Überblick
Mit dem
- Washingtoner Artenschutzabkommen (auch CITES genannt),
- der Artenhandelsverordnung der EU und dem
- österreichischen Artenhandelsgesetz 2009
wird der Handel mit den derzeit über 35.000 CITES-gelisteten wildbedrohten Arten streng kontrolliert bzw. eingeschränkt oder gänzlich verboten, um dem durch den Handel bedingten Artensterben entgegenzuwirken.
Washingtoner Artenschutzabkommen
Artenhandel betrifft nicht nur lebende Tiere, sondern auch Teile und Erzeugnisse daraus.
Daher fallen auch Produkte aus Elfenbein, Schildpatt, bestimmten Korallen, Hölzern usw. unter die artenhandelsrechtlichen Bestimmungen.
Das Washingtoner Artenschutzabkommen (engl. Abkürzung: CITES) wurde 1973 unterzeichnet.
Österreich ist dem Artenschutzübereinkommen 1982 beigetreten. Es regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Tieren und Pflanzen. Es sind davon nicht nur lebende Tiere und Pflanzen betroffen, sondern auch alle Teile und Erzeugnisse, die von Tier- oder Pflanzenarten hergestellt wurden, die in den Anhängen zum Abkommen gelistet sind.
Seit 1984 hat die Europäische Union diese internationalen Bestimmungen mittels Verordnungen umgesetzt, welche unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Wichtig dabei ist, dass unter Handel auch die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr zu verstehen ist. In Österreich wurden die artenhandelsrechtlichen Regelungen im Artenhandelsgesetz umgesetzt.
Listung der geschützten Arten
Die Listung der geschützten Arten wird alle drei Jahre bei der Konferenz der Vertragsstaaten (CoP) beraten und beschlossen – die letzte Konferenz fand im März 2013 statt. Die Beschlüsse der letzten CoP sind international am 11. Juni 2013 in Kraft getreten. Auf EU-Ebene wird bereits an der Umsetzung dieser Neuerungen gearbeitet und eine Aktualisierung der EU-Verordnung und deren Anhänge ist zu erwarten.
Sobald eine Art gelistet ist (CITES in den Anhängen I –III; EU in den Anhängen A –D), gelten für Exemplare dieser Art die artenhandelsrechtlichen Bestimmungen.
Es sind je nach Listung Ein- und Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrgenehmigungen erforderlich.
Für den Handel innerhalb der EU besteht für Anhang A Arten grundsätzlich ein Vermarktungsverbot. Daher ist eine Vermarktung nur mit einer entsprechenden CITES-Bescheinigung erlaubt. Handel ist dabei in einem weiteren Sinn wie etwa Kauf, Angebot zum Kauf, Verkauf, Vorrätighalten etc. zu verstehen.
Artenhandelsverordnung der EU
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die den internationalen Handel mit Exemplaren und Produkten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten regelt. Dies soll eine nachhaltige Nutzung gewährleisten.
Die Verordnung setzt das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen (CITES, und relevante Punkte von zwei europäische Richtlinien (FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie) um.
Mit Verordnung Nr. 750/2013 wurden die Anhänge neu gefasst, seit 10. August 2013 sind diese gültig.
Artenhandelsgesetz
Das Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz 2009 – ArtHG 2009), BGBl. I Nr. 16/2010, setzt die oben angeführten internationalen Bestimmungen um, sodass diese auch in Ö gelten.
Das Washingtoner Artenschutzabkommen (engl. Abkürzung: CITES) wurde 1973 unterzeichnet. Österreich ist dem Artenschutzübereinkommen 1982 beigetreten. Es regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Tieren und Pflanzen. Es sind davon nicht nur lebende Tiere und Pflanzen betroffen sondern auch alle Teile und Erzeugnisse die von Tier- oder Pflanzenarten hergestellt wurden, die in den Anhängen zum Abkommen gelistet sind.
Seit 1984 hat die Europäische Union diese internationalen Bestimmungen mittels Verordnungen umgesetzt, welche unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Wichtig dabei ist, dass unter Handel auch die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr zu verstehen ist. In Österreich wurden die artenhandelsrechtlichen Regelungen im Artenhandelsgesetz umgesetzt.
Listung der geschützten Arten
Die Listung der geschützten Arten wird alle drei Jahre bei der Konferenz der Vertragsstaaten (CoP) beraten und beschlossen – die letzte Konferenz fand im März 2013 statt. Die Beschlüsse der letzten CoP sind international am 11. Juni 2013 in Kraft getreten. Auf EU-Ebene wird bereits an der Umsetzung dieser Neuerungen gearbeitet und eine Aktualisierung der EU-Verordnung und deren Anhänge ist zu erwarten.
