Führen von Hunden ohne besonderem Gefährdungspotential und nicht auffälligen Hunden

Führen von Hunden

§ 8 des NÖ Hundehaltegesetzes beinhaltet die Regelung zur Leinenpflicht und/oder Maulkorbpflicht.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. müssen an an
- öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in
- öffentlichen Verkehrsmitteln,
- Schulen,
- Kinderbetreuungseinrichtungen,
- Parkanlagen,
- Einkaufszentren,
- Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Stiegenhäusern und
- Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in
- gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen (
Hunde ohne erhöhtem Gefährungspotential) an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

Überlassen zum Führen oder Verwahren

Grundsätzlich ist der Halter oder die Halterin eines Hundes verpflichtet, sich beim Überlassen eines Hundes zum Führen oder Verwahren an andere Personen über deren Eignung bzw. Erfahrung zu überzeugen.

Ausnahmen von der Maulkorb- oder Leinenpflicht

Verwiesen wird noch auf § 8 Abs. 5 des NÖ Hundehaltegesetzes, der Ausnahmen von der Maulkorb- oder Leinenpflicht vorsieht.
Gemäß dieser Bestimmung sind während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht ausgenommen.

Außerhalb des oben definierten Ortsbereiches oder in einer Hundeauslaufzone können Hunde prinzipiell ohne Maulkorb und Leine geführt werden, wobei hierbei wiederum auf andere gesetzliche Bestimmungen, wie z. B. auf Bestimmungen
- der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),
- des NÖ Feldschutzgesetzes oder
- des NÖ Jagdgesetzes 1974
hingewiesen wird.

Verwaltungsübetretung

Wer gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bzw. gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes verstößt, begeht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 9 bzw. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 10 eine Verwaltungsübertretung.