Was ist zu beachten - rechtliche Bestimmungen


Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes

§ 8a des NÖ Hundehaltegesetzes regelt die Überwachung der Einhaltung der unverzüglichen Beseitigung und Entsorgung der Exkremente eines Hundes, welcher dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat.

Die Überwachung kann durch Organe der öffentlichen Aufsicht, und zwar Gemeindewacheorgane und Aufsichtsorgane, die von der Gemeinde bestellt werden, erfolgen. Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Dem Aufsichtsorgan ist unmittelbar nach der Angelobung von dem/r Bürgermeister/in das Dienstabzeichen und der Dienstausweis auszufolgen.

Befugnisse der Aufsichtsorgane 

§ 8b des NÖ Hundehaltegesetzes regelt die Befugnisse der Aufsichtsorgane Personen gegenüber, welche bei einem Verstoß hinsichtlich der Beseitigung und Entsorgung der Exkremente eines Hundes betreten werden. Die Aufsichtsorgane dürfen diese Personen
- zum Nachweis ihrer Identität auffordern und
- ihnen den Auftrag zur Beseitigung und Entsorgung der Exkremente des Hundes erteilen.

Wenn die Exkremente eines Hundes nicht unverzüglich beseitigt und entsorgt werden bzw. dem Auftrag zur Erfüllung dieser Verpflichtung nachgekommen wird, sind die Aufsichtsorgane verpflichtet Organstrafen mittels Organstrafverfügung einzuheben.

Verwaltungsübertretungen

§ 10 Abs. 1 des NÖ Hundehaltegesetzes normiert Verwaltungsstraftatbestände, welche, sofern sie nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Tatbestände darstellen, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden sind.
Weiters können Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung nach dem NÖ Hundehaltegesetz sind, ausgenommen bei einer Bestrafung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2, 3 und 9 leg. cit. für verfallen erklärt werden.

Sie sind im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens durch Beschlagnahme dem Hundehalter zu entziehen und bis zum rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls einem Tierheim zu übergeben.

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Gemeinden (in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin den Hund hält, welcher Gegenstand der Verwaltungsübertretung ist) über rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen nach dem NÖ Hundehaltegesetz zu verständigen, damit diese weitere Veranlassungen nach den Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes treffen können.

Mitwirkung der Organe der Bundespolizei

§ 11 des NÖ Hundehaltegesetzes normiert die Mitwirkungspflicht der Organe der Bundespolizei bei der Durchsetzung der Beißkorb- und Leinenpflicht bzw. im Vollstreckungsverfahren.
Die Organe der Bundespolizei haben über Ersuchen der Aufsichtsorgane zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse Hilfe zu leisten.