Gebührenbestimmung
Die Gemeinde kann für die Benützung der von der Gemeinde betriebenen Bestattungsanlagen mit Beschluss des Gemeinderates Gebühren festsetzen.
Der voraussichtliche Jahresertrag aus den Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechender Lebensdauer nicht übersteigen.
Die Gebühren können für die einzelnen Friedhöfe einer Gemeinde je nach der örtlichen Lage und Ausstattung in verschiedener Höhe festgesetzt werden.
Gebührenarten
Die Gemeinden sind berechtigt, folgende Gebührenarten in der Gebührenordnung vorzusehen:
1. | Grabstellengebühren |
2. | Verlängerungsgebühren |
3. | Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle |
4. | Gebühren für die Einäscherung |
5. | Gebühren für die Be- und Enterdigung |
Friedhofsgebühren in unserem Ort
Die festgesetzten Gebühren für unseren Ort finden Sie in der vom Gemeinderat der Marktgemeinde Biedermannsdorf in seiner Sitzung vom 9.12.2021 beschlossenen FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG (im folgenden wiedergegeben). Diese gilt ab 1.1.2022
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Biedermannsdorf hat in seiner Sitzung am 9.12.2021 folgende Friedhofsgebührenordnung nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007, LGBl. 9480 idgF., für den Friedhof der Marktgemeinde Biedermannsdorf beschlossen :
§ 1 Arten der Friedhofsgebühren
Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:
- Grabstellengebühren
- Verlängerungsgebühren
- Beerdigungsgebühren
- Enterdigungsgebühren
- Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage)
- Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle
§ 2 Grabstellengebühren
Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen bzw. bei sonstigen Grabstellen, auf 10 Jahre bei Urnennischen und 30 Jahre bei Grüften beträgt bei:
Abs. 1) Erdgrabstellen:
- Reihengräber zur Beerdigung bis zu 4 Leichen € 300,00
- Reihengräber zur Beerdigung bis zu 8 Leichen € 600,00
- Urnengräber zur Beerdigung bis zu 4 Urnen € 150,00
Abs. 2. Erdgrabstellen mit betoniertem Fundament (Fundament auf Kosten der Marktgemeinde Biedermannsdorf hergestellt):
a. Reihengräber zur Beerdigung bis zu 4 Leichen € 1.200,00
b. Reihengräber zur Beerdigung bis zu 8 Leichen € 2.400,00
Abs. 3. sonstige Grabstellen:
- Grüfte zur Beisetzung bis zu 3 Leichen € 1.400,00
- Grüfte zur Beisetzung bis zu 6 Leichen € 2.800,00
- Grüfte zur Beisetzung bis zu 12 Leichen € 5.600,00
- Urnennischen zur Beisetzung bis zu 4 Urnen € 1.040,00
§ 3 Verlängerungsgebühren
Abs. 1) Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 dieser Verordnung, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
Abs. 2) Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen nach § 2 Abs. 2 (Erdgrabstellen mit betoniertem Fundament) dieser Verordnung, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für Gräber nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
Abs. 3) Für sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 30 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
§ 4 Beerdigungsgebühren
Abs. 1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei der
a) Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab € 375,00
b) Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab für Leichen € 240,00
c) Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab für Urnen € 240,00
d) Beisetzung einer Leiche in einer blinden Gruft € 570,00
e) Beisetzung einer Leiche in einer Gruft € 570,00
f) Beisetzung einer Urne in einer Gruft für Leichen € 570,00
g) Beisetzung einer Urne in einer Urnennische € 240,00
Abs. 2) Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern beträgt die Hälfte der in Absatz 1 festgesetzten Gebührensätze.
§ 5 Enterdigungsgebühren
Die Enterdigungsgebühren für eine Enterdigung (§ 19 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz 2007)
beträgt € 740,00
§ 6 Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) und der Aufbahrungshalle
Abs. 1) Die Gebühr für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage)
beträgt je angefangenen Tag € 25,00
Abs. 2) Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle beträgt für
den ersten angefangenen Tag € 440,00
und jeden weiteren angefangenen Tag € 80,00
§ 7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Friedhofsgebührenordnung wird mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt.
Verordnung in .pdf
Diese Verordnung finden Sie auch unter dem Menüpunkt Bürgerservice - Verordnungen (in .pdf Format zum leichteren Ausdrucken)