Pflichten der Benützungsberechtigten

Pflicht zur Instandhaltung der Grabstelle

Der/Die Benützungsberechtigte/n ist/sind 
- zur entsprechenden Ausgestaltung und
- zur Instandhaltung
der Grabstelle gemäß der Friedhofsordnung der Marktgemeinde Biedermannsdorf verpflichtet. 

BEACHTE: Die Regelungen der Friedhofsordnung sind zu beachten, ebenso die nachfolgenden Punkte!

Pflicht zur Anzeige der beabsichtigten Bestattung 

Die beabsichtigte Bestattung von Leichen und Urnen auf Friedhöfen ist der Gemeinde von der benützungsberechtigten Person der Grabstelle anzuzeigen.

Bei Tod der benützungsberechtigten Person ist die Anzeige von den nahen Angehörigen zu erstatten.

Pflicht zur Beachtung der Höchstbelagszahl

Die Bestattung einer Leiche in einer Grabstelle ist nur bis zur Höchstbelagszahl zulässig, soferne nicht eine Zusammenlegung von Leichenresten möglich ist.

Anzeigepflichten bezüglich Ausgestaltung der Grabstelle

Die Errichtung eines Grabdenkmales (z. B. Kreuz, Tafel, Grabstein, Skulptur, Denkmalüberdachung) ist der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung des Denkmales mit Angabe der Grabinschrift sowie eine Skizze beizulegen.

Die Errichtung von Grabdenkmälern ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn:

1.

das geplante Grabdenkmal oder dessen Inschrift nicht der Würde und Pietät der Friedhofsanlage entspricht,

2.

das Grabdenkmal andere Grabstellen beeinträchtigen würde oder

3.

das Grabdenkmal der Friedhofsordnung nicht entspricht.

Pflicht zur Pflege der Grabstelle, sodass Beeinträchtigungen vermieden werden

Wird die Benützung des Friedhofs oder das Benützungsrecht an anderen Grabstellen durch Pflanzen oder Bäume beeinträchtigt, hat die Gemeinde die benützungsberechtigte Person aufzufordern, die Pflanzen oder Bäume innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen.

Bei fruchtlosem Ablauf der Frist erfolgt die Beseitigung auf Kosten der benützungsberechtigten Personen durch die Gemeinde. Das hierbei anfallende Holz ist Eigentum der Gemeinde.

Anordnungsbefugnis von besonderen Maßnahmen bei nicht gehöriger Pflichterfüllung

Ist eine Grabstelle
- baufällig oder
- verwahrlost,
ist die Gemeinde berechtigt, die benützungsberechtigte Person mit Bescheid zu verpflichten, in angemessener Frist, längstens jedoch binnen vier Monaten, die Anlage in Stand zu setzen. 

Bei Gefahr in Verzug durch offensichtliche Baufälligkeit oder Verwahrlosung hat die Gemeinde sofortige Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der benützungsberechtigten Person anzuordnen.

Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthalts und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, ist die Aufforderung zur Instandsetzung vier Monate hindurch an der Amtstafel der Gemeinde und durch Anschlag am Friedhof zu verlautbaren. In diesem Fall beginnt die Instandsetzungsfrist mit dem ersten Tag des Monates, der dem Tage des Anschlages an der Gemeindetafel folgt. Der Tag des Anschlages sowie der Tag, mit dem die Frist abläuft, sind in der Verlautbarung anzuführen. Im Anschlag ist auf die Rechtsfolge des Erlöschens des Benutzungsrechts hinzuweisen.

Rechtsfolgen bei Nichtbefolgung der Anordnung bzw. Pflichtverletzung

Kommt eine benützungsberechtigte Person einer Verpflichtung zur Instandsetzung nicht nach, gilt das Benützungsrecht mit Ablauf des Jahres, in dem die Frist abgelaufen ist, als entzogen.

Kommt die benützungsberechtigte Person der Verpflichtung zur Entrichtung der Grabstellengebühr nicht nach, so ist die Grabstellengebühr nachweislich zur Zahlung binnen 2 Wochen einzumahnen. Das Benützungsrecht gilt mit Ablauf des Jahres, in welchem die Mahnfrist ungenützt verstrichen ist, als entzogen. Damit erlischt auch die Abgabenschuld. Auf diese Rechtsfolge ist in der Mahnung ausdrücklich hinzuweisen.