Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsförderung der MG Biedermannsdorf

Die Marktgemeinde Biedermannsdorf hat sich zum Ziel gesetzt die Unternehmensansiedelung und die Unternehmenserweiterung und damit die Schaffung von Arbeitsplätzen im Gemeindegebiet zu fördern. Zu diesem Zweck wurde nachstehende Wirtschafts- und Arbeitsmarktrichtlinie beschlossen. Wenn sie alle Fördervoraussetzungen erfüllen, können Sie einen Förderantrag mittels angeschlossenem Förderantragsformular stellen.

Wirtschafts- und Arbeitsmarktförderungsrichtlinien der Marktgemeinde Biedermannsdorf

I) Präambel

Die Marktgemeinde Biedermannsdorf setzt sich zum Ziel, neben den Ausbau des sozial- und familienpolitischen Leistungsspektrums, den Wirtschaftsstandort sowie den Lebens- und Arbeitsstandort Biedermannsdorf nachhaltig zu stärken. Wesentlich für eine nachhaltige Entwicklung der Marktgemeinde Biedermannsdorf ist die Sicherstellung einer stetigen Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Unternehmungen, in einem dem Ort und seinem typischen Erscheinungsbild entsprechenden verträglichen Ausmaß. Gerade in Zeiten schwieriger konjunkturbedingter Rahmenbedingungen, dem steigenden Wettbewerb durch die Ostöffnung und den freien Zugang der Staatsangehörigen der „neuen“ Mitgliedstaaten der EU zum Österreichischen Arbeitsmarkt sowie der Globalisierung der Weltwirtschaft, die allesamt Auswirkungen auf die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich haben, ist es erklärtes Ziel der MG Biedermannsdorf den örtlichen Wirtschaftsstandort abzusichern, Arbeitsplätze zu erhalten und neue zu schaffen, sowie damit indirekt über steigende Steuereinnahmen das sozial- und familienpolitische Leistungsspektrum der Gemeinde für uns zu erhalten und für nachfolgende Generationen weiter auszubauen. Durch diese Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der MG Biedermannsdorf nachhaltig gestärkt und gefördert wird, um kommunalpolitische Zielsetzungen umsetzen zu können, sowie dass die wirtschaftliche Entwicklung in den nächsten fünf Jahren unter Berücksichtigung der Bedürfnisse unserer Bevölkerung gestaltet und gesteuert wird, indem die Ansiedelung von Betrieben unterstützt wird, von denen weder Gefahren oder Belästigungen für die Umwelt noch für Menschen ausgehen. Wesentlicher Gedanke dieser Förderrichtlinie ist auch die ökologisch verträgliche Betriebsansiedlung zu fördern. Belästigungen der Bevölkerung durch Immissionen und Emissionen sollen ebenfalls ausgeschlossen werden, indem Betriebsansiedelungen nur insofern und in dem Umfang gefördert werden, als es sich um Betriebe handelt, von denen weder Belästigungen noch Gefährdungen zu erwarten sind und es sich um Betriebe handelt, die ihrer Art nach im Gemeindegebiet der MG Biedermannsdorf bereits betrieben werden.  Mit dieser Richtlinie bekennt sich die Marktgemeinde Biedermannsdorf zur Notwendigkeit einer weiteren, den obigen Kriterien entsprechenden, Betriebsansiedlung, zur Notwendigkeit der Stärkung des Wirtschaftsstandortes und zur Notwendigkeit der Schaffung weiterer Arbeitsplätze. Durch die Zweckbindung von einem Teil der zu erwartenden steuerlichen Mehreinnahmen für den Ausbau des kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen und infrastrukturellen Angebots, wird ein klares Zeichen dafür gesetzt, dass die Mehreinnahmen unmittelbar auch der Bevölkerung und der Gestaltung des Lebensraumes innerhalb der Gemeinde zu Gute kommen werden.

II) Förderrichtlinien

A. Fördergegenstand

Entsprechend den einleitend genannten Zielsetzungen wird jede

a.  Unternehmensneugründung und –ansiedlung (Betriebsneuansiedelung),

b.  Unternehmenserweiterungen von bereits bestehenden Unternehmungen, sofern die Zahl der Arbeitsplätze im Gemeindegebiet der MG Biedermannsdorf, für die Kommunalsteuer entrichtet wird, gegenüber der Zahl der Arbeitsplätze, für die an die MG Biedermannsdorf im Jahr vor Einbringung des Förderantrages Kommunalsteuer entrichtet wurde, im Beobachtungszeitraum von 5 Jahren im Durchschnitt um mindestens 10 % erhöht wird.

