Haftung der Errichter der Grabstelle (Grabsteine udgl.)
Die Österreichischen Steinmetze sind im Grabmal- und Friedhofsbereich bestens ausgebildete Handwerker.
Der Steinmetzbetrieb ist verpflichtet, Grabsteine lt. ÖNORM B 3113 ("Planung und Ausführung von Steinmetz- und
Kunststeinarbeiten" mit Anhang B "Errichtung und Prüfung von Grabanlagen und Denkmälern")
- auszuführen und
- standsicher aufzustellen.
Jedes Unternehmen haftet für ein nicht ordnungsgemäß errichtetes Grabmal aufgrund der gesetzlichen Gewährleistung für 3 Jahre.
Haftung des/r Benützungsberechtigten für ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstelle
Der/Die Benützungsberechtigte/n hat/haben für den dauernden ordnungsgemäßen baulichen Zustand der gesamten Grabstelle zu sorgen.
Daraus ergibt sich die Verpflichtung, den Bauzustand der Grabstelle zu überwachen und (in regelmäßigen Abständen) überprüfen zu lassen.
ln der neuen ÖNORM B 3113 ist genau geregelt, wie der "Kippsicherheitsnachweis wiederkehrende Prüfung" zu erfolgen hat. Die Prüfung ist mit einem geeigneten Prüfgerät nachweislich zu dokumentieren und von einem Steinmetzbetrieb durchzuführen.