Anzeigepflicht der Hundehaltung

§ 4 Abs. 1 des NÖ Hundehaltegesetzes besagt, dass das Halten von Hunden gemäß § 2 (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) vom Hundehalter bzw. von der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich unter Anschluss der in Ziffer 1 bis 6 genannten Nachweise anzuzeigen ist, somit: 
• Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin 
• Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung gemäß § 24 a Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008; (§ 24 a Tierschutzgesetz betrifft die Kennzeichnung von Hunden mittels Mikrochips und Registrierung von Hunden) 
• Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde 
• Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft, samt ihrer Einfriedungen, und des Gebäudes, in der/m der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll [darunter ist die dem Hund zur Verfügung stehende Auslauffläche nach m² (Größe) und Beschaffenheit (lagemäßige Beschreibung) der Liegenschaft samt Art und Höhe der Einfriedung und Beschreibung des Gebäudes, ebenfalls nach Größe und Beschaffenheit, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, samt Nachweis (z. B. Plan) zu verstehen] 
• Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes 
• Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Gemäß § 4 Abs. 5 des NÖ Hundehaltegesetzes ist der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von € 500.000,-- für Personenschäden und € 250.000,-- für Sachschäden abgeschlossen hat, aufrechterhält und der Nachweis des Bestandes der Gemeinde ab dem Zeitpunkt der Anzeige jährlich vorgelegt wird.)

Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Übergangsbestimmung von § 13 Abs. 1 des NÖ Hundehaltegesetzes, die besagt, dass Personen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 halten, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes die Anzeige an die Gemeinde gemäß § 4 unter Anschluss der erforderlichen Nachweise vorzulegen haben.

Der Hundehalter oder die Hundehalterin eines auffälligen Hundes hat binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides der Gemeinde die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 bis 6 bei der Gemeinde vorzulegen.