Sprengelfremder Schulbesuch - Was ist das und wie geht man vor?

Allgemeines zu Schulsprengel

Niederösterreich ist für alle Pflichtschularten, also Volksschule, Neuen Mittelschulen, polytechnische Schule und Berufsschule, in Schulsprengel eingeteilt.

Das Kind muss in die Schule aufgenommen werden, in dessen Schulsprengel es wohnt. Da wir eine Volksschule im Ort haben, müssen Ihre Kinder grundsätzlich unsere Volksschule besuchen.

Die Marktgemeinde Biedermannsdorf gehört im Bereich der Neuen Mittelschulen dem Schulsprengel Mödling, mit den Schulstandorten im Stadtgebiet Mödling, an, d. h. Biedermannsdorfer Kinder haben – sofern sie nicht die Unterstufe einer allgemein  bildenden höheren Schule (AHS) besuchen – die Wahl, eine der nachstehenden Mittelschulen zu besuchen.

Rechtsgrundlagen:
- § 7 Abs. 10 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. 47/2018
- Schulsprengel der Volksschulen und die Volksschulgemeinden in NÖ, LGBl. Nr. 54/2016 idgF.
- Schulsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen und die Mittelschulgemeinden in NÖ, LGBl. Nr. 56/2016 idgF.
- Schulsprengel und Schulgemeinden der Polytechnischen Schulen in NÖ, LGBl. Nr. 57/2016 idgF.
- Schulsprengel der berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) in NÖ, LGBl. Nr. 51/2017 idgF. 

Sprengelfremder Schulbesuch - kein Antrag mehr erforderlich

Die Schulwahl bei NÖ Mittelschulen wurde durch eine Novelle des NÖ Pflichtschulgesetzes wesentlich vereinfacht.
Ein Antrag auf Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches ist nicht mehr erforderlich.

Ablauf:
Die Schulleitung (der sprengelfemden Schule) kann nun nach Zustimmung des Schulerhalters der aufnehmenden Schule sprengelfremde Schüler und Schülerinnen aufnehmen, sofern eine Schule die erforderlichen Personal- und Raumressourcen hat. Eine Klassenteilung kann nur in den Schulstufen 6 bis 8 erfolgen, da in der 5. Schulstufe die Klassen mit Aufnahme der Schüler und Schülerinnen ja prinzipiell neu gebildet werden.

Wenn ein Schüler oder eine Schülerin in einer anderen Schule aufgenommen wird, bedarf es zur Planungssicherheit einer umgehenden Information an die Wohnsitzgemeinde durch die Schulleitung.

Die Schulleitung wird bei den Handlungen für einen sprengelfremden Schulbesuch jeweils in Vertretung des Schulerhalters tätig. 

Mit der Aufnahme in die sprengelfremde Schule ist die Wohnsitzgemeinde ohne weitere Zustimmung verpflichtet einen Schulerhaltungsbeitrag im gesetzlich determinierten Ausmaß zu entrichten.

Dieser beträgt maximal € 2.000,-- bzw. die Höhe der sog. "Kopfquote", wenn diese unter dem Maximalbeitrag liegt. Der gesetzlich festgelegte Maximalbeitrag liegt knapp unter dem durchschnittlichen Schulerhaltungsbeitrag aller Neuen NÖ Mittelschulen in Niederösterreich im Schuljahr 2018/2019 und valorisiert sich jährlich automatisch.

Die Bestimmungen für den sprengelfremden Schulbesuch gelten seit dem Schuljahr 2021/2022.

Rechtsgrundlagen: 
- § 7 Abs. 10 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. 47/2018

Info & Kontakt

Für weitergehende Fragen wenden Sie sich an folgende Stellen: 

Bildungsregion 5 - Baden (zuständig für die Sprengel Bruck/Leitha, Mödling, Baden)
Wiener Straße 89, Stiege 2, Top 5
2500 Baden
Tel:+43 2742 - 280 - 9583
Fax: +43 2742 - 280 - 9599
E-Mail: baden@bildung-noe.gv.at 
Homepage: www.bildung-noe.gv.at

Bürgerservicestelle
Gerne stehen Ihnen auch unsere Mitarbeiter:innen des Bürgerservices für Fragen zur Verfügung. 

Schulleitung:
Entsprechende Informationen erhalten Sie auch bei den Schulleitungen der aufnehmenden Schule.