Sachkundenachweis für Hunde mit erhöhtem Gefährundspotential und auffällige Hunde

Nachweis der erforderlichen Sachkunde

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 NÖ Hundehaltegesetz ist der Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung des Hundes beizubringen.

In diesem Zusammenhang wird auf § 4 Abs. 2 und Abs. 3 des NÖ Hundehaltegesetzes verwiesen, welche wie folgt lauten: 
Abs. 2: "Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 ist gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer gemäß Z. 1.6. Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idgF., berechtigten Person absolviert hat. Eine derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen zu enthalten". 
Abs. 3: "Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Ausbildung zur Vermittlung der erforderlichen Sachkunde für das gefahrlose Halten eines Hundes gemäß §§ 2 und 3 durch Verordnung festzulegen".

NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung

Im § 2 und § 3 der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung erfolgen nähere Ausführungen zum Inhalt des allgemeinen Teiles (in einer Dauer von zumindest vier Stunden) und zum Umfang der Erfordernisse der Leinenführigkeit, Sitzen und der Freifolge im Rahmen des praktischen Teiles (in einer Dauer von zumindest sechs Stunden).

Die Sachkunde gilt dann als erbracht, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und die Beherrschbarkeit der vom Gesetz und durch die Durchführungsverordnung näher determinierten Inhalte durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung nachweisen kann, welche von einer nach Zulassung durch die Landesregierung berechtigten Person ausgestellt wurde.

Die zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten, welche dem Österreichischen Kynologenverband, der Österreichischen Hundesportunion und dem Österreichischen Jagdgebrauchshundeverband angehören, werden von diesen Institutionen auf der jeweiligen Homepage veröffentlicht.

Folgend werden die Kontaktdaten dieser Organisationen angeführt, welche Ihnen in weiterer Folge die in ihrem Verband zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigte bekannt geben können:

Österreichischer Kynologenverband 
Siegfried Marcus-Str. 7 
2362 Biedermannsdorf 
E-Mail: office@oekv.at
www.oekv.at

Österreichische Hundesport-Union 
Lindenstraße 6 
4611 Buchkirchen 
E-Mail: praesident@oehu.at
www.oehu.at

Österreichischer Jagdgebrauchshundeverband 
3763 Japons Nr. 57 
E-Mail: sekretariat@oejgv.at 
www.oejgv.at

Die NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung enthält in § 5 Abs. 1 leg. cit. eine Bestimmung zur Anrechnung gleichwertiger Sachkundenachweise für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential. 
Einerseits gelten absolvierte Ausbildungen (mit dem betreffenden Hund) nach vergleichbaren Vorschriften eines anderen Bundeslandes (wie z. B. in Wien) als gleichwertige Sachkundenachweise, andererseits gilt der Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung eines Hundes auch dann als erbracht, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit dem betreffenden Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach § 2 und § 3 der Durchführungsverordnung entspricht (z. B. Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest und Sachkundenachweis für Hundeführer, sog. BH-Prüfung 2010).

Gemäß § 4 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes hat ein Hundehalter oder eine Hundehalterin eines Hundes gemäß § 2 dieses Gesetzes der oder die zum Zeitpunkt der Anzeige über keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung verfügt, den Sachkundenachweis binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist der Sachkundenachweis innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen. Die Vorlage des Nachweises der erforderlichen Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. ist nicht notwendig, wenn der Hund zum Zeitpunkt des Inkraftretens des Gesetzes älter als acht Jahre ist.