Bestattungspflicht - Fristen
Jede Leiche ist vor Ablauf von vier Tagen nach Ausstellen der Todesbescheinigung zu bestatten. Sind geeignete Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten vorhanden, ist die Leiche vor Ablauf von zehn Tagen nach Ausstellung der Todesbescheinigung zu bestatten.
Ein Aufschub der Bestattung über zehn Tage ist zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen eine ausreichende Verzögerung der Verwesung der Leiche gewährleistet ist. Dieser Aufschub ist vom Bestattungsunternehmen der Gemeinde des Aufbahrungs- oder Aufbewahrungsortes unverzüglich, spätestens jedoch am zehnten Tag nach Ausstellung der Todesbescheinigung anzuzeigen.
Wer hat für die Bestattung Sorge zu tragen?
Die nahen Angehörigen des Verstorbenen haben in folgender Reihenfolge für die Bestattung Sorge zu tragen:
1.
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Ehegatte oder Ehegattin bzw. eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin,
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2.
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Lebensgefährte oder Lebensgefährtin,
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3.
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Kinder,
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4.
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Eltern,
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5.
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die übrigen Nachkommen,
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6.
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die Großeltern,
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7.
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die Geschwister.
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Was ist, wenn es keine nahen Angehörigen gibt?
Sind keine nahen Angehörigen vorhanden oder kommen sie ihrer Verpflichtung nicht innerhalb der angeführten Fristen nicht nach, kann die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden wurde, ein anatomisches Universitätsinstitut zu verständigen, dass es die Abholung der Leiche auf seine Kosten veranlassen kann.
Macht das Institut davon spätestens bis zum Ablauf des nächsten Werktages ab Verständigung keinen Gebrauch, hat die Gemeinde für die Bestattung Sorge zu tragen. Diese Verpflichtung der Gemeinde umfasst nicht die Veranstaltung eines Leichenbegängnisses. Auch das Recht zur Einhebung der vorgesehenen Friedhofsgebühren bleibt davon unberührt.