Gefördert werden ausschließlich Betriebe der gewerblichen Wirtschaft. Dies unter der weiteren Voraussetzung, dass von diesen weder Gefahren noch Belästigungen für die Umwelt noch für die Bevölkerung ausgehen bzw. diese durch geeignete Maßnahmen – nach dem jeweiligen Stand der Technik – auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. 

B. Antragstellung

Um eine Förderung nach dieser Richtlinie erhalten zu können, muss der Antrag auf Förderung während der Laufzeit dieser Richtlinie bei der Marktgemeinde Biedermannsdorf einlangen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Anträge, können ab Beschlussfassung dieser Richtlinie im Gemeinderat eingebracht werden. Anträge, die nicht binnen 6 Monaten ab Neugründung bzw. Erweiterung iS. des Punkts A einlangen, bzw. Anträge, die nach dem 31. März 2025 oder – falls diese Richtlinie durch den Gemeinderat aufgehoben oder abgeändert wird – nach Aufhebung oder Änderung einlangen, sind ausnahmslos von der Möglichkeit der Zuerkennung einer Förderung ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für Anträge von Unternehmen, denen in den letzten 5 Kalenderjahren vor der neuerlichen Antragstellung eine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt wurde, und für Anträge die der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis – Beihilfen, ABl. L 352/1 vom 24. Dezember 2013 widersprechen.  Im Fall der Änderung dieser Richtlinie durch den Gemeinderat ist ein neuer Antrag einzubringen. Dem Förderantrag sind jene Unterlagen und Nachweise anzuschließen, die dem zuständigen Organ nach Punkt C die Feststellung der Förderfähigkeit ermöglichen. Insbesondere sind alle Unterlagen vorzulegen, die nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, dass das Projekt den Zielsetzungen dieser Richtlinie (vgl. Präambel I) sowie den allgemeinen und den besonderen Förderkriterien (Punkt C und D) entspricht bzw. diese erfüllt. Darüber hinaus können ergänzende Angaben, Unterlagen, Gutachten udgl., seitens der MG Biedermannsdorf verlangt werden, wenn dies für die Entscheidung über das Ansuchen von Bedeutung ist. Werden diese innerhalb der von der MG Biedermanndorf bestimmten Frist nachgereicht, so gilt der Antrag als ursprünglich mängelfrei eingebracht. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt der Antrag als zurück gezogen und ist der/die Förderwerber/-in von der Zuerkennung einer Förderung ausnahmslos ausgeschlossen, ein neuer Antrag kann nicht mehr eingebracht werden.

C. Allgemeine Bedingungen

Auf die in dieser Richtlinie vorgesehen Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Über jeden einzelnen Antrag entscheidet das im Folgenden angeführte Organ der Marktgemeinde Biedermannsdorf:  
- die/der Bürgermeister/-in, sofern im Antrag eine Förderung von max. € 10.000/Jahr, 
- der Gemeindevorstand, sofern im Antrag eine Förderung von max. € 20.000/Jahr, 
- der Gemeinderat, sofern im Antrag eine Förderung von mehr als € 20.000/Jahr
beantragt wird. 
Diesen obliegt nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der MG Biedermannsdorf die Entscheidung, ob eine Förderung gewährt wird und in welcher Höhe, wobei aber die in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätze bei der Entscheidung der jeweils zuständigen Organe berücksichtigt werden. Dem/-r Förderwerber/-in ist binnen einer Frist von 3 Monaten ab Vorlage aller erforderlichen Unterlagen mitzuteilen, ob und in welchem Ausmaß seinem Antrag stattgegeben wird, widrigenfalls der Antrag als abgelehnt gilt. Wird ein dem Förderansuchen durch das zuständige Organ (Punkt C) statt gegeben (= Förderzusage), so ist auf Basis dieses Beschlusses durch den/die Bürgermeister/-in eine Fördervereinbarung abzuschließen. Grundlage dieser Fördervereinbarung sind die in dieser Richtlinie angeführten Förderkriterien und die sonstigen Förderbedingungen, die damit Inhalt dieser Fördervereinbarung werden. Sofern es zur Erreichung des Ziels und Zwecks dieser Richtlinie erforderlich ist, kann das zuständige Organ beschließen, dass in die Fördervereinbarung zusätzlich Auflagen und/oder Bedingungen aufgenommen werden, deren Nichteinhaltung zur Nichtigkeit der Förderzusage/-vereinbarung führen.

