Tiermaterialienbeseitigung

Aufgrund ihrer Bedeutung für die Gesundheit von Mensch und Tier unterliegen Tiermaterialien (= tierische Nebenprodukte oder Materialien) bei ihrer Handhabung besonderen Rechtsvorschriften.

Bundesrechtliche Grundlagen

Das Tiermaterialiengesetz dient der Durchführung der VO (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie deren Durchführungsverordnung, VO (EU) Nr. 142/2011.

Unter Tiermaterialien versteht man ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Dazu zählen insbesondere:

  • alle Körperteile oder ganze Körper verendeter oder getöteter Heim- und Nutztiere (auch Falltiere),
  • spezifiziertes Risikomaterial,
  •  Schlachtabfälle und Schlachtnebenprodukte (Häute, Borsten, Federn, ...)
  • Ausscheidungen (z.B. Urin, Kot) von Nutztieren,
  • Küchen- und Speiseabfälle,
  • ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs.

Tiermaterialien dürfen entweder nur zu bestimmten vorgegebenen Zwecken verwertet bzw. verwendet werden oder sind an einen registrierten Betrieb bzw. zugelassenen Betrieb ("Unternehmer") zur Behandlung und/oder Beseitigung abzuliefern.

Hinsichtlich der Kostentragung bei der Beseitigung gilt das Verursacherprinzip, wonach die Besitzer oder Verwahrer von Tiermaterialien für die Kosten aufzukommen haben. So hat für die Entfernung und Beseitigung von Schlachtabfällen der Verursacher selbst zu sorgen und aufzukommen. Dazu ist mit einem berechtigten Unternehmer eine privatrechtliche Übernahmevereinbarung abzuschließen, welche die Kontrolle ermöglicht, dass die Materialien einer ordnungsgemäßen Beseitigung zugeführt wurden.

Landesrechtliche Grundlagen

Die NÖ Tiermaterialienverordnung regelt im Wesentlichen

  • nähere Bestimmungen über die Organisation der Meldung, Ablieferung, Weiterleitung sowie der Übernahme von Tiermaterialien, insbesondere auch zur Schaffung kommunaler Sammelsysteme für Kleinmengen (verendete oder getötete Heimtiere, in besonderen Fällen auch Wildtiere sowie Siedlungsabfälle tierischer Herkunft) und für verendete oder getötete Nutztiere,
  • Maßnahmen zur Sicherstellung einer lückenlosen Entfernung und Beseitigung von Tiermaterialien, besonders wenn der Ablieferungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen wird, und
  • Gebühren für die Zulassung und Kontrolle von Betrieben, die von den Betriebsinhabern der zu kontrollierenden Betriebe und Stellen zu entrichten sind.

Für die Beseitigung von in Niederösterreich verendeten oder getöteten Heim- oder Nutztieren, Wildtieren in besonderen Fällen und anfallenden Siedlungsabfällen tierischer Herkunft („Tierkörperbeseitigung") gilt folgendes:

Mit der Abholung und Entsorgung ist die
Fa. SARIA Bio-Industries
Bildereiche 3
3430 Tulln (Entsorger)
Tel. Nr.: 02272/64271-55
beauftragt.

  • Verendete oder getötete Nutztiere werden nach direkter Kontaktaufnahme durch den Besitzer oder Verwahrer mit dem Entsorger grundsätzlich am Ort des Anfalls abgeholt (Ausnahme: Zufahrt mit LKW nicht möglich).
  • Verendete oder getötete Heimtiere bzw. Wildtiere (an deren Beseitigung ein öffentliches Interesse besteht) oder Kleinmengen tierischer Materialien (Siedlungsabfälle) sind vom Besitzer oder Verwahrer grundsätzlich in von der Gemeinde bereitgestellte Sammelbehälter einzubringen; dies ist der Gemeinde anzuzeigen, welche in weiterer Folge für die ordnungsgemäße Ablieferung der tierischen Materialien an den Entsorger verantwortlich ist.
    In den vergangen Jahren wurde in NÖ auch mit Mitteln der Seuchenvorsorgeabgabe ein nahezu flächendeckendes Netzwerk an öffentlich zugänglichen Sammelstellen für die ordnungsgemäße Sammlung der oben genannten tierischen Materialien geschaffen. Diese befinden sich meist im Nahbereich der kommunalen Abfallsammelzentren und weisen ein mehrere Gemeinden umfassendes Einzugsgebiet auf. Im Einzugsbereich solcher Sammelstellen dürfen von den Berechtigten die genannten Materialien kostenfrei abgeliefert bzw. in die Behältnisse eingeworfen werden. Diesfalls ist eine Meldung an die Gemeinde nicht erforderlich.
  • Verendete oder getötete Heimtiere dürfen in NÖ auch auf eigenem Grund und Boden (ohne Gewichtsbeschränkung) vergraben werden, wenn eine für Mensch und Tier unschädliche Beseitigung gewährleistet ist; alternativ ist auch eine Ablieferung an ein Tierkrematorium oder einen Tierfriedhof zulässig.

Information und Kontakte

Beim Amt der NÖ Landesregierung liegt die Zuständigkeit für die rechtlichen Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung bei der
Abteilung Agrarrecht
Tel.: 02742/9005-12881 
E-Mail: post.LF1@noel.gv.at

Für veterinärfachliche Aspekte hingegen ist die
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle 
Tel.: 02742/9005-12757
E-Mail: post.LF5@noel.gv.at
zuständig.