Aufgaben der NÖ Umweltanwaltschaft

Die Aufgaben im Rahmen der  Wahrung der Interessen des Umweltschutzes, sind insbesondere: 

-

die Interessen des Umweltschutzes in Verwaltungsverfahren zu vertreten,

-

die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinden bei Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte zu unterstützen,

-

die Bürgerinnen und Bürger bei privaten Maßnahmen, die für den Umweltschutz von Bedeutung sind zu beraten,

-

über für den Umweltschutz bedeutsame Planungen oder Angelegenheiten des Umweltschutzes zu informieren,

-

die Verwaltungspraxis auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu beobachten und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge zu erstatten,

-

zu Entwürfen von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsnormen im Begutachtungsverfahren aus der Sicht des Umweltschutzes Stellung zu nehmen,

-

Anregungen zur besseren Gestaltung der Umwelt zu geben und

-

die durch andere Rechtsvorschriften (z.B. das Abfallwirtschaftgesetz 2002, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), das NÖ Umwelthaftungsgesetz übertragenen Aufgaben und Rechte wahrzunehmen.

Parteistellung nach verschiedenen Gesetzten zum Schutz der Umweltinteressen, in Folgendem Umfang: 

In behördlichen Verfahren im Vollzugsbereich des Landes, die auch die Vermeidung einer erheblichen und dauernden Schädigung der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

Ssie kann jedoch auch auf ihre Parteienrechte verzichten.

In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die erhebliche und dauernde Schädigung der Umwelt über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde.

Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der
- Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG (Anrufung der Landeswaltungsgerichte und des Verfassungsgerichtshofes) und
- der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG (gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts) zu.

Die NÖ Umweltanwaltschaft hat bei Ausübung ihrer Parteistellung im Interesse des Umweltschutzes auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen.

Sie hat ihre Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Schädigungen der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und ihre Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.