutritt und der Aufenthalt in Räumlichkeiten und Lokalen, in denen 
- die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird oder 
- pornographische Darbietungen ausgeführt werden, wie insbesondere in Peepshows, Videoclubs, Swingerclubs und Nachtlokalen, sowie 
- in Branntweinschenken und Wettbüros verboten.

Bis zum vollendetet 14. Lebensjahr ist der Aufenthalt verboten: 

In Spielhallen (gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Spielautomatengesetz 2011, LGBl. 7071).

Weitere Aufenthaltsverbote können mit Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.