Sobald eine Art gelistet ist (CITES in den Anhängen I –III; EU in den Anhängen A –D), gelten für Exemplare dieser Art die artenhandelsrechtlichen Bestimmungen.
Es sind je nach Listung Ein- und Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrgenehmigungen erforderlich.
Für den Handel innerhalb der EU besteht für Anhang A Arten grundsätzlich ein Vermarktungsverbot. Daher ist eine Vermarktung nur mit einer entsprechenden CITES-Bescheinigung erlaubt. Handel ist dabei in einem weiteren Sinn wie etwa Kauf, Angebot zum Kauf, Verkauf, Vorrätighalten etc. zu verstehen.
Artenhandel betrifft nicht nur lebende Tiere, sondern auch Teile und Erzeugnisse daraus. Daher fallen auch Produkte aus Elfenbein, Schildpatt, bestimmten Korallen, Hölzern usw. unter die artenhandelsrechtlichen Bestimmungen.
Das Washingtoner Artenschutzabkommen (engl. Abkürzung: CITES) wurde 1973 unterzeichnet. Österreich ist dem Artenschutzübereinkommen 1982 beigetreten. Es regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Tieren und Pflanzen. Es sind davon nicht nur lebende Tiere und Pflanzen betroffen sondern auch alle Teile und Erzeugnisse die von Tier- oder Pflanzenarten hergestellt wurden, die in den Anhängen zum Abkommen gelistet sind.
Seit 1984 hat die Europäische Union diese internationalen Bestimmungen mittels Verordnungen umgesetzt, welche unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Wichtig dabei ist, dass unter Handel auch die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr zu verstehen ist. In Österreich wurden die artenhandelsrechtlichen Regelungen im Artenhandelsgesetz umgesetzt.
Listung der geschützten Arten
Die Listung der geschützten Arten wird alle drei Jahre bei der Konferenz der Vertragsstaaten (CoP) beraten und beschlossen – die letzte Konferenz fand im März 2013 statt. Die Beschlüsse der letzten CoP sind international am 11. Juni 2013 in Kraft getreten. Auf EU-Ebene wird bereits an der Umsetzung dieser Neuerungen gearbeitet und eine Aktualisierung der EU-Verordnung und deren Anhänge ist zu erwarten.
Sobald eine Art gelistet ist (CITES in den Anhängen I –III; EU in den Anhängen A –D), gelten für Exemplare dieser Art die artenhandelsrechtlichen Bestimmungen.
Es sind je nach Listung Ein- und Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrgenehmigungen erforderlich.
Für den Handel innerhalb der EU besteht für Anhang A Arten grundsätzlich ein Vermarktungsverbot. Daher ist eine Vermarktung nur mit einer entsprechenden CITES-Bescheinigung erlaubt. Handel ist dabei in einem weiteren Sinn wie etwa Kauf, Angebot zum Kauf, Verkauf, Vorrätighalten etc. zu verstehen.
Artenhandel betrifft nicht nur lebende Tiere, sondern auch Teile und Erzeugnisse daraus. Daher fallen auch Produkte aus Elfenbein, Schildpatt, bestimmten Korallen, Hölzern usw. unter die artenhandelsrechtlichen Bestimmungen.
Das Washingtoner Artenschutzabkommen (engl. Abkürzung: CITES) wurde 1973 unterzeichnet. Österreich ist dem Artenschutzübereinkommen 1982 beigetreten. Es regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Tieren und Pflanzen. Es sind davon nicht nur lebende Tiere und Pflanzen betroffen sondern auch alle Teile und Erzeugnisse die von Tier- oder Pflanzenarten hergestellt wurden, die in den Anhängen zum Abkommen gelistet sind.
Seit 1984 hat die Europäische Union diese internationalen Bestimmungen mittels Verordnungen umgesetzt, welche unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Wichtig dabei ist, dass unter Handel auch die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr zu verstehen ist. In Österreich wurden die artenhandelsrechtlichen Regelungen im Artenhandelsgesetz umgesetzt.
Listung der geschützten Arten
Die Listung der geschützten Arten wird alle drei Jahre bei der Konferenz der Vertragsstaaten (CoP) beraten und beschlossen – die letzte Konferenz fand im März 2013 statt. Die Beschlüsse der letzten CoP sind international am 11. Juni 2013 in Kraft getreten. Auf EU-Ebene wird bereits an der Umsetzung dieser Neuerungen gearbeitet und eine Aktualisierung der EU-Verordnung und deren Anhänge ist zu erwarten.
Sobald eine Art gelistet ist (CITES in den Anhängen I –III; EU in den Anhängen A –D), gelten für Exemplare dieser Art die artenhandelsrechtlichen Bestimmungen.
Es sind je nach Listung Ein- und Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrgenehmigungen erforderlich.