D. Förderkriterien

Um eine Förderung nach dieser Richtlinie erhalten zu können, muss der/die Förderwerber/-in nachstehende Kriterien erfüllen:

a.  Glaubhaftmachung, dass durch die Betriebsanlage weder Gefahren noch Belästigungen für die Umwelt oder Menschen zu befürchten sind oder diese durch geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik auf ein Ausmaß beschränkt werden, dass diese zumutbar sind. Diesbezüglich behält sich die MG Biedermannsdorf ausdrücklich eine selbstständige Beurteilungsmöglichkeit vor, unabhängig von einer allenfalls erteilten gewerbebehördlichen, baubehördlichen oder einer nach sonstigen Rechtsvorschriften für den Betrieb erforderlichen Genehmigung. Kann aus den vorgelegten Unterlagen (Projektbeschreibung, Unternehmensgegenstand) diese Frage nicht ausreichend beantwortet werden, so kann die MG Biedermannsdorf die Vorlage von ergänzenden Unterlagen, Gutachten und sonstiger für die Beurteilung geeignet erscheinende Bescheinigungsmittel verlangen. Die MG Biedermannsdorf behält sich diesbezüglich ein Ablehnungsrecht vor, ohne dass dafür Gründe angegeben werden müssen.

b.  Bei Unternehmenserweiterungen: Glaubhaftmachung, dass die Zahl der Arbeitsplätze im Gemeindegebiet der MG Biedermannsdorf, für die Kommunalsteuer entrichtet wird, gegenüber der Zahl der Arbeitsplätze, für die an die MG Biedermannsdorf im letzten vollen Steuerjahr vor Einbringung des Förderantrages (Basisjahr) Kommunalsteuer entrichtet wurde, im Beobachtungszeitraum von 5 Jahren im Durchschnitt um mindestens 10 % erhöht wird. Dies kann z. B. durch ein Projekt- und Betriebskonzept glaubhaft gemacht werden, weitere Unterlagen können von der MG Biedermannsdorf verlangt werden.

c.   Zusicherung des/der Förderwerber/-in der MG Biedermannsdorf Stellenausschreibungen bekannt zu geben bzw. bekannt zu geben, wo aktuelle Stellenausschreibungen abgerufen werden können, um ArbeitnehmerInnen bzw. Lehrlingen mit Hauptwohnsitz in der MG Biedermannsdorf die Möglichkeit der Bewerbung für zu besetzende Stellen zu geben. Die MG Biedermannsdorf hat das Recht die Biedermannsdorfer Bevölkerung auf geeignete Weise über Stellenausschreibungen bzw. die Möglichkeit der Abrufbarkeit von Stellenausschreibungen zu informieren.

d.  Zusicherung, dass der Betrieb mindestens 5 volle Kalenderjahre, nach dem Jahr in dem der Betrieb aufgenommen wurde/die Erweiterung erfolgt ist, im Gebiet der Marktgemeinde Biedermannsdorf aufrecht erhalten wird.

e.  Nachweis der erforderlichen bau-, gewerbebehördlichen und sonstigen für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Genehmigungen.

f.    Geeignete Sicherstellung für die Rückzahlung der Förderung für den Fall der gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenz, der Betriebsauflassung, der Betriebsschließung, der Betriebsverlagerung, wie z. B. durch Bankgarantie, Bürgschaftserklärung durch einen Bürgen mit ausgezeichnetem Bonitätsrating und Erklärung der Haftung als Bürge und Zahler, oder durch andere konkursfeste Sicherstellungen. Auch hier behält sich die MG Biedermannsdorf das Recht vor andere oder zusätzliche Sicherstellungen zu verlangen bzw. den Förderantrag abzulehnen, wenn keine zusätzlichen oder anderen Sicherstellungen erfolgen. Weiters behält sich die MG Biedermannsdorf ausdrücklich das Recht vor – trotz abgegebener Förderzusage und abgeschlossener Fördervereinbarung – die Auszahlung der Beihilfe zu verweigern, wenn die Sicherheiten nicht mehr ausreichend erscheinen, um die Rückzahlungsverpflichtung zu gewährleisten. Dies falls wird die Beihilfe erst ausbezahlt, wenn wieder ausreichende Sicherstellungen nachgewiesen werden – nach Ablauf von 5 Jahren ab Antragstellung findet ausnahmslos keine Auszahlung mehr statt. 

