Alkohol, Tabak und sonstige Rauch-, Rausch- und Suchtmittel

Absolutes Alkoholverbot bis zum 16. Lebensjahr

Junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken) 
- an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen 
- weder erwerben 
- noch besitzen 
- noch konsumieren.

Alkoholverbot bis zum 18. Lebensjahr hinsichtlich Getränken mit gebranntem Alkohol

Junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, wenn diese gebrannten Alkohol beinhalten (auch in Form von Mischgetränken), 
- an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen 
- weder erwerben 
- noch besitzen 
- noch konsumieren. 

Rauchverbot bis zum 18. Lebensjahr (gilt auch für Wasserpfeifen) 

Junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen 
- Tabakerzeugnisse,  
- verwandte Erzeugnisse nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG,
BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, und 
- Wasserpfeifen 
an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen 
- weder erwerben 
- noch besitzen 
- noch konsumieren bzw. benutzen. 

Verbot des Anbietens/der Abgabe von Alkohol oder Tabakwaren entgegen der oben angeführten Vorschriften

Jungen Menschen dürfen bis zur 
- Vollendung des 16. Lebensjahres überhaupt keine alkoholischen Getränke 
- Vollendung des 18. Lebensjahres 
   - keine alkoholische Getränke mit gebranntem Alkohol, 
   - Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen, 
an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen 
- angeboten 
- noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden.

Verbot des Anbietens/der Abgabe von Drogen und ähnlichen Substanzen, auch wenn sie nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen 

Junge Menschen dürfen 
- Drogen und 
- Stoffe, die geeignet sind, 
   - rauschähnliche Zustände, 
   - Süchtigkeit, 
   - Betäubung oder 
   - physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen und 
nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, fallen, nicht
- besitzen, 
- verwenden oder 
- zu sich nehmen. 
Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.