Verbot der ungebührlichen Lärmerregung

Das NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000-0, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at/Lr-Niederoesterreich

verbietet generell die ungebührliche Erregung störenden Lärms. 

Wortlaut des § 1 NÖ Polizeistrafgesetz:

§ 1 Verletzung des öffentlichen Anstandes und ungebührliche Erregung störenden Lärms

Wer

a)

ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder

b)

den öffentlichen Anstand verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

Ungebührlich ist eine Lärmerregung dann, wenn es jene Rücksichten vermissen ließ, die Mitmenschen (Nachbarn) erwarten durften!