Für den Handel innerhalb der EU besteht für Anhang A Arten grundsätzlich ein Vermarktungsverbot. Daher ist eine Vermarktung nur mit einer entsprechenden CITES-Bescheinigung erlaubt. Handel ist dabei in einem weiteren Sinn wie etwa Kauf, Angebot zum Kauf, Verkauf, Vorrätighalten etc. zu verstehen.
Artenhandel betrifft nicht nur lebende Tiere, sondern auch Teile und Erzeugnisse daraus. Daher fallen auch Produkte aus Elfenbein, Schildpatt, bestimmten Korallen, Hölzern usw. unter die artenhandelsrechtlichen Bestimmungen.
Das Washingtoner Artenschutzabkommen (engl. Abkürzung: CITES) wurde 1973 unterzeichnet. Österreich ist dem Artenschutzübereinkommen 1982 beigetreten. Es regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Tieren und Pflanzen. Es sind davon nicht nur lebende Tiere und Pflanzen betroffen sondern auch alle Teile und Erzeugnisse die von Tier- oder Pflanzenarten hergestellt wurden, die in den Anhängen zum Abkommen gelistet sind.
Seit 1984 hat die Europäische Union diese internationalen Bestimmungen mittels Verordnungen umgesetzt, welche unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Wichtig dabei ist, dass unter Handel auch die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr zu verstehen ist. In Österreich wurden die artenhandelsrechtlichen Regelungen im Artenhandelsgesetz umgesetzt.
Listung der geschützten Arten
Die Listung der geschützten Arten wird alle drei Jahre bei der Konferenz der Vertragsstaaten (CoP) beraten und beschlossen – die letzte Konferenz fand im März 2013 statt. Die Beschlüsse der letzten CoP sind international am 11. Juni 2013 in Kraft getreten. Auf EU-Ebene wird bereits an der Umsetzung dieser Neuerungen gearbeitet und eine Aktualisierung der EU-Verordnung und deren Anhänge ist zu erwarten.
Sobald eine Art gelistet ist (CITES in den Anhängen I –III; EU in den Anhängen A –D), gelten für Exemplare dieser Art die artenhandelsrechtlichen Bestimmungen.
Es sind je nach Listung Ein- und Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrgenehmigungen erforderlich.
Für den Handel innerhalb der EU besteht für Anhang A Arten grundsätzlich ein Vermarktungsverbot. Daher ist eine Vermarktung nur mit einer entsprechenden CITES-Bescheinigung erlaubt. Handel ist dabei in einem weiteren Sinn wie etwa Kauf, Angebot zum Kauf, Verkauf, Vorrätighalten etc. zu verstehen.
Artenhandel betrifft nicht nur lebende Tiere, sondern auch Teile und Erzeugnisse daraus. Daher fallen auch Produkte aus Elfenbein, Schildpatt, bestimmten Korallen, Hölzern usw. unter die artenhandelsrechtlichen Bestimmungen.
Das Washingtoner Artenschutzabkommen (engl. Abkürzung: CITES) wurde 1973 unterzeichnet. Österreich ist dem Artenschutzübereinkommen 1982 beigetreten. Es regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Tieren und Pflanzen. Es sind davon nicht nur lebende Tiere und Pflanzen betroffen sondern auch alle Teile und Erzeugnisse die von Tier- oder Pflanzenarten hergestellt wurden, die in den Anhängen zum Abkommen gelistet sind.
Seit 1984 hat die Europäische Union diese internationalen Bestimmungen mittels Verordnungen umgesetzt, welche unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Wichtig dabei ist, dass unter Handel auch die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr zu verstehen ist. In Österreich wurden die artenhandelsrechtlichen Regelungen im Artenhandelsgesetz umgesetzt.
Listung der geschützten Arten
Die Listung der geschützten Arten wird alle drei Jahre bei der Konferenz der Vertragsstaaten (CoP) beraten und beschlossen – die letzte Konferenz fand im März 2013 statt. Die Beschlüsse der letzten CoP sind international am 11. Juni 2013 in Kraft getreten. Auf EU-Ebene wird bereits an der Umsetzung dieser Neuerungen gearbeitet und eine Aktualisierung der EU-Verordnung und deren Anhänge ist zu erwarten.
Sobald eine Art gelistet ist (CITES in den Anhängen I –III; EU in den Anhängen A –D), gelten für Exemplare dieser Art die artenhandelsrechtlichen Bestimmungen.
Es sind je nach Listung Ein- und Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrgenehmigungen erforderlich.
Für den Handel innerhalb der EU besteht für Anhang A Arten grundsätzlich ein Vermarktungsverbot. Daher ist eine Vermarktung nur mit einer entsprechenden CITES-Bescheinigung erlaubt. Handel ist dabei in einem weiteren Sinn wie etwa Kauf, Angebot zum Kauf, Verkauf, Vorrätighalten etc. zu verstehen.