Ausbildungspflicht für Jugendliche bis 18

Allgemeines

Für Jugendliche gibt es künftig eine Ausbildungspflicht!
Die Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass Jugendliche nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht bis 18 Jahre eine weitere Ausbildung bekommen. Sie können entweder eine weiterführende Schule besuchen, eine Lehre absolvieren oder eine sonstige Ausbildung (z. B. ein Praktikum) machen.
Die Ausbildungspflicht gilt ab Juli 2017 für alle Jugendlichen, die die Pflichtschule im Schuljahr 2016/2017 bzw. danach abschließen. Die Sanktionen treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Hintergrund

Hintergrund der neuen Regelung ist der, dass laut Schätzung des Sozialministeriums ca. 5.000 Jugendliche jedes Jahr das Bildungs- und Ausbildungssystem in Österreich verlassen, ohne über einen über die Pflichtschule hinausgehenden Abschluss zu verfügen. Es ist erwiesen, dass diese Personen stark eingeschränkte Entwicklungsmöglichkeiten haben: Sie sind vom dreifachen Risiko von Arbeitslosigkeit und vierfachen Risiko, Hilfsarbeiterinnen/Hilfsarbeiter zu werden, betroffen. Darüber hinaus ist ein Fünftel dieser Personengruppe armutsgefährdet bzw. von Sozialleistungen abhängig. Durch die Schaffung einer Ausbildungspflicht zusammen mit dafür notwendigen Strukturen und Einrichtungen soll das Ausbildungsniveau junger Menschen erhöht werden. Dies soll zu einer besseren Integration in Arbeitsmarkt und Gesellschaft führen.

Zielgruppe

Die Ausbildungspflicht gilt für Jugendliche bis 18 Jahre, die mit Ende des Schuljahres 2016/2017 bzw. danach ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich dauerhaft in Österreich aufhalten.

Jugendliche Asylwerberinnen/jugendliche Asylwerber sind nicht in die Ausbildungspflicht einbezogen, da sie aufgrund ihres Aufenthaltsstatus nicht Zugang zu allen Bildungsangeboten haben. Für sie gibt es künftig ein größeres Angebot an Sprach- und Alphabetisierungskursen.

Ausgenommen von der Ausbildungspflicht sind unter anderem Jugendliche, die

  • Kinderbetreuungsgeld beziehen,
  • ein Freiwilliges Sozialjahr oder ähnliches absolvieren,
  • Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder
  • aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine entsprechende Ausbildung absolvieren können.

Für Jugendliche, die vor dem 18. Geburtstag eine weiterführende Aus-/Bildung abschließen, endet die Ausbildungspflicht mit dem Abschluss.

Möglichkeiten der Ausbildung

Die Ausbildungspflicht kann insbesondere auf folgende Arten erfüllt werden:

  • Schulbesuch (AHS, BMS oder BHS) oder privater Unterricht
  • Berufliche Ausbildung (Lehre, Überbetriebliche Lehrausbildung, Teilqualifikation)
  • Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
  • Besuch von Kursen für schulische Externistenprüfungen oder einzelne Ausbildungen  (z. B. Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss oder auf Berufsausbildungsmaßnahmen)
  • Teilnahme an Maßnahmen für Jugendliche mit Assistenzbedarf
  • Beschäftigung, die im Perspektiven- oder Betreuungsplan vorgesehen ist

Das Sozialministeriumservice muss künftig online eine Liste jener Maßnahmen veröffentlichen, mittels derer die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann.

Koordinierung und Meldepflicht

Neben einer bundesweiten Koordinierungsstelle wird es zur Gewährleistung der Ausbildung von Jugendlichen in jedem Bundesland eine eigene Koordinierungsstelle geben. Erziehungsberechtigte müssen die zuständige Landes-Koordinierungsstelle verständigen, wenn ihr Kind nicht binnen vier Monaten nach Abschluss der Pflichtschule bzw. nach einem Schul- oder Ausbildungsabbruch eine weitere Aus-/Bildung begonnen hat. Meldepflichten bestehen darüber hinaus für öffentliche Einrichtungen und Institutionen wie Schulen, Arbeitsmarktservice (AMS), Sozialministeriumservice etc. 

Verwaltungsstrafen

Strafen für die Nichterfüllung der Ausbildungspflicht werden erst ab 1. Juli 2018 möglich sein. Sie sollen jedoch nur als letzte Konsequenz ausgesprochen werden. Wenn Erziehungsberechtigte sich bemühen, der Ausbildungspflicht nachzukommen, aber mangels Einsichtsvermögen der Jugendlichen/des Jugendlichen nicht erfolgreich sind, wird es zu keiner Bestrafung kommen. Nur wenn Erziehungsberechtigte nachweislich keine Verantwortung übernehmen bzw. keine Bemühungen hinsichtlich der Bildungslaufbahn ihrer Kinder unternehmen, soll gegen sie Anzeige erstattet werden.

Der Strafrahmen beträgt 100 bis 500 Euro beim ersten Verstoß bzw. 200 bis 1.000 Euro im Wiederholungsfall.