Entfernung von Exkrementen

Pflicht zur unverzüglichen Entfernung und Entsorgung von Exkrementen nach § 8 NÖ Hundehaltegesetz

Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser
- an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie
- in öffentlichen Verkehrsmitteln,
- Schulen,
- Kinderbetreuungseinrichtungen,
- Parkanlagen,
- Einkaufszentren,
- Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Stiegenhäusern und
- Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und
- in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat,
unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Pflicht zur Entfernung von Exkrementen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen

§ 92 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 verbietet Verunreinigungen der Straße bzw. die Verpflichtung Exkremente zu entfernen.

(2) Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen.

§ 6 NÖ Feldschutzgesetz LGBl. 6120-0 idgF. verbietet folgende Verhaltensweisen:

(1) Wer unbefugt

1.

fremdes Feldgut gebraucht, verunreinigt, beschädigt oder vernichtet,

2.

fremdes Feldgut entzieht oder sich oder einem Dritten zueignet,

3.

fremde Stallungen betritt, verunreinigt oder beschädigt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu
€ 1.500,– zu bestrafen.

§ 1 NÖ Feldgutgesetz bestimmt, was unter Feldgut zu verstehen ist: 

(1) Feldgut im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

alle der landwirtschaftlichen Erzeugung dienenden unbeweglichen Sachen und

2.

alle beweglichen Sachen, die in der Landwirtschaft hervorgebracht oder unmittelbar oder mittelbar für die landwirtschaftliche Erzeugung verwendet werden,

soweit sie sich auf offenem Feld befinden sowie Stallungen.

(2) Zum Feldgut gehören insbesondere

1.

landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, wie Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten und Weingärten;

2.

Bienen-, Feld- und Almhütten;

3.

Zäune und Hecken;

4.

Fischteiche, Fischbehälter und Anlagen für die Fischzucht;

5.

Be- und Entwässerungsanlagen, Dämme, Wasserwerke, Wasserleitungen und Feldbrunnen;

6.

Feldwege und Stege;

7.

alle noch nicht eingebrachten Früchte und Saaten, Fruchtschober, Heuschober, Strohschober und Strohballen;

8.

landwirtschaftliche Fahrzeuge und sonstige Transportmittel sowie die auf dem Feld zurückgelassenen landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Werkzeuge;

9.

Zugvieh, Vieh auf der Weide (einschließlich Feder- und Kleinvieh);

10.

Dünger.

Zu beachten sind auch die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG), LGBl. 6500-0 (WV) idgF.

§ 64 NÖ JG mit der Überschrift "Jagdschutz" legt folgendes bezüglich Hunde im Jagdgebiet fest: 

(1) Der Jagdschutz umfasst die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere revierende oder wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.

(2) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere berechtigt und im Falle der Z 1 sowie der ersten beiden Worte der Z 2 auch verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis

1.

Personen, die des Wilddiebstahls verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Eier des Federwildes, Abwurfstangen, Waffen und Fanggeräte abzunehmen und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen;

2.

wildernde Hunde, sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen und Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen, zu töten. Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber den Jagd-, Blinden-, Behinderten-, Lawinen-, Katastrophensuch- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die Aufgaben, für die sie ausgebildet wurden, verwendet werden und sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben vorübergehend der Einwirkung ihres Halters entzogen haben. Das Recht zur Tötung besteht auch nicht gegenüber Hunden, die aufgrund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer Schnelligkeit erkennbar für das freilebende Wild keine Gefahr darstellen; zum Abschuß revierender oder wildernder Hunde und umherstreifender Katzen sind neben den Jagdaufsehern in gleicher Weise auch die Jagdausübungsberechtigten und über deren besondere Ermächtigung auch andere ortskundige im Jagdgebiet ständig zur Jagd berechtigte Personen mit Jagderlaubnisschein berechtigt; den Eigentümern der nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz; die Erlegung eines Hundes ist unter Darlegung der hiefür maßgebenden Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben;