Lärmverbote im Wohngebiet

Diesbezüglich hat der Gemeinderat mit Verordnung folgendes festgelegt: 

Verordnung zur Abwehr und zur Beseitigung von Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, insbesondere zum Schutz der Umwelt (Auszug):

Aufgrund des § 33 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBI. 1000, wird ergänzend zu bestehenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes für Handlungen und Unterlassungen, die für sich alleine oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen 
- das örtliche Gemeinschaftsleben in einem unzumutbaren Ausmaß stören,
- die Umwelt belasten oder 
- eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen durch hygenische Missstände sind, folgende Verordnung erlassen:

§ 4 Lärmverbote im Wohngebiet

Abs. 1) Die Verrichtung von stark lärmender Haus- und Gartenarbeit ist  
- an Sonn- und Feiertagen zur Gänze,
- an Samstagen von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr und
- an allen Wochentagen in der Zeit der Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr verboten.

Dies gilt insbesondere für den Betrieb von Garten- und Arbeitsgeräten (wie Rasenmäher, Häcksler, Kreissäge, Bandsäge etc.) unabhängig von der Art des Antriebes.

Das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren zur Reparatur oder während der Reparatur ist verboten.

Abs. 2) Stark lärmende Bautätigkeiten (z. B. Einsatz von Kompressoren, Bau- und Bohrmaschinen sowie Schlagen und Hämmern) sind
- an Sonn- und Feiertagen zur Gänze,
- an Samstagen von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr und
- an allen Wochentagen in der Zeit der Nachtruhe von 22:00  Uhr bis 6:00 Uhr verboten.

Von diesem Verbot sind Bautätigkeiten zur Behebung von Notständen ausgenommen.