Bestellung des/r UGRin

Bestellung auf Gemeindeebene

Das Land NÖ hat im Jahr 1985 die Funktion der/s Umweltgemeinderates/-rätin (UGRin) eingeführt und im Umweltschutzgesetz verankert. So hat Niederösterreich als erstes österreichisches Bundesland die Umweltpolitik auf Gemeindeebene institutionalisiert.

Demnach ist in jeder Gemeinde zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes vom Gemeinderat aus seiner Mitte mindestens ein/e UGRin zubestellen.

Stellung des/r Umweltgemeinderates/-rätin

UGRinnen sind unabhängige Organe, die ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung besorgen. Sie sind an keine Weisungen, etwa des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin, gebunden.
Eine Verantwortlichkeit besteht lediglich – wie bei allen anderen Organen der Gemeinde auch – dem Gemeinderat gegenüber.

Rechtsquellen

§ 9 NÖ UmweltschutzG; §§ 30 Abs. 1, 41Abs. 1, 43 und 101 ff NÖ GemeindeO 1973

abrufbar auf der Homepage www.ris.bka.gv.at/Lr-Niederoesterreich.