E. Förderzeitraum

Die Richtlinie tritt mit Beschlussfassung im Gemeinderat der Marktgemeinde Biedermannsdorf in Kraft und endet spätestens, sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, mit 31.3.2025. Die Marktgemeinde Biedermannsdorf behält sich ausdrücklich das Recht vor, diese Richtlinie jederzeit abzuändern oder aufzuheben. Für Anträge, die bis zum 31.3.2025 bzw. vor Abänderung/Aufhebung der Richtlinie einlangen, bleibt die Richtlinie weiter anwendbar.

F. Überprüfungsrecht

Im Rahmen des Kommunalsteuerprüfrechts der MG Biedermannsdorf iS. des § 14 Kommunalsteuergesetzes kann auch überprüft werden, ob die Kriterien der Förderrichtlinie/-vereinbarung eingehalten werden.

G. Nichtigkeit der Förderzusage und der Fördervereinbarung

Förderzusagen und in weiterer Folge auch die Fördervereinbarungen, die auf Basis dieser Richtlinie seitens der MG Biedermannsdorf getätigt/abgeschlossen wurden, sind nichtig, wenn

a.  diese durch die Gemeindeaufsicht als ungültig aufgehoben oder ausgesprochen wird, dass diese unwirksam (nichtig) ist, war oder geworden ist;

b.  nachträglich hervorkommt, dass abgegebene Zusicherungen durch den/die Förderwerber/-in nicht eingehalten wurden;

c.  Zusicherungen laut Punkt D. lit. d  nicht für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren aufrecht erhalten, erfüllt oder sonst wie schuldhaft verletzt oder missachtet werden;

d.  der Betrieb nicht, in einem den Zusicherungen entsprechendem Ausmaß lt. Punkt D., binnen 3 Jahren ab Förderzusage aufgenommen wird;

e.  durch eine für wettbewerbsrechtliche Fragen zuständige Einrichtungen ausgesprochen wird, dass die Förderung dem Grunde nach unzulässig in Anspruch genommen wurde; für den Fall, dass durch eine derartige Einrichtung ausgesprochen wird, dass die Förderung dem Grunde nach zu Recht in Anspruch genommen wurde, die Höhe der Förderung aber wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Normen widerspricht, ist die Förderzusage/-vereinbarung in diesem – überschießenden – Ausmaß unwirksam;

f.  Umstände eintreten, die die Gewährung oder Inanspruchnahme der Förderung unzulässig machen;

g.  die Förderung durch unwahre Angaben erschlichen oder die MG Biedermannsdorf über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurde oder aus sonstigen, dem/-r Förderwerber/-in zurechenbaren Gründen unzulässig ist oder wird;

h.  der/die Förderwerber/-in gegen Bestimmungen des Fördervertrages oder dieser Förderrichtlinie verstößt/verstoßen hat, insbesondere vertraglich vereinbarte oder in dieser Richtlinie vorgesehene Unterlagen oder Nachweise trotz schriftlicher Mahnung nicht vorlegt oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt;

i.  die im Fördervertrag vereinbarte Anzahl neu zu schaffender Arbeitsplätze nicht oder nicht rechtzeitig erreicht worden ist, sofern nicht Punkt H zum Tragen kommt;

In diesen Fällen ist der Förderbetrag unverzinst zurück zu zahlen. Die MG Biedermannsdorf übernimmt insbesondere keine Gewähr dafür, dass diese Förderrichtlinie durch die zuständigen Einrichtungen für zulässig erklärt wird bzw. dafür, dass diese nicht aufgehoben wird. Wird diese Richtlinie – aus welchen Gründen auch immer – für unwirksam erklärt oder aufgehoben oder wird der MG Biedermannsdorf untersagt, die in dieser Richtlinie vorgesehen Förderung auszuzahlen oder zu gewähren, so wird eine auf Basis dieser Richtlinie abgeschlossene Förderzusage/-vereinbarung unwirksam, ohne dass es hierfür einer weiteren Erklärung bedarf. Schadenersatz- oder sonstige mit dieser Richtlinie in Zusammenhang stehende Ansprüche können gegenüber der MG Biedermannsdorf nicht geltend gemacht werden.

H. Art und Grundsätze der Auszahlung der Förderung

Die Förderung kann wie Folgt gewährt werden:

a.  Beihilfe:
Das zuständige Organ gemäß Punkt C dieser Richtlinie kann beschließen, dass dem/-r Förderwerber/-in eine nicht rückzahlbare Beihilfe im beantragten Ausmaß über einen Förderzeitraum von 5 Jahren, jedoch  maximal

  • € 100.000,– für Betriebe des Transportgewerbes (= maximale absolute Grenze bei Unternehmenserweiterung)
  • € 200.000,– für Betriebe anderer Sparten (= maximale absolute Grenze bei Unternehmenserweiterung),
  •  € 100.000,-- für alle Betriebsneugründungen (= maximale absolute Grenze)

und (kumulativ) maximal 50 % der im ersten vollen Steuerjahr nach Unternehmensgründung/-erweiterung, danach maximal 50 % der dem jeweiligen Auszahlungsjahr vorangegangenen Steuerjahr – bei Erweiterung zusätzlich – entrichteten Kommunalsteuer (= maximale relative Grenze), gewährt wird. Erstes volles Steuerjahr ist dasjenige, das der tatsächlichen Betriebsaufnahme/Betriebserweiterung folgt.
 
Die Auszahlung der Beihilfe findet – neben den unter Punkt C und D angeführten Fällen – bei Unternehmenserweiterung nur dann statt, wenn durch den/die Förderwerber/-in glaubhaft gemacht wird, dass die Zahl der Arbeitsplätze entsprechend der Zusicherung um 10 % (gegenüber dem Basisjahr) erhöht wurde. Dies wird vermutet, wenn die Kommunalsteuereinnahmen der MG Biedermannsdorf von dem/-r Förderwerber/-in um 10 % zusätzlich der tatsächlichen jährlichen Gehaltsvalorisierung (= x)  im Vergleich zu den Kommunalsteuereinnahmen im letzten vollen Steuerjahr vor Einbringung des Förderantrages (Basisjahr) gestiegen sind (d.h. im 1. Jahr um 10 % + x1, im 2. Jahr 10 % + x1 + x2, usw.).

Zusätzlich wird die Höhe der jährlich im Nachhinein zur Auszahlung gelangenden Beihilfe mit 1/5 des zuerkannten maximalen absoluten Förderbetrages begrenzt. Die Beihilfe wird in 5 Raten ausbezahlt, wobei die erste Rate nach dem ersten vollen Steuerjahr, die Folgeraten nach dem  2., 3., 4. bzw. 5 vollen Steuerjahr ausbezahlt werden. Konkreter Auszahlungstermin ist 2 Monate nach Übermittlung aller  Kommunalsteuerbeiträge für das vorangegangene Kalenderjahr. Nähere Bestimmungen über die Auszahlungsmodalitäten sind im Fördervertrag festzulegen.

Am Ende der Laufzeit der Fördervereinbarung wird seitens der MG Biedermannsdorf die durchschnittlich in den letzten 5 Jahren (beginnend mit dem ersten vollen Steuerjahr ab Neugründung/Erweiterung) entrichtete zusätzliche Kommunalsteuer ermittelt. Ergibt diese Überrechnung, dass dem/-r Förderwerber/-in unter Beachtung der absoluten und relativen maximalen Grenzen in den einzelnen Jahren zu wenig an Beihilfe ausbezahlt wurde (z. B. in Folge schwankender Anzahl von Arbeitsplätzen), im Durchschnitt von 5 Jahren aber die Zahl der Arbeitsplätze um 10 % erhöht wurde, so wird der sich daraus ergebende Differenzbetrag mit der 5 Rate an den/die Förderwerber/-in ausbezahlt.

