Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential

gemäß § 2 des NÖ Hundehaltegesetzes sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

Dies wird bei folgenden Rassen vermutet

Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet: 
- Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Pit-Bull, Bandog
- Rottweiler und 
- Tosa Inu.

Ausweitung der Liste durch Verordnung

Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Rassen oder Kreuzungen von Hunden bestimmen, bei denen aufgrund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

Feststellung im Einzelfall durch Sachverständige

Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund unter die obigen Bestimmung fällt, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervor zu gehen hat, dass der Hund nicht unter die obigen Bestimmungen fällt.

Als Sachverständige im Sinne des § 2 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001 idgF., gelten jedenfalls gerichtlich beeidete Sachverständige aus dem Fachgebiet Veterinärmedizin, welche in der Gerichtssachverständigenliste eingetragen sind.
Tierärzte gemäß Tierärztegesetz sind ebenfalls Sachverständige im Sinne des § 2 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes.