Verbot der Haltung von gefährlichen Wildtieren

Die Bestimmungen des NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000 idgF. legen bezüglich der Haltung von gefährlichen Wildtieren folgendes fest: 

§ 6 Haltung von gefährlichen Wildtieren

(1) Unbeschadet tierschutzrechtlicher Bestimmungen ist das Halten von gefährlichen Wildtieren aus Gründen der Sicherheit verboten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Wildtiere wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind.
(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für folgende Personen und Einrichtungen:

a)

wissenschaftliche Einrichtungen nach § 25 Abs. 3 Z 2 des Tierschutzgesetzes,BGBl. I Nr.118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr.80/2010, die ihre Wildtierhaltung nach § 25 Abs. 1 leg. cit. angezeigt haben,

b)

Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2005, unterliegen,

c)

Zoos nach § 4 Z 10 des Tierschutzgesetzes, die über eine Bewilligung nach § 26 Abs. 1 leg. cit. verfügen,

d)

Tierheime nach § 4 Z 9 des Tierschutzgesetzes, die über eine Bewilligung nach § 29 Abs. 1 leg. cit. verfügen,

e)

Halterinnen und Halter von Tieren im Rahmen zulässiger gewerblicher Tätigkeiten, die über eine Bewilligung nach § 31 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes verfügen.

§ 7 Allgemeine Anforderungen für das Halten von gefährlichen Wildtieren

(1) Wer ein gefährliches Wildtier hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat dafür zu sorgen, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Insbesondere ist das Tier so zu beaufsichtigen und zu verwahren, dass es seine Unterkunft nicht aus eigenem Antrieb verlassen kann.
(2) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Wildtieres darf das Tier nur solchen Personen überlassen, die die dafür erforderliche Eignung und die notwendige Erfahrung aufweisen.

§ 8 Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Haltung gefährlicher Wildtiere

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

gegen § 6 Abs.1 verstößt,

b)

gegen die Anforderungen an die Haltung nach § 7 Abs.1 und 2 verstößt oder

c)

einer Verpflichtung nach § 9 nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen. 
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Gefährliche Wildtiere, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können für verfallen erklärt werden. Zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte gefährliche Wildtiere sind bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten der Halterin oder des Halters einem Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Fall der rechtskräftigen Verfallserklärung trägt die Halterin oder der Halter die Kosten der Verwahrung und allfälliger weiterer Maßnahmen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2010.

§ 9 Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln im Zusammenhang mit gefährlichen Wildtieren

Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Organen der mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie den bei einer Amtshandlung beigezogenen Sachverständigen und Beteiligten ist im notwendigen Umfang der Zutritt zu Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln zu gewähren, wenn der Verdacht besteht, dass eine Übertretung nach § 8 erfolgt ist. Diese Personen sind berechtigt, diese Örtlichkeiten zu betreten, um zu überprüfen, ob ein gefährliches Wildtier unrechtmäßig gehalten wird.

Welche Tiere gelten als gefährliche Wildtiere?

Dies wird in der Verordnung der NÖ Landesregierung über gefährliche Wildtiere, LBGl. 4000/1 idgF., geregelt. 

Wo finde ich diese Regelungen?

Sowohl das NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000, als auch die Verordnung der NÖ Landesregierung über gefährliche Wildtiere, LBGl. 4000/1 idgF., sind auf der Homepage
www.ris.bka.gv.at/Lr-Niederoesterreich
abrufbar.