Ergibt sich durch die Durchschnittsbetrachtung, dass die maximale Förderhöhe (maximale absolute oder relative Grenze) erreicht ist, so ist die letzte Rate entsprechend zu verringern, sodass die absoluten und relativen Grenzen nicht überschritten werden. Ergibt auch die Durchschnittsbetrachtung, dass die Zahl der Arbeitsplätze nicht um 10 % erhöht wurde, ist die Förderung zur Gänze zurück zu zahlen.

b.  Übernahme der Kreditkosten:
Bemessungsgrundlage für die förderbaren Kosten ist die Höhe des Kredites, der im Zuge von Betriebsneugründungen oder Ausweitungen zur Abdeckung folgender Kosten aufgenommen wurde: Ankauf von Grundstücken und Baulichkeiten, Geschäftseinrichtung, Maschinenausstattung, Ankauf von Fahrzeugen (ausgenommen im Verkehrssektor), sonstige betriebliche Investitionen, Anschaffung von Waren und Rohstoffen, Ablösen. Es kann ein Zinszuschuss für die Kosten eines Kredits im Ausmaß von max. € 100.000,-- für Betriebe des Transportgewerbes bzw. von € 200.000,– für Betriebe anderer Sparten vom Gemeinderat gewährt werden. Die Höhe dieses Zinszuschusses beträgt max. 3 % p. a. und wird längstens 10 Jahre gewährt. Der Zinszuschuss erlischt bereits früher, wenn die kumulierten Zinszuschüsse mehr als 50 % der im ersten vollen Steuerjahr nach Betriebsaufnahme gegenüber der MG Biedermannsdorf entrichteten Kommunalsteuer übersteigt.

I. Unternehmensnachfolge oder Betreiberwechsel

Im Falle einer Unternehmensnachfolge (Einzelrechts- oder Gesamtrechtsnachfolge) oder eines Wechsels des Betreibers (Pacht, Miete) hat dieser das Recht in die Fördervereinbarung einzutreten. Dies ist vom Rechtsnachfolger/neuen Betreiber der Marktgemeinde Biedermannsdorf binnen 6 Monaten ab Übernahme/Wechsel der Marktgemeinde Biedermannsdorf mitzuteilen. Dies falls gehen alle Rechte und Pflichten aus der Förderzusage/-vereinbarung auf den Rechtsnachfolger/neuen Betreiber über und trifft diese/-n auch die Rückzahlungsverpflichtung nach Punkt G. Der Rechtsvorgänger/vorherige Betreiber haftet für den Fall, dass die Rückzahlungsverpflichtung schlagend wird, gemäß §§ 38 bis 40 UGB und § 1407 ABGB für diese Verbindlichkeit. Tritt der Rechtsnachfolger/neue Betreiber in die Fördervereinbarung nicht ein, trifft den Rechtsvorgänger/vorherigen Betreiber die Rückzahlungsverbindlichkeit in folgenden Fällen:

  • bei Neugründungen und Erweiterungen, wenn der Betrieb durch den Rechtsnachfolger/neuen Betreiber innerhalb der 5 Jahresfrist eingestellt wird;
  • bei Erweiterungen auch dann, wenn trotz Fortbetrieb die Durchschnittsbetrachtung gemäß Punkt C ergibt, dass im Durchschnitt von 5 Jahren die Zahl der Arbeitsplätze nicht um 10 % erhöht wurde, wobei die Arbeitsplätze, die durch den Rechtsnachfolger/neuen Betreiber erhalten werden, in die Betrachtung mit einbezogen werden.

J. Subsidiarität der Förderung

Die Förderung verringert sich um jenes Ausmaß, als von Bund, Land oder Bundes- und Landeseinrichtungen oder von diesen betriebenen Betriebsansiedelungsgesellschaften Förderungen gewährt werden. Gleiches gilt für sonstige Förderungen der Gemeinde Biedermannsdorf.

K. Zweckbindung

Die Marktgemeinde Biedermannsdorf verpflichtet sich mindestens 20 % der Steuermehreinnahmen für soziale, kulturelle und familienpolitische Belange zu verwenden. Darüber hinaus werden weitere 20 % der Mehreinnahmen für eine nachhaltige Schuldenreduktion zweckgebunden eingesetzt, mit der Zielsetzung nachteilige Rahmenbedingungen unserer Jugend zu vermeiden und diesen einen Gestaltungsspielraum zu belassen.  

Beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Biedermannsdorf in der Gemeinderatssitzung am 19. März 2